Fachbeiträge & Kommentare zu Grunderwerbsteuer

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH

Rz. 21 Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Urkundenrolle Nr. _____ Geschehen _____ Vor mir, dem Notar _____, erschienen:mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Unternehmenskaufvertrag

Rz. 52 Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Unternehmenskaufvertrag zwischen _____ (nachfolgend auch "Verkäufer" genannt) und _____ (nachfolgend auch "Käufer" genannt) bezüglich _____ (Unternehmen) Vorbemerkung (1) Der Verkäufer, eine GmbH mit Sitz in _____, HRB _____, gesetzlich vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 3.1 Örtliche Zuständigkeit und Ermittlung des wertvollsten Grundstücks(-teils)

In den Fällen, in denen ein inländisches Grundstück in Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder liegt, sind die Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.[2] Praxis-Beispiel Grundstück in mehreren Ländern Der Steuerpflichtige S ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Flächen sich auf das Saarland (Bezirk des Finanzamts Merzig) und Rhein...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 7 Regelungsinhalt der Feststellungen

Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist insbesondere über folgende Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden: die Entscheidung über die Besteuerung des jeweiligen Erwerbsvorgangs dem Grunde nach;[2] eine Steuerbefreiung dem Grunde und der Höhe nach; die als Steuerschuldner in Betracht kommenden natürlichen oder juristischen Pers...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / Zusammenfassung

Überblick Die Grunderwerbsteuer ist eine den Ländern zustehende Verkehrsteuer. Sie ist zur Zeit die wichtigste unabhängige Steuereinnahme der Länder und die einzige Steuer, bei der die Länder den Steuersatz selbst festlegen können. Ihr unterliegen die im Gesetz als "Erwerbsvorgänge" bezeichneten Rechtsvorgänge, die eine Änderung der Zuordnung inländischer Grundstücke vom Ver...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 4.2 Fälle der mittelbaren Anteilsvereinigung (-übertragung) und der Organschaft

Ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand wird nur dann verwirklicht, wenn ein inländisches Grundstück betroffen ist. Es spielt aber keine Rolle, wer die Person des Erwerbers ist, welche rechtliche Struktur oder wo sie ihren Sitz hat. Insbesondere fingierte Grundstückserwerbe nach § 1 Abs. 2a, 2b oder 3 GrEStG können Grundstücke zum Gegenstand haben, die ausländischen Eigentümern...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 3.2 Aufteilungsmaßstab

Ist eine Gesamtgegenleistung [2] bei einer gesonderten Feststellung aufzuteilen, ist als Aufteilungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert [3] oder der Teilwert [4] maßgebend. Wenn diese Werte jedoch nur mit unverhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln sind, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf das Verhältnis der vorhandenen Grundbesitzwerte oder der Einheitswerte zuei...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 2 Überblick über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 17 Abs. 2 und 3 GrEStG schreiben für folgende Fälle die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vor:[1] Ein Rechtsvorgang bezieht sich auf mehrere Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegen, oder der Rechtsvorgang betrifft ein Grundstück, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt.[2] In Fällen der Umwandlung ist ein Gr...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 1 Örtliche Zuständigkeit

Für die Besteuerung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt[1] – oder wenn sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt – der wertvollste Grundstücksteil liegt.[2] Beim Überlappen eines Grundstücksteils auf das Gebiet eines anderen Finanzamts kann der wertvollere Teil durch ...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 4.1 Örtliche Zuständigkeit bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen

Während sich die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Anwachsungen, Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Liquidationen nach § 17 Abs. 2 GrEStG richtet (vgl. unter 3.1)[2], sind die nachfolgenden Finanzämter für die gesonderte Feststellung[3] örtlich zuständig, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämt...mehr

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Feststellung von Besteuerun... / 5 Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung

Die Grunder­werb­steuer wird unter den Voraus­set­zungen des § 16 GrEStG nicht festge­setzt bzw. eine vorlie­gende Steuer­fest­setzung wird aufge­hoben oder geändert, wenn der Erwerbs­vorgang rückgängig gemacht wird, der Veräu­ßerer das Eigentum an dem veräu­ßerten Grund­stück zurück­er­wirbt oder die Gegen­leistung herab­ge­setzt wird. § 16 GrEStG ist daher eine Korrekturvor...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / IV. Grunderwerbsteuer

Rz. 61 Sofern die Übertragung des Gesellschaftsanteils der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt, führt das in den meisten Fällen zu einer Befreiung von der Grunderwerbsteuer. Erfolgt die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer grundstückshaltenden Personengesellschaft jedoch unter einer Auflage, so kann es dann zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommen, we...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / IV. Grunderwerbsteuer

Rz. 95 Werden Immobilien im Wege der Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, so können sich auch grunderwerbsteuerliche Fragen stellen. In der Regel sind Immobilienschenkungen unter Nießbrauch nach § 3 Nr. 2, Nr. 4 oder Nr. 6 GrEStG grunderwerbsteuerfrei möglich. Wird jedoch z.B. an eine Seitenlinie oder nicht verwandte Dritte geschenkt, so ist der Wert des Nie...mehr

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§ 17 Familienholding / IV. Grunderwerbsteuer

Rz. 95 Soweit (auch) Grundbesitz in die Familiengesellschaft eingebracht wird, kann dies Grunderwerbsteuer auslösen.[186] Dies kann über die diversen Fiktionstatbestände (z.B. § 1 Abs. 2a und Abs. 3GrEStG) auch dann gelten, wenn Anteile an grundbesitzhaltenden (vermögensverwaltenden oder gewerblichen) Personengesellschaften übertragen werden. Allerdings greifen bei Übertragu...mehr

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§ 17 Familienholding / Literaturtipps

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§ 31 Umwandlungen (EU-GmbH ... / 1. Steuerlicher Betrieb

Rz. 64 Der steuerliche Betrieb des Einzelunternehmens umfasst alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des steuerlichen Betriebsvermögens, welche üblicherweise der Bilanz des Einzelunternehmens entnommen werden können. Eine Einbringung im Sinne des § 24 UmwStG setzt voraus, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens auf die Personengesellsc...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / f) Schenkungen unter Lebenden

Rz. 23 Nach § 7 Abs. 1 ErbStG gelten als Schenkungen unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Schenkung durch freigiebige Zuwendung ist in R 7.1 ErbStR 2019 definiert. Demnach ist zwischen dem schenkungsteuerlichen und dem zivilrechtlichen Schenkungsbegriff zu unterscheiden. Während...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / II. Beendigung

Rz. 93 Die Betriebsaufspaltung kann auf verschiedene Weise enden: Zunächst endet die Betriebsaufspaltung, wenn deren Voraussetzungen, also die sachliche oder personelle Verflechtung, wegfallen. Ebenso führt die Veräußerung des Besitzunternehmens oder die Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebsunternehmens zur Beendigung der Betriebsaufspaltung. Rz. 94 Wird die Betriebsaufspaltu...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / Literaturtipps

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§ 31 Umwandlungen (EU-GmbH ... / 1. Steuerlicher Betrieb

Rz. 15 Der steuerliche Betrieb des Einzelunternehmens umfasst alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des steuerlichen Betriebsvermögens. Üblicherweise kann das Betriebsvermögen der Bilanz des Einzelunternehmens entnommen werden. Rz. 16 Eine Einbringung im Sinne des § 20 UmwStG setzt voraus, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Kapitalgesellschaft ü...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuerarten

Stand: EL 122 – ET: 07/2021 Folgende Steuerarten können für die steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen) Zwecken dienenden Körperschaften von herausgehobener Bedeutung sein: Ertragsteuern (Besteuerung von Einkommen und Ertragskraft) Die Körperschaftsteuer ist auf das zu versteuernde Einkommen, das die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft im j...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.2.1 Mehrere Schuldner

Rz. 13 Dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis wird von mehreren Personen entweder aufgrund gemeinsamer Tatbestandsverwirklichung oder aufgrund gemeinsamer Festsetzung nebeneinander geschuldet.[1] Durch gemeinsame Tatbestandsverwirklichung entsteht eine Gesamtschuld, wenn mehrere Personen den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.[2] So w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.3 Umfang der Leistungspflicht der Gesamtschuldner (Abs. 1 S. 2)

Rz. 33 Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet nach § 44 Abs. 1 S. 2 AO jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Dies entspricht dem Wesen der Gesamtschuld, das gerade darin besteht, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist.[1] In ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 4.1 Ermessensspielräume

Rz. 63 Der Grundsatz des § 85 S. 1 AO, dass die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sind, gilt auch in Fällen der Gesamtschuld. Bei mehreren Steuerschuldnern hat die Finanzbehörde die Steuer zumindest einem gegenüber festzusetzen. Ein Entschließungsermessen steht ihr insoweit nicht zu.[1] Sie darf von der Abgabenfestsetzung gegen einen Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.1 Begriff der Gesamtschuld

Rz. 6 Voraussetzung für das Vorliegen einer Gesamtschuld ist, dass mehrere Personen nebeneinander zu derselben Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis verpflichtet sind. Die Gesamtschuld ist damit ein den Steuergläubiger und mehrere Schuldner umfassendes Rechtsverhältnis, in dem die einzelnen Forderungen durch die Gemeinsamkeit des zu befriedigenden Gläubigerinteresses mitei...mehr

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Umwandlungssteuerrecht / 1. Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes

Bereits im Jahr 2006 wurden die nationalen steuerlichen Vorschriften zur Umstrukturierung von Unternehmen an die gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Entwicklungen und Vorgaben des europäischen Rechts angepasst und steuerliche Hemmnisse für betriebswirtschaftlich sinnvolle grenzüberschreitende Umstrukturierungen innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums unt...mehr

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Einbringung in eine Kapital... / 2.12.2.2 Objektbezogene Kosten

Objektbezogene Kosten sind solche, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Übernahme bestimmter Wirtschaftsgüter stehen. Dazu gehört vor allem die im Rahmen einer Einbringung von Grundbesitz anfallende Grunderwerbsteuer[1], soweit nicht ein Formwechsel vorliegt oder die Regelung des § 6a GrEStG Anwendung findet, soweit nicht ein Formwechsel vorliegt oder die Regelung...mehr

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Einbringung in eine Kapital... / 2.12.4 Beispielsfall

Die steuerliche Behandlung der Einbringungskosten soll abschließend an einem Beispielsfall dargestellt werden. Praxis-Beispiel Einbringungskosten Der Einzelunternehmer E bringt zum 31.12.2021 seinen Betrieb, zu dem auch ein unbebautes Grundstück mit einem Buchwert von 300.000 EUR gehört, nach § 20 UmwStG unter Fortführung der Buchwerte in die X-GmbH ein. Im Zusammenhang mit d...mehr

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Einbringung in eine Kapital... / 2.12.1 Begriff und Zuordnung der Einbringungskosten

Zu den Einbringungskosten zählen Aufwendungen, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der Einbringung stehen. Dazu zählen z. B.[1] Beratungshonorare zur Klärung zivil- bzw. steuerrechtlicher Fragen, Gebühren für die Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 AO, Notarkosten für den Einbringungsvertrag, Kosten der Eintragung in die jeweiligen Register, Kosten für ...mehr

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Einbringung in eine Kapital... / 2.5.2 Sonderbetriebsvermögen beim Formwechsel

Eine besondere Steuerfalle kann sich beim Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft ergeben, wenn ein Mitunternehmer über wesentliche Betriebsgrundlagen in seinem Sonderbetriebsvermögen verfügt. Nach der Rechtsgrundverweisung in § 25 UmwStG sind auf den Formwechsel die Vorschriften der §§ 20 – 23 UmwStG entsprechend anzuwenden. Da der Formwechsel jed...mehr

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Einbringung in eine Kapital... / 2.12.2.1 Nicht objektbezogene Kosten

Die der übernehmenden Kapitalgesellschaft zugerechneten nicht objektbezogenen Einbringungskosten sind nach herrschender Meinung – unabhängig vom gewählten Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens – sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.[1] Soweit der übernehmenden Kapitalgesellschaft Gebühren für eine verbindliche Auskunft i. S. des § 89 Abs. 3 AO zuzurechnen sind, stell...mehr

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Einbringung in eine Kapital... / 2.7 Zivil- und steuerliche Rückbeziehung

Während bei einem Formwechsel die Einreichung einer handelsrechtlichen Schlussbilanz zum Handelsregister nicht erforderlich ist, hat bei der Verschmelzung jeder übertragende Rechtsträger nach § 17 Abs. 2 UmwG eine handelsrechtliche Schlussbilanz zu erstellen, die der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen ist. Diese Schlussbilanz darf grundsätzlich auf einen höchstens acht...mehr

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Grundstück im Betriebsvermö... / 4.2 Bewertung in der Steuerbilanz

Die Bewertung des Grund und Bodens erfolgt steuerlich ebenfalls grundsätzlich und maximal mit seinen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der wahlweise Ansatz eines niedrigeren Teilwerts erfordert – unabhängig von der Einstufung als Anlage- oder Umlaufvermögen – das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Im Gegensatz zum Grund und Boden unterliegen Gebäude...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer

1 Einleitung Seit dem 25.03.2019 hat der deutsche Gesetzgeber (vorausschauend) gesetzlich geregelt, dass grunderwerbsteuerlich relevante Erwerbsvorgänge, die allein auf dem Austritt des VK aus der EU beruhen, von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind (§ 4 Nr. 6 GrEStG, angefügt durch Gesetz vom 25.03.2019, BGBl I 2019, 357 Brexit-StBG). Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 4 Gesetzesänderungen bei der Grunderwerbsteuer treten zum 01.07.2021 in Kraft

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.09.2019 (BT-Drs. 19 aus 13437) sollte gegen sog. Share Deals vorgegangen werden und die entsprechenden Grunderwerbsteuervorschriften verschärft werden. Das Gesetz sollte ursprünglich noch im Jahr 2019 verabschiedet werden und zum 01.01.2020 in Kraft treten. Dazu ist es nicht gekommen und im Jahr 2020 ist das Gesetzgebungsverfa...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 5.1.2 Heterogene Formwechsel

Ein Verstoß gegen die Behaltensfristen der §§ 5 und 6 GrEStG liegt grundsätzlich vor, wenn ein heterogener Formwechsel stattfindet (Boruttau/Viskorf, GrEStG § 5 Rn. 94 ff.). Hier sind die Brexit-Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 2 GrEStG und § 6 Abs. 3 Satz 3 GrEStG zu prüfen. Praxis-Beispiel Beispiel Formwechsel einer GmbH in eine OHG, also einer Kapitalgesellschaft in eine Perso...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 3 Erwerbsvorgänge im Einzelnen

Da es für die Grunderwerbsteuer grundsätzlich ohne Bedeutung ist, ob der Rechtsträger im Inland oder Ausland ansässig oder wohnhaft ist, hatte der Brexit (und der Ablauf des Übergangszeitraums) in den meisten Fällen keine grunderwerbsteuerlichen Folgen. Knüpft die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer bei den Grundtatbeständen an den Rechtsträgerwechsel bei einem inländi...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 1 Einleitung

Seit dem 25.03.2019 hat der deutsche Gesetzgeber (vorausschauend) gesetzlich geregelt, dass grunderwerbsteuerlich relevante Erwerbsvorgänge, die allein auf dem Austritt des VK aus der EU beruhen, von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind (§ 4 Nr. 6 GrEStG, angefügt durch Gesetz vom 25.03.2019, BGBl I 2019, 357 Brexit-StBG). Mit dem JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 309...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 2 Gesetzgeberische Reaktionen

Dass der Brexit auch hinsichtlich der Grunderwerbsteuer Praxisprobleme mit sich bringt, wurde im Rahmen der Einleitung deutlich. Das Thema "Brexit" beschäftigt daher nicht nur den Gesetzgeber. Insbesondere für Unternehmen, aber auch Berater besteht ein Bedürfnis nach Klarheit hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen des (ungeregelten) Brexit. Man kann dem Gesetzgeber mit Bli...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 5.1 §§ 5 und 6 GrEStG

Die §§ 5 und 6 GrEStG stellen den Übergang von inländischen Grundstücken auf eine Gesamthand (§ 5 GrEStG) oder von einer Gesamthand auf die Gesellschafter bzw. zwischen zwei Gesamthandsgemeinschaften (§ 6 GrEStG) insoweit von der Grunderwerbsteuer frei, als der Veräußerer bzw. der Erwerber an der Gesamthand beteiligt ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gesamthand g...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 3.2 Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG

Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, § 1 Abs. 2 GrEStG. Erfasst werden sollen solche Rechtsvorgänge "unterhalb der Ebene des Eigentümerwechsels, die einem anderen ohne Begründung eines ...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 5.4 § 7 Abs. 2 GrEStG

§ 7 Abs. 2 GrEStG regelt u. a. die grunderwerbsteuerlichen Folgen der flächenweisen Teilung eines Grundstücks, das einer Gesamthand gehört, zwischen den an der Gesamthand beteiligten Personen. Entsprechend §§ 5, 6 GrEStG wird auch hier die Grunderwerbsteuer insoweit nicht erhoben, als der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu d...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 3.1 Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG

Praxis-Beispiel Fallbeispiel 3 Eine britische Limited mit einem Gesellschafter hat ihren Verwaltungssitz im Inland. Die Limited ist als Eigentümerin von inländischem Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Lösung Die britische Limited wurde bislang in Deutschland als Kapitalgesellschaft anerkannt. Mit Vollzug des Brexits werden diese Gesellschaften zivilrechtlich in Deutschland n...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 1.3 Ungeregelter Brexit/Ablauf des Übergangszeitraums

Die folgenden Ausführungen zu den grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen des Brexits erfolgen insbesondere deshalb, weil keine Regelungen zur Anerkennung der britischen Gesellschaften für die Zeit nach dem Übergangszeitraum getroffen wurden. Dies führte in bestimmten Fallkonstellationen zu grunderwerbsteuerlich relevanten Rechtsträgerwechseln. Bei den Folgen des Brexits ist zw...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 3.3.1 Beteiligung der Limited an grundbesitzender Personengesellschaft, § 1 Abs. 2a GrEStG Gesellschafterwechsel

3.3.1.1 Limited mit Alleingesellschafter ist mit mindestens 95 % an der Personengesellschaft beteiligt § 1 Abs. 2a GrEStG in seiner jetzigen Fassung fingiert einen Grundstücksübergang auf eine neue Personengesellschaft, wenn sich der Gesellschafterbestand dergestalt geändert hat, dass innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile am Gesellsc...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 5 Steuervergünstigungen

5.1 §§ 5 und 6 GrEStG Die §§ 5 und 6 GrEStG stellen den Übergang von inländischen Grundstücken auf eine Gesamthand (§ 5 GrEStG) oder von einer Gesamthand auf die Gesellschafter bzw. zwischen zwei Gesamthandsgemeinschaften (§ 6 GrEStG) insoweit von der Grunderwerbsteuer frei, als der Veräußerer bzw. der Erwerber an der Gesamthand beteiligt ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, ...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 2.2 Steuervergünstigungen bei Umstrukturierungen im Konzern, § 6a GrEStG

Die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung ab dem 01.01.2010 in das Gesetz eingefügt und befreit unter restriktiven Voraussetzungen bestimmte konzerninterne Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer. Voraussetzung für diese Steuervergünstigung ist, dass an dem Erwerbsvorgang ein herrschendes Unternehmen ...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 5.3 Die Anwendung von § 6a GrEStG nach dem Brexit

Hat der Gesetzgeber Vorkehrungen für bereits vor dem Vollzug des Brexits steuerfrei gestellte Umstrukturierungen im Konzern getroffen, stellt sich mit Blick auf die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel die Frage, ob § 6a GrEStG zukünftig in grenzüberschreitenden Umstrukturierungen mit dem VK weitgehend ausgeschlossen sein wird. Die Steuervergünstigung setzt einen steuerbaren...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 1.3.2 Mehrere Gesellschafter

Bei mehreren beteiligten Gesellschaftern wird die britische Gesellschaft nach dem Ablauf der Übergangszeit als Personen(handels)gesellschaft angesehen (vgl. auch Teil B 1.2.1 und 2.2.1.1). Durch die Umqualifizierung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft durch den Brexit könnte bezüglich des Grundbesitzes ein Eigentümerwechsel i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 3.3 Beteiligungen an grundbesitzenden Gesellschaften

Im Folgenden werden Fälle gewürdigt, bei denen eine britische Gesellschaft an grundbesitzenden Gesellschaften beteiligt ist (Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a und § 1 Abs. 3 GrEStG). Auch für diese Würdigung wird davon ausgegangen, dass ein Rechtstypenvergleich, wie er z. B. für ertragsteuerliche Zwecke vorgenommen werden kann, im Rahmen der grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvor...mehr