Für die Besteuerung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt[1] – oder wenn sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt – der wertvollste Grundstücksteil liegt.[2] Beim Überlappen eines Grundstücksteils auf das Gebiet eines anderen Finanzamts kann der wertvollere Teil durch Schätzung ermittelt werden.[3] Mehrere Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit[4] bilden, zählen dabei als ein Grundstück.

Soweit die einzelnen Länder nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FVG Rechtsverordnungen erlassen haben, durch die einem Finanzamt Zuständigkeiten für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen wurden, ist dieses das örtlich zuständige Finanzamt.

Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Grundstück, das sich auf die Gebiete mehrerer Länder erstreckt, so erfolgt die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GrEStG jeweils anteilig durch die Finanzämter, in deren Bezirke die Grundstücksteile liegen. Die eigene Verwaltungs- und Aufkommenshoheit der GrESt als Landessteuer lässt grundsätzlich[5] keine Steuerfestsetzung durch das Finanzamt eines anderen Bundeslandes zu.[6] Dadurch wird gewährleistet, dass jedem Land die auf den Erwerb des zu seinem Gebiet gehörenden Grundstücksteils entfallende Steuer zufließt.[7]

 
Hinweis

Erteilung des Steuerbescheids bei gesonderten Feststellungen

Auch in den Fällen, in denen die Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG gesondert festzustellen sind (vgl. unter 2.), bleibt für die Erteilung des auf dem Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) beruhenden Steuerbescheids (Folgebescheid) das jeweils kraft der Belegenheit des Grundstücks örtlich zuständige Finanzamt nach § 17 Abs. 1 GrEStG zuständig.

[1] Belegenheitsprinzip
[2] Ergänzung des Belegenheitsprinzips durch das Wertprinzip,

Allerdings ergibt sich aus dem Gesetz nicht, wie und von wem der Wert des Grundstücks (und der einzelnen Grundstücksteile) zu ermitteln ist. Unklar ist bereits, ob es insoweit auf den gemeinen Wert (§ 9 BewG), den Grundbesitzwert (§ 8 Abs. 2 GrEStG) oder den Einheitswert (§§ 19 ff. BewG) ankommen soll, vgl. Wachter in: Behrens/Wachter (Hrsg.), GrEStG, Kommentar, 2018, § 17 GrEStG Rz. 42; vgl. hierzu auch die Ausführungen unter 3.1.

[3] So jedenfalls Heine in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 1. Aufl. 2000, 112. Lfg., Stand: 1.12.2015, § 17 GrEStG Rz. 35.
[5] Im Rahmen einer Kooperation zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer (Projekt "KoRPuS") erfolgt allerdings eine wechselseitige Aufgabenwahrnehmung in Bezug auf diese Steuerarten, vgl. Amtsblatt des Saarlandes Teil I v. 18.12.2014, S. 1473 ff.
[6] Vgl. Heine in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 1. Aufl. 2000, 112. Lieferung, Stand 1.12.2015, § 17 GrEStG Rz. 39.
[7] Vgl. Kramer, Baumann, Weilbach, in: Weilbach, GrEStG, § 17 GrEStG Rz. 1, Stand: 10.3.2021.

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