Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.09.2019 (BT-Drs. 19 aus 13437) sollte gegen sog. Share Deals vorgegangen werden und die entsprechenden Grunderwerbsteuervorschriften verschärft werden. Das Gesetz sollte ursprünglich noch im Jahr 2019 verabschiedet werden und zum 01.01.2020 in Kraft treten. Dazu ist es nicht gekommen und im Jahr 2020 ist das Gesetzgebungsverfahren, eventuell auch aufgrund der Coronapandemie, nicht weiter vorangetrieben worden. Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber einen neuen Anlauf zur Änderung des GrEStG im Hinblick auf die unerwünschte Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei sog. Share Deals gestartet. Der Bundestag hat am 21.04.2021 dem modifizierten Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/13437) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung zugestimmt (BT-Drs. 19/28528). Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021 wurde am 17.05.2021 im BGBl I 2021, 986 verkündet und trat am 01.07.2021 in Kraft.

Das Gesetz sieht u. a. sowohl bei Personengesellschaften als auch bei Kapitalgesellschaften vor, dass ein unmittelbarer und/oder ein mittelbarer Anteilswechsel auf neue Gesellschafter i. H. v. 90 % innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes Grunderwerbsteuer auslöst.

Aufgrund der Tatsache, dass der Austritt des VK aus der EU mittlerweile erfolgt ist, würde der Austritt im Rahmen der neuen Vorschriften nur relevant werden können, wenn die Vorschriften eine Rückwirkung entfalten. Für die Brexit-relevanten Fälle sollte das neue Gesetz keine Auswirkung haben und insoweit keine Rückwirkung greifen. In einigen Konstellationen (s. Abschnitt 3) sollte auch die Vorschrift des § 4 Nr. 6 GrEStG helfen.

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