In den Fällen, in denen ein inländisches Grundstück in Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder liegt, sind die Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Grundstück in mehreren Ländern

Der Steuerpflichtige S ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Flächen sich auf das Saarland (Bezirk des Finanzamts Merzig) und Rheinland-Pfalz (Bezirk des Finanzamts Trier) erstrecken. Die wertvollsten Flächen befinden sich im Saarland. S verkauft den Betrieb am 4.1.2021 zu einem Kaufpreis von 2 Mio. EUR an den Landwirt L.

Der Kaufvertrag unterliegt der Grunderwerbsteuer.[3] Bei dem Betrieb handelt es sich grunderwerbsteuerlich um ein Grundstück.[4] Die Besteuerungsgrundlagen werden vom Finanzamt Merzig gesondert festgestellt.[5] Das Finanzamt Merzig zerlegt den Gesamtkaufpreis von 2 Mio. EUR entsprechend der Grundstücksflächen auf die Finanzämter Merzig und Trier. Diese Finanzämter legen die vom Finanzamt Merzig (im Grundlagenbescheid) ermittelten Teilkaufpreise der Steuerberechnung zugrunde und setzen die Grunderwerbsteuer im Grunderwerbsteuerbescheid (Folgebescheid) fest.

Abwandlung

Sachverhalt wie zuvor, jedoch sind die Grundstücksflächen alle im Saarland und zwar in den Bezirken der Finanzämter Merzig und Saarlouis belegen.

Eine gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 Atl. 1 GrEStG unterbleibt, da nur ein Land beteiligt ist.

Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist auch dann erforderlich, wenn sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in Bezirken verschiedener Finanzämter liegen.[6]

 
Praxis-Beispiel

Grundstücke in Bezirken mehrerer Finanzämter

Der Steuerpflichtige S ist Eigentümer des Grundstücks G 1 in München und des Grundstücks G 2 in Würzburg. S schließt am 4.1.2021 mit dem Käufer K über die Grundstücke G 1 und G2 einen Kaufvertrag zu einem Gesamtkaufpreis von 2 Mio. EUR ab.

Der Kaufvertrag unterliegt der Grunderwerbsteuer.[7] Die Besteuerungsgrundlagen werden gesondert festgestellt.[8] Der Kaufvertrag (Rechtsvorgang) bezieht sich auf die in den Bezirken der Finanzämter Schweinfurt (u. a. für das Finanzamt Würzbug zuständige GrESt-Zentralstelle) und Mühldorf (u. a. für das Finanzamt München zuständige GrESt-Zentralstelle) belegenen Grundstücke. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das wertvollste Grundstück liegt (vgl. unten).

Abwandlung

Beispiel wie zuvor, aber im einheitlichen Kaufvertrag wird für das Grundstück G 1 ein Kaufpreis von 800.000 EUR und für das Grundstück G 2 ein Kaufpreis von 1,2 Mio. EUR vereinbart. Diese Vereinbarung entspricht den Grundstückswerten.

Die Besteuerungsgrundlagen werden nicht gesondert festgestellt. Die Finanzämter Schweinfurt und Mühldorf berechnen die Grunderwerbsteuer für die Grundstücke auf der Grundlage der vereinbarten Kaufpreise und setzen die Grunderwerbsteuer dementsprechend fest.

Örtlich zuständig für die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk

  • der wertvollste Grundstücksteil oder
  • das wertvollste Grundstück oder
  • der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken

liegt. Sind Verkehrswerte für den Grundbesitz nicht bekannt oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aus Vereinfachungsgründen auf vorhandene Grundbesitzwerte oder die Einheitswerte zurückgegriffen werden. Dieser hilfsweise Rückgriff setzt jedoch die Vergleichbarkeit der Werte voraus.

 
Hinweis

Festlegung der örtlichen Zuständigkeit in Zweifelsfällen

Wenn die betreffenden Finanzämter hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit unterschiedlicher Auffassung sind, ist eine zügige Festlegung der örtlichen Zuständigkeit durch die vorgesetzten Dienststellen vorzunehmen.

 
Achtung

Anzeige bei örtlich unzuständigen Finanzamt

Wird der Rechtsvorgang bei einem offensichtlich örtlich unzuständigen Finanzamt angezeigt, hat dieses den Vorgang – sofern dort auch Grundbesitz belegen ist – mit Angabe des Einheitswerts, des Verkehrswerts oder des vorhandenen Grundbesitzwerts unmittelbar und umgehend an das zuständige Finanzamt mit der Bitte um Durchführung einer gesonderten Feststellung zu übersenden.

Beim Grundstückstausch liegen nach § 1 Abs. 5 GrEStG (mindestens) 2 Rechtsvorgänge (Erwerbsvorgänge) vor. Ein Tauschvertrag, durch den das Grundstück A aus dem Bezirk des Finanzamts X gegen das Grundstück B aus dem Bezirk des Finanzamts Y getauscht wird, fällt grundsätzlich unter § 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG. Eine gesonderte Feststellung ist beim Tausch nur erforderlich, wenn sich mindestens einer der Erwerbsvorgänge auf ein oder mehrere in verschiedenen Ländern oder in Bezirken mehrerer Finanzämter belegene Grundstücke/Grundstücksteile bezieht.[9]

[1] Vgl. die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 1.3.2016, BStBl 2016 I S. 282 Tz. 2.
[7] § 1 Abs. 1 1 Nr. 1 GrEStG.

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