Überblick

Die Grunderwerbsteuer ist eine den Ländern zustehende Verkehrsteuer. Sie ist zur Zeit die wichtigste unabhängige Steuereinnahme der Länder und die einzige Steuer, bei der die Länder den Steuersatz selbst festlegen können. Ihr unterliegen die im Gesetz als "Erwerbsvorgänge" bezeichneten Rechtsvorgänge, die eine Änderung der Zuordnung inländischer Grundstücke vom Veräußerer auf den Erwerber herbeiführen.

Örtlich zuständig für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt. Insbesondere in den zuletzt genannten Fällen sind die Besteuerungsgrundlagen zunächst gesondert und ggf. einheitlich festzustellen. Darüber hinaus sieht das Grunderwerbsteuergesetz die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auch bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vom 26.2.1997[1], das zuletzt durch Art. Art. 6 des Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG) v. 3.6.2021"[2] geändert worden ist.

Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung werden insbesondere durch sog. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder geregelt, um eine einheitliche Anwendung des Grunderwerbsteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sicherzustellen. Diese Erlasse sind allerdings nur für die Finanzverwaltung, nicht jedoch für Steuerpflichtige und Gerichte bindend. Die obersten Finanzbehörden der Länder geben außerdem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden sollen.

Letztlich ist für die Praxis auch die Rechtsprechung des für grunderwerbsteuerrechtliche Fragen zuständigen II. Senats des BFH von erheblicher Bedeutung.

[1] BGBl 1997 I S. 418, 1804.
[2] BGBl 2021 I S. 1498.

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