Die steuerliche Behandlung der Einbringungskosten soll abschließend an einem Beispielsfall dargestellt werden.

 
Praxis-Beispiel

Einbringungskosten

Der Einzelunternehmer E bringt zum 31.12.2021 seinen Betrieb, zu dem auch ein unbebautes Grundstück mit einem Buchwert von 300.000 EUR gehört, nach § 20 UmwStG unter Fortführung der Buchwerte in die X-GmbH ein. Im Zusammenhang mit der Einbringung entstehen insgesamt Kosten i. H. v. 45.000 EUR, die sich wie folgt verteilen:[1]

 
Notarkosten für die Beurkundung der Einbringung einschl. der Übertragung des Grundstücks: 14.000 EUR
Grunderwerbsteuer: 20.000 EUR
Kosten Amtsgericht (Grundbuch): 1.000 EUR
Kosten für die von E beauftragte Beratung bezüglich der ihn betreffenden steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Einbringung 10.000 EUR

Von dem der Notarrechnung zugrundeliegenden Gegenstandswert entfallen 40 % auf den Geschäftswert des im Zuge der Einbringung auf die X-GmbH übertragenen Grundstücks.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass sämtliche durch die Einbringung verursachten Kosten sowie die Grunderwerbsteuer durch die X-GmbH im Jahr 2022 gezahlt wurden.

Lösung: Die entstandenen Einbringungskosten sind zunächst aufzuteilen auf den Einbringenden E und die übernehmende X-GmbH. Dabei werden die Notarkosten aus Vereinfachungsgründen je zur Hälfte (= 7.000 EUR) auf E und die X-GmbH aufgeteilt.

Bei der X-GmbH sind die anteiligen Notarkosten i. H. v. 7.000 EUR weiterhin in aktivierungspflichtige objektbezogene Kosten sowie in sofort abzugsfähige Kosten aufzuteilen. Nach dem Verhältnis des Geschäftswerts des übertragenen Grundstücks zum gesamten Gegenstandswert der Notarrechnung sind 40 % der Notarkosten von 7.000 EUR = 2.800 EUR dem übertragenen Grundstück zuzuordnen und stellen zusätzliche Anschaffungskosten dar. Entsprechendes gilt für die Grunderwerbsteuer i. H. v. 20.000 EUR. Ebenfalls zu den auf das Grundstück entfallenden objektbezogenen Kosten gehören die Kosten des Amtsgerichts (Grundbuchkosten) i. H. v. 1.000 EUR. Die restlichen Notarkosten i. H. v. 60 % von 7.000 EUR = 4.200 EUR stellen bei der X-GmbH sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Das unbebaute Grundstück ist bei Buchwertfortführung bei der X-GmbH insgesamt anzusetzen mit 323.800 EUR (300.000 EUR + 2.800 EUR + 20.000 EUR + 1.000 EUR).

Auf den Einbringenden E entfallen insgesamt Einbringungskosten i. H. v. 17.000 EUR (= anteilige Notarkosten i. H. v. 7.000 EUR sowie die steuerlichen Beratungskosten i. H. v. 10.000 EUR).

Diese Kosten, die als Rückstellung in der Bilanz des eingebrachten Einzelunternehmens zum 31.12.2021 auszuweisen wären, wurden im vorliegenden Fall von der X-GmbH übernommen. Daraus folgt, dass im Jahr 2022 die Kosten i. H. v. 17.000 EUR (Jahr der aufwandswirksamen Erfassung bei der X-GmbH) außerbilanziell als vGA hinzuzurechnen sind und in entsprechender Höhe eine vGA an E vorliegt, die bei diesem im Jahr 2022 der Abgeltungsteuer unterliegt.

In gleicher Höhe werden diese Kosten nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zum steuerlichen Übertragungsstichtag (31.12.2021) bei E als ausgleichsfähiger bzw. im Rahmen des § 10d EStG abzugsfähiger Einbringungsverlust einkommensteuerlich berücksichtigt. Die Einbringungskosten mindern jedoch nicht den Gewerbeertrag des E.

Die insgesamt angefallenen Einbringungskosten von 45.000 EUR sind somit wie folgt zu behandeln:

Bei der X-GmbH:

 
aktivierungspflichtig 23.800 EUR
sofort abzugsfähig 4.200 EUR
   
bei E sofort abzugsfähig: 17.000 EUR
unter gleichzeitigem Ansatz einer vGA i. H. v. 17.000 EUR
[1] Die nachstehend angegebenen Werte sind aus Vereinfachungsgründen geschätzt und gerundet und stehen nicht im Zusammenhang mit den angegebenen Gegenstands- bzw. Geschäftswerten.

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