Praxis-Beispiel

Fallbeispiel 3

Eine britische Limited mit einem Gesellschafter hat ihren Verwaltungssitz im Inland. Die Limited ist als Eigentümerin von inländischem Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Lösung

Die britische Limited wurde bislang in Deutschland als Kapitalgesellschaft anerkannt. Mit Vollzug des Brexits werden diese Gesellschaften zivilrechtlich in Deutschland nicht mehr als solche anerkannt und sind als OHG, GbR oder Einzelunternehmen bzw. Privatvermögen zu behandeln. Im Fallbeispiel hat die Limited nur einen Gesellschafter und wurde somit Brexit-bedingt zum Einzelunternehmen. Die "Ein-Mann-Limited" ist aus grunderwerbsteuerlicher Sicht besonders relevant. Der Brexit führt insoweit zu einer "Quasi-Umwandlung" von einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen und bewirkt insoweit einen grunderwerbsteuerrelevanten Rechtsträgerwechsel, wenn die Limited über inländisches Grundvermögen verfügt.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Brexit einen grunderwerbsteuerbaren Rechtsträgerwechsel von einer Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter bewirkt. Das inländische Grundvermögen geht auf den Alleingesellschafter über. Da der Brexit kein Rechtsgeschäft darstellt und auch keine Auflassung erfolgt, kommen § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG nicht in Betracht. Der Vorgang unterliegt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, da es sich um einen Rechtsvorgang handelt, der sich auf inländische Grundstücke bezieht.

Wird insoweit Brexit-bedingt ein grunderwerbsteuerbarer Rechtsträgerwechsel verwirklicht, ist die Befreiung nach § 4 Nr. 6 GrEStG relevant.

Im Fallbeispiel ist zwar ein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG verwirklicht. Dieser ist jedoch gem. § 4 Nr. 6 GrEStG steuerfrei, da der Erwerb ausschließlich durch den Brexit ausgelöst wurde. Das inländische Grundvermögen konnte aufgrund des neu eingefügten § 4 Nr. 6 GrEStG grunderwerbsteuerneutral auf den Alleingesellschafter übergehen (vgl. Abschnitt 2.1).

 
Hinweis

Praxishinweis

Die Steuerfreiheit führt nicht dazu, dass die Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG entfällt; vgl. unter Abschnitt 2.1.

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