Rz. 64

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind gem. § 41 Abs. 2 S. 1 AO für die Besteuerung unerheblich. Obwohl Abs. 2 S. 1 anders als Abs. 1 S. 2 keine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel enthält, ist doch davon auszugehen, dass die Regelung nach dem Grundsatz der Spezialität hinter anderslautende Spezialregelungen zurücktritt. So findet § 41 Abs. 2 S. 1 AO auf eine nur zum Schein geschlossene Ehe keine Anwendung, weil das Einverständnis der Ehegatten, keine eheliche Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1353 Abs. 1 BGB begründen zu wollen, nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Aufhebbarkeit der Ehe führt und diese statusrechtliche Regelung auch für den Eintritt von Rechtsfolgen gelten muss, die Steuergesetze an den Bestand einer Ehe knüpfen. Auch die steuerlichen Folgen eines unrichtigen oder unberechtigten Umsatzsteuerausweises[1] müssen unabhängig davon eintreten, ob sich die Beteiligten über den Scheincharakter des Vorgangs einig waren oder nicht.

Wenn die Beteiligten eine zunächst nur zum Schein getroffene Regelung aufgrund eines späteren Sinneswandels doch in die Tat umsetzen, ist darin eine – nach § 141 Abs. 1 BGB als Neuvornahme zu bewertende und daher nur für die Zukunft wirkende – Bestätigung des unwirksamen Geschäfts zu sehen.[2]

 

Rz. 65

Wird durch das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, ist nach Abs. 2 S. 2 das verdeckte Geschäft für die Besteuerung maßgebend. Dies deckt sich mit der zivilrechtlichen Rechtsfolge nach § 117 Abs. 2 BGB. Unter dem verdeckten Geschäft ist dasjenige zu verstehen, das die Parteien in Wirklichkeit gewollt haben.[3] Paradigma des verdeckten Geschäfts ist der Grundstückskaufvertrag, der – insbesondere zur Ersparnis von Grunderwerbsteuer – mit einem geringeren als dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis beurkundet wird. In diesem Fall ist das beurkundete Geschäft nach § 117 Abs. 1 BGB und das tatsächlich gewollte Geschäft mangels Beurkundung nach § 125 S. 1 BGB i. V. m. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB nichtig. Zivilrechtlich wird die Unwirksamkeit des verdeckten Geschäfts durch die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch geheilt.[4] Steuerlich ist das verdeckte Geschäft unabhängig davon nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit und solange die Beteiligten dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.[5] Wird zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer eines Grundstücks ein Darlehensvertrag über den Kaufpreis abgeschlossen und ergibt sich aus der fehlenden Tilgung und Verzinsung, dass dieser nur zum Schein geschlossen worden ist, ist steuerlich von einer unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks auszugehen.[6]

Gehen die Beteiligten einverständlich oder stillschweigend davon, dass die Rechtswirkungen des von ihnen geschlossenen Geschäfts nicht zwischen ihnen, sondern zwischen einer Vertragspartei und einem Dritten eintreten sollen, so ist umsatzsteuerrechtlich der Dritte als Vertragspartei und damit als Leistender bzw. Leistungsempfänger zu behandeln.[7]

 

Rz. 66

Für Scheinhandlungen kommt eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 2 S. 2 AO in Betracht, wenn durch die Scheinhandlung ein Vorgang verdeckt wird, der steuerliche Bedeutung hat.[8] Das ist z. B. bei der Einschaltung eines Strohmanns in der Weise anzunehmen, dass dieser lediglich seinen Namen gibt.[9]

[1] Vgl. § 14c Abs. 1 oder 2 UStG.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 AO Rz. 65; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 41 Rz. 35.
[3] Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 117 BGB Rz. 8.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse AO/FGO, § 41 AO Rz. 78.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge