Da die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft und damit grunderwerbsteuerlich ein selbständiger Rechtsträger ist, kommen die Steuervergünstigungen gem. §§ 5 und 6 GrEStG (Übergang auf eine Gesamthand bzw. Übergang von einer Gesamthand) in Betracht (gleich lautende Ländererlasse v. 12.11.2018, BStBl. I 2018, 1334 Rz. 1, 2; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 5 Rz. 4; Schley in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 5 Rz. 23; Schley in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 6 Rz. 15; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 5 Rz. 5). Über die §§ 5 und 6 GrEStG hinaus findet auch § 3 GrEStG als allgemeine Befreiungsnorm Anwendung (gleich lautende Ländererlasse v. 12.11.2018, BStBl. I 2018, 1334 Rz. 5; Pahlke in Pahlke, GrEStG, 6. Aufl. 2018, § 5 Rz. 29 ff.; Schley in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 5 Rz. 11; Schley in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 6 Rz. 11; Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl. 2018, § 5 Rz. 61).
Die "Klassiker" der allgemeinen Befreiungsnorm sind die Ausnahme von der Besteuerung
- bei Grundstückserwerben von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S.d. ErbStG (§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG),
- bei bestimmten Erwerben durch Miterben zur Teilung des Nachlasses (§ 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG),
- bei Grundstückserwerben durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers (§ 3 Nr. 4 GrEStG) oder
- bei Erwerben eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (§ 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG).
Beraterhinweis Bei all diesen Steuervergünstigungen ist zu beachten, dass diese auch in der Gesamtschau wirken können, sog. interpolierende Betrachtungsweise (Böing in Behrens/Wachter, GrEStG, 2018, § 3 Rz. 14; Heine in Wilms/Jochum, GrEStG, 108. EL, § 3 Rz. 7; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl. 2016, § 3 Rz. 2).
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