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§ 9 Recht der Personengesellschaften / cc) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 117

Ggf. kann es angezeigt sein, bereits im Rahmen der Rechtsformwahl auch über eine mögliche Weitergabe der Gesellschaftsbeteiligung im Wege der Schenkung oder von Todes wegen nachzudenken. Sowohl bei der Personen- als auch bei der Kapitalgesellschaft unterliegen Erbschaft- oder Schenkungsvorgänge der Besteuerung (§§ 1, 7 ErbStG).

 

Rz. 118

Was den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft anbelangt, so ist der Erwerb selbst steuerbar, wenn es sich um eine Mitunternehmerschaft handelt; dies ergibt sich indirekt aus § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Gleiches gilt auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften; für diese bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, dass der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personenvereinigung als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt.

 

Rz. 119

Bei Zuwendungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden Personengesellschaften im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht nach den hergebrachten steuerrechtlichen Grundsätzen als transparent betrachtet. Eine Zuwendung an die Gesellschaft wird steuerrechtlich als Zuwendung an die Gesellschafter behandelt.[197] Ob sich daran durch das MoPeG etwas ändern sollte, dazu äußerte sich der Gesetzgeber nicht. Aus dem Umstand, dass die Regierungsbegründung lediglich im Ertragsteuerrecht eine Änderung bei der Besteuerung von Personengesellschaften explizit ablehnte[198] (s.o. Rdn 109), wurde vereinzelt gefolgert, dass mit dem MoPeG eine Reform des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts implizit gewollt sei. Betroffen wären im ErbStG damit insb. Die Vorschriften der §§ 10 Abs. 1 Satz 4, 13b Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 1, 7 ErbStG. Als Folge dieser Diskussion sah sich der Gesetzgeber zu der Klarstellung veranlasst, dass sich durch die Aufgabe der ...

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