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§ 1 Einkommensermittlung / 8. Weitere Gesetzesänderungen 2014

Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
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Rz. 35

Einkommensteuer

▪ Einkommensteuertarif: Der steuerfrei belassene Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2014 nochmals von 8.130 EUR um 224 EUR auf 8.354 EUR.
▪ Unterhaltsleistungen: Diese können derzeit bis zu einem steuerlichen Höchstbetrag von maximal 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag in § 33a Abs. 1 EStG ist für den VZ 2013 auf 8.130 EUR und für 2014 auf 8.354 EUR angehoben worden.
 

Rz. 36

Reisekosten

▪ Entfernungspauschale: Ab 2014 zählt die "erste Tätigkeitsstätte" anstelle der "regelmäßigen Arbeitsstätte".
▪ Doppelte Haushaltsführung: Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft können bis zu 1.000 EUR abgesetzt werden. Eine weitergehende Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist im Inland nicht mehr erforderlich.
▪ Mahlzeiten während einer beruflichen Auswärtstätigkeit: Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt und liegt der Preis der jeweiligen Mahlzeit nicht über 60 EUR, werden diese mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet (1,63 EUR Frühstück bzw. 3 EUR Mittag- und Abendessen). Könnte der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten die Verpflegungspauschalen in Anspruch nehmen, werden keine Sachbezugswerte angesetzt. Stattdessen wird die Verpflegungspauschale tageweise um 20 % für ein Frühstück (4,80 EUR im Inland) bzw. um 40 % für ein Mittag- oder Abendessen (9,60 EUR im Inland) gekürzt.
▪ Unterkunftskosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit: Die tatsächlichen Kosten sind abzugsfähig. Nach 48 Monaten werden sie aber nur noch bis zu 1.000 EUR anerkannt.
▪ Verpflegungspauschale: Die Mindestabwesenheitszeiten wurden herabgesetzt und es gibt nur noch 2 statt 3 Pauschalen (mehr als 8 Stunden Abwesenheit: 12 EUR, mindestens 24 Stunden Abwesenheit: 24 EUR).
▪ Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtung...

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