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§ 23 Unternehmertestament – Schnittstellen zwischen Erb- ... / a) Einziehungsklausel

Dr. Thomas Wachter
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Rz. 291

Mit dem Tod eines Gesellschafters geht der Geschäftsanteil zwingend auf dessen Erben über (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass der Geschäftsanteil in diesem Fall eingezogen werden kann. Die Einziehung führt zur Vernichtung des Geschäftsanteils.

 

Rz. 292

Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 GmbHG).[225] Nach Gründung der Gesellschaft kann eine Einziehungsklausel daher nur im Wege der Satzungsänderung begründet werden (§ 53 Abs. 1 und 2 GmbHG). Für den Gesellschafterbeschluss ist nach überwiegender Auffassung Einstimmigkeit erforderlich (§ 53 Abs. 3 GmbHG).[226]

 

Rz. 293

Soll die Einziehung ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bzw. von dessen Erben erfolgen, müssen die Voraussetzungen der Einziehung (z.B. Tod eines Gesellschafters) im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sein (§ 34 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 294

Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nur dann zulässig, wenn die Einlage auf den betroffenen Geschäftsanteil voll geleistet ist. Andernfalls käme es zu einem Verstoß gegen den Grundsatz, dass der Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nicht befreit werden kann (§ 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Denn mit der Einziehung geht der Geschäftsanteil unter, so dass auch die mit ihm verbundene Verpflichtung zur Leistung der Einlage erlischt. Haben die Gesellschafter die Stammeinlagen nicht vollständig erbracht, kann eine Einziehung nicht (auch nicht teilweise) erfolgen.

 

Praxishinweis

In den Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Einziehung vorsieht, sollte daher stets auf eine vollständige Einzahlung aller Einlagen geachtet werden.

 

Rz. 295

Im Falle der Einziehung eines Geschäftsanteils ist die Gesellschaft zur Zahlung eine...

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