Der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ändert sich i. S. v. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG mittelbar, wenn ein an der Personengesellschaft unmittelbar beteiligter Gesellschafter mit einem oder mehreren Treugebern vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diese zu halten, und die Treuhandvereinbarungen im maßgeblichen 5-Jahreszeitraum dazu führen, dass den Treugebern mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft als neuen Gesellschaftern zuzurechnen sind.[1]

Ein Erwerbsvorgang ist nicht bereits deshalb grunderwerbsteuerfrei, weil der Erwerber das Grundstück lediglich als Treuhänder für den Veräußerer als Treugeber halten soll.[2]

Verschafft ein Treuhänder dem Treugeber die Verwertungsbefugnis an einem Grundstück i. S. d. § 1 Abs. 2 GrEStG, gehört das Grundstück trotz des zivilrechtlichen Eigentums nicht mehr zum Vermögen des Treuhänders i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG.[3]

Ob im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gehaltene Anteile an einer grundbesitzenden GmbH ein herrschendes Unternehmen darstellen, sodass die Übertragung dieser Anteile an eine, an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligten GmbH den Erwerbsvorgang des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auslöst. muss der BFH klären.[4]

Erwirbt der Treuhänder Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, die er zunächst für den Treugeber gehalten hatte, nach Auflösung der Treuhand zivilrechtlich zurück, liegt kein Fall des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor. Mit dem Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft durch den Treuhänder kann bei dem mittelbar beteiligten Gesellschafter eine Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG eintreten.[5]

[1] BFH, Urteil v. 25.11.2015, II R 18/14; s. auch FG Hamburg, Urteil v. 28.12.2016, 3 K 172/16, rkr.; § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG geändert durch Gesetz v. 12.5.2021, BGBl 2021 I S. 986: 90 % der Anteile.
[3] Hessisches FG, Urteil v. 12.11.2020, 5 K 2582/11, Rev. eingelegt, Az. beim BFH: II R 40/20.
[4] Sächsisches FG, Urteil v. 9.7.2020, 6 K 931/18, Rev. eingelegt, Az. beim BFH: II R 24/20.

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