Der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft ändert sich i. S. v. § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG mittelbar, wenn ein an der Personengesellschaft unmittelbar beteiligter Gesellschafter mit einem oder mehreren Treugebern vereinbart, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch für diese zu halten, und die Treuhandvereinbarungen im maßgeblichen 5-Jahreszeitraum dazu führen, dass den Treugebern mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft als neuen Gesellschaftern zuzurechnen sind.[1]
Ein Erwerbsvorgang ist nicht bereits deshalb grunderwerbsteuerfrei, weil der Erwerber das Grundstück lediglich als Treuhänder für den Veräußerer als Treugeber halten soll.[2]
Verschafft ein Treuhänder dem Treugeber die Verwertungsbefugnis an einem Grundstück i. S. d. § 1 Abs. 2 GrEStG, gehört das Grundstück trotz des zivilrechtlichen Eigentums nicht mehr zum Vermögen des Treuhänders i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG.[3]
Ob im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gehaltene Anteile an einer grundbesitzenden GmbH ein herrschendes Unternehmen darstellen, sodass die Übertragung dieser Anteile an eine, an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligten GmbH den Erwerbsvorgang des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auslöst. muss der BFH klären.[4]
Erwirbt der Treuhänder Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, die er zunächst für den Treugeber gehalten hatte, nach Auflösung der Treuhand zivilrechtlich zurück, liegt kein Fall des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor. Mit dem Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft durch den Treuhänder kann bei dem mittelbar beteiligten Gesellschafter eine Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG eintreten.[5]
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