Da mittelbare Beteiligungen in der Praxis immer wieder Fragen aufwerfen, hat die LFD Thüringen mit Erlass vom 11.5.2009[1] zu dieser Frage Stellung genommen.

 
Praxis-Beispiel

Mittelbare Beteiligung

Zum Vermögen der A-GbR gehört ein Grundstück. An der A-GbR ist W mit 4 % und die X-GmbH mit 96 % beteiligt. Alleingesellschafter der X-GmbH ist Y. Dieser überträgt alle seine GmbH-Anteile auf die B-OHG. An dieser ist Y zu 50 % beteiligt.

Folge:

Mit der Übertragung aller Anteile der X-GmbH auf die B-OHG wird diese neue mittelbare Gesellschafterin der A-GbR. Da die X-GmbH zu 96 % an der A-GbR beteiligt ist, tritt ein nach § 1 Abs. 2a GrEStG der Steuer unterliegender mittelbarer Gesellschafterwechsel ein. Dies gilt als Übergang des Grundbesitzes der A-GbR auf die neue Personengesellschaft. Soweit zwischen der bisherigen und der neuen Personengesellschaft Gesellschafteridentität besteht, wird die Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht erhoben. Daher bleibt die Grunderwerbsteuer i. H. d. fortbestehenden unmittelbaren Beteiligung des W i. H. v. 4 % am Vermögen der neuen Gesellschaft unerhoben.

Zugleich bleibt die mittelbare Beteiligung des Y an der neuen A-GbR – nunmehr vermittelt durch die B-OHG – i. H. v. 96 %, also jetzt noch 48 % bestehen. Nach Auffassung der LFD Thüringen wird die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG (keine Steuer bei Gesellschafteridentität) auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die mittelbare Beteiligung durch eine Kapitalgesellschaft vermittelt wird. Die Zwischenschaltung der B-OHG führt nicht zu einer Identitätsveränderung der Kapitalgesellschaft, da der bisherige GmbH-Gesellschafter Y aus grunderwerbsteuerlicher Sicht im Ausmaß seiner (Gesamthands-)Berechtigung an der B-OHG Zurechnungsträger der grundstücksbesitzenden A-GbR bleibt.

Fazit:

Die Grunderwerbsteuer wird daher insgesamt i. H. v. 52 % (4 % des W und 48 % mittelbar des Y) nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht erhoben.

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