Das deutsche Grunderwerbsteuerrecht ist stark zivilrechtlich geprägt. Aus diesem Grund soll zunächst der grunderwerbsteuerlich bedeutsame zivilrechtliche Rahmen des Brexits zusammenfassend dargestellt werden.

Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) nach EU-Recht führte in Verbindung mit der europäischen Gründungstheorie bislang dazu, dass die private limited company by shares (Limited – Ltd.) oder public limited company (PLC – zusammen im Folgenden auch "britische Gesellschaften") in allen EU-Staaten als Kapitalgesellschaften anerkannt werden (vgl. Teil B Abschnitt 1.1 und 1.2.3). Mit dem Austritt des VK aus der EU, genauer gesagt mit Ende des Übergangszeitraums gem. dem Abkommen über den Austritt aus der EU (am 01.01.2021) gelten diese Regelungen für die britischen Gesellschaften nicht mehr. Substituierend ist nach deutschem Gesellschaftsrecht die (modifizierte) Sitztheorie anzuwenden, die auf den Verwaltungssitz einer Gesellschaft als Anknüpfungspunkt des für sie geltenden Rechts abstellt. Aufgrund des Numerus clausus der Gesellschaftsformen in Deutschland sind die Gesellschaften demnach als Personen(handels)gesellschaften oder Einzelunternehmen/Privatvermögen zu qualifizieren (ausführlich dazu: Teil B Abschnitt 1.2.1 und 2.2.1.1).

Die folgenden grunderwerbsteuerlichen Ausführungen sind von Bedeutung, wenn britische Gesellschaften zum Ende des Übergangszeitraums gem. dem Abkommen über den Austritt aus der EU am 01.01.2021 über inländischen Grundbesitz verfügten oder an grundbesitzenden Gesellschaften beteiligt waren.

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