Gesellschaftsrechtlich ist der Fortbestand als Personengesellschaft nicht möglich, wenn die britische Gesellschaft nach Ablauf des Übergangszeitraums nur einen Gesellschafter hat (so auch der Gesetzgeber, s. BT-Drs. 19/7959, zu Art. 6 – neu – Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes). In diesem Fall wird die Gesellschaft in Deutschland zivilrechtlich wie ein Einzelunternehmen oder wie Privatvermögen des Gesellschafters (bei natürlichen Personen) behandelt bzw. geht im Unternehmen des Gesellschafters auf (bei Gesellschaften, die Alleingesellschafter der Limited sind – vgl. auch Teil B Abschnitt 2.2.1.1). Dies führt bei einer grundbesitzenden britischen Gesellschaft zu einem grundsätzlich steuerbaren Rechtsträgerwechsel, der den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfüllt.

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