Der beurkundende Notar muss der Grunderwerbsteuerstelle zusammen mit dem Kaufvertrag eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang übersenden.[1] Auf einer Seite der Durchschrift befinden sich die Vertragsdaten und auf der anderen Seite als Blankoformular die Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt das Finanzamt aus. Sie bestätigt die Zahlung der festgesetzten Grunderwerbsteuer. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht nur ein bloßes Formular. Denn die Grundbuchämter dürfen ohne Vorlage derselben keine Eintragung vornehmen. Mit anderen Worten: ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Grundbucheintragung.

Ausnahmsweise kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung vor der Gutschrift der Grunderwerbsteuer erteilt werden, wenn die Grunderwerbsteuer sichergestellt ist. Das ist der Fall, wenn

  • der Grunderwerbsteuerstelle gegenüber die Überweisung des Grunderwerbsteuerbetrags durch Vorlage des mit der Bestätigung versehenen Überweisungsauftrags nachgewiesen wurde oder
  • die Überweisung der Grunderwerbsteuer durch Vorlage des Überweisungsauftrags und des Kontoauszugs, aus dem die Überweisung zweifelsfrei zu ersehen ist, gegenüber der Grunderwerbsteuerstelle nachgewiesen wurde.

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