Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Verhältnis zu anderen Vorschriften (§ 50d Abs 9 S 3 EStG)

Rn. 172 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 § 50d Abs 9 S 3 EStG regelt das Verhältnis zu weiteren Vorschriften, die einen Übergang von der Freistellung zur Anrechnung vorsehen; dies sind zum einen auf DBA-Ebene vereinbarte Switch-over-, Subject-to-tax- oder Remittance-base-Klauseln (vgl die Zusammenstellung in BMF vom 20.06.2013, BStBl I 2013, 980) sowie zum anderen die innerstaatli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenwärtiges Guthaben (Abs 3 S 2 HS 1).

Rn 30 Wird das bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben leisten oder den Betrag hinterlegen, Abs 3 S 2 Hs 1. Die Frist gilt kraft Gesetzes und muss nicht gerichtlich angeordnet werden. Das Guthaben muss bei einem Krediti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

§ 119b GVG(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung einen oder mehrere Senate bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht als Commercial Court einzurichten, der im ersten Rechtszug zuständig ist für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500.000 Euro:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Die Pauschale nach Abs 1 S 1 u 2.

Rn 4 Dem Verfahrensbeistand steht gem Abs. 1 S 1 für seine Tätigkeit iSv Abs 1 S 4 eine Pauschale in Höhe von 690 EUR zu. Die Regelung in Abs 1 ist in dem Sinne abschließend, dass die Tätigkeit des Verfahrensbeistands die in S 1 vorgesehene Fallpauschale vollständig abgegolten wird. Eine Abrechnung nach Stundenaufwand ist auch nicht in solchen Einzelfällen möglich, in denen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / j) Einstweiliges Anordnungsverfahren, §§ 331 ff.

Rn 30 In besonders eilbedürftigen Krisensituationen ist die vorläufige Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung möglich. Gem § 51 III gelten für das einstweilige Anordnungsverfahren die für das Verfahren in der Hauptsache anzuwendenden Vorschriften. § 167 I 1 verweist insoweit auf die §§ 331 ff. Gem § 313 II ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung neben dem...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 2. Hinweise bei Rechnungen im Zusammenhang mit Grundstücken

Rz. 24 Für der Umsatzsteuer unterliegende Rechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG eine Pflicht zur Abrechnung innerhalb von 6 Monaten ab Erbringung der Leistung. Die gleiche Frist gilt bei anderen Leistungen, wenn die Rechnung gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person zu stellen ist. Damit soll di...mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / IV. Haftung des Nachlasses für Sozialleistungen, Sanktionen

Rz. 20 Gem. § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nach § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jah...mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / f) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 41 Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Der Dritte muss außerhalb des Nachlasses erwerben, denn die Vorschrift regelt nur die Erlangung solcher Vermögensvorteile, die dem Betroffenen nicht schon durch Erb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Unrichtigkeit.

Rn 3 Abs 1 setzt zunächst eine Unrichtigkeit des Urteils voraus. Die in Abs 1 genannten Schreibfehler und Rechnungsfehler sind nur Beispiele für eine solche Unrichtigkeit. Das Urt ist unrichtig, wenn es nicht das zum Ausdruck bringt, was das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung und -abfassung gewollt hat. Es ist also der wahre Wille des Gerichts zu ermitteln, lässt er sic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Gründe der Ablehnung.

Rn 5 Das Gesetz kennt keinen Ausschluss des Schiedsrichters kraft Gesetzes (s.o. Rn 2). Als Gründe für eine Ablehnung können auch die §§ 41, 42 nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit die Rechtspraxis einen Ausschluss des Schiedsrichters bei Tätigwerden in eigener Sache oder bei Geschäftsunfähigkeit anerkennt, müssen diese Gründe selbstverständlich auch als Ablehnungsg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendbarkeit.

Rn 2 Die Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage gelten nicht nur für Urt, sondern gem § 795 auch für die in § 794 I erwähnten Schuldtitel (BGH Urt v 8.11.22 – VI ZR 379/21 Rz 11, juris = MDR 23, 395); bei einzelnen Schuldtiteln des § 794 I entfällt § 767 II. Gemäß § 95 I, II des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwillige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1 ZPO – Sachliche Zuständigkeit.

Gesetzestext Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. Rn 1 Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 3 EGZPO und § 2 EGGVG zu lesen. Ihr Zweck ist die Bestimmung des gesetzlichen Richters in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, mithin die Konkretisierung des grundrechtsgleichen Rechts aus A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Inhalt.

Rn 16 Auf das Parteivorbringen ist angemessen und nachvollziehbar einzugehen (BayVerfGH NJW 05, 3771, 3772 [BVerfG 30.06.2005 - 1 BvR 2615/04]), nicht aber auf jede Einzelheit, sondern auf den Kern des Vorbringens; wird ein Gesichtspunkt, der von einer Partei vorgebracht wird, nicht gewürdigt, obwohl er auch nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich wäre, so lässt die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Justizverwaltungsakte.

Rn 6 Darunter ist jedes hoheitliche Handeln einer Justizbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung zur Regelung eines Einzelfalls zu verstehen, das die betroffene Person in ihren Individualrechten unmittelbar verletzen kann. Eine unmittelbare Außenwirkung tritt ein, wenn das hoheitliche Handeln unmittelbare rechtliche Folgen hat (Hamm NJW 72, 2145). Justizverwaltungsakte sind ni...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Gesetzliche Regelung

Rz. 1237 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.7.2009[2], in Kraft seit dem 4.8.2009, wurden hierzu gesetzliche Regelungen geschaffen (s. insb. §§ 257b, 257c, 243 Abs. 4, § 302 Abs. 1 Satz 2, § 273 Abs. 1a StPO). Deren Ziel ist es, mittels klarer, der Rechtssicherheit und der gleichmäßigen Rechtsanwendung dienenden Vorgaben eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenstand der Vorlage.

Rn 4 Das Gesetz nennt als Gegenstand der Vorlage Urkunden und sonstige Unterlagen. Bei Urkunden gilt der zivilprozessuale Urkundenbegriff der §§ 415 ff. Sonstige Unterlagen beziehen sich insb auf diejenigen Papiere, die der Gesetzeswortlaut des § 142 vor 2002 aufgezählt hatte, nämlich Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen. Der Begriff der sonstigen Unterlagen geh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. UWG und Prospekthaftung (Abs 1 Nr 5, Nr 6).

Rn 12 Ansprüche aus dem Gesetz gg den unlauteren Wettbewerb (vgl iE Goldbeck WRP 17, 181) können auch dann die Zuständigkeit der KfH begründen, wenn sie gleichzeitig aus allg Bürgerlichen Recht begründet werden (vgl Rn 2; aA LG Offenburg 13.5.14 – 5 O 20/14). Nicht ausreichend ist ein Unterlassungsanspruch aus allg Zivilrecht ohne Anspruchsberechtigung iSd § 8 III UWG (Hamm ...mehr

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§ 2 Beraterpflichten bei de... / 7. Pflicht zur Verschließung und Ablieferung (§ 34 BeurkG)

Rz. 45 Gem. § 34 Abs. 1 S. 1 BeurkG ist die Niederschrift eines (gemeinschaftlichen) Testaments unabhängig davon, ob es durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe eines Schriftstücks errichtet wurde, in einen Umschlag zu legen und mit dem Prägesiegel des Notars zu verschließen. § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG verpflichtet den Notar darüber hinaus, zu veranlassen, dass das Testame...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren bis zum Eröffnungsbeschluss.

Rn 2 Eine mündliche Verhandlung zur Vorbereitung des Eröffnungsbeschlusses ist vom Gesetz nicht angeordnet und daher auch nicht zwingend (vgl zum früheren Recht beim Vorlagebeschluss LG Frankfurt/Main 11.7.06 – 3/7 OH 1/06; Gundermann/Härle VuR 06, 457, 459); sie wird oft aber zweckmäßig sein (ebenso zum früheren Recht Stadler FS Rechberger 663, 667 Fn 21; Sessler WM 04, 234...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahrensbeginn (S 1).

Rn 2 Ein schiedsgerichtliches Verfahren muss sich anders als das staatliche Verfahren zwangsläufig in mehreren Teilakten entwickeln. Zunächst ist es erforderlich, dass der künftige Schiedskläger dem Schiedsbeklagten einen Antrag vorlegt, eine bestimmte Streitigkeit durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen (§ 1044 S 1). Diesem ersten Stritt folgt die Konstituierung des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kosten (Schneider).

Rn 9 Nach Kostenverzeichnis Nr 9019 (Anl 1 zu GKG) entstanden bei Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen pro halbe Stunde pauschale Auslagen von 15 EUR. Die Auslagen entstanden aufgrund einer gerichtlichen Anordnung gem § 128a unabhängig davon, ob eine Partei einen dementsprechenden Antrag gestellt hatte oder die Anordnung vAw erfolgt war (LAG Mecklenburg-Vorpommern ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Schiedsvergleich oder Schiedsspruch.

Rn 2 Die Neuregelung des § 1053 löst ein berühmtes Problem der früheren Rechtslage vor 1998. Damals enthielt das Gesetz in § 1044a aF den sog Schiedsvergleich, der einem gerichtlichen Vergleich im Wesentlichen gleichgestellt war und deshalb ein Vollstreckungstitel sein konnte. Dies schuf verschiedene Probleme, insb war die Vollstreckbarkeit in der internationalen Schiedsgeri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Person des Schiedsrichters.

Rn 2 Das Wesen eines Schiedsverfahrens als echtes privates Streitverfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeiten bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter ein absolut zentraler Aspekt des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist. Andererseits stellt das Gesetz nur wenige zwingende Anforderungen an das Amt eines Schiedsrichters auf (§ 1036 I). Üb...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / 1. Allgemeines

Rz. 57 Das Gesetz lässt an verschiedenen Stellen ausdrücklich Bedingungen und Befristungen in Testamenten zu, etwa durch die Möglichkeit der Bestimmung von Ersatzerben (§ 2096 BGB), Nacherben (§ 2100 BGB), Ersatztestamentsvollstreckern (§ 2197 BGB), bedingter Vermächtnisanordnungen (§§ 2177, 2178, 2179, 2190, 2196 BGB). Daneben gelten, insbesondere auch für die Rechtsfolgen,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Weigerungsrechte.

Rn 11 Wird die Anordnung einer Urkundenvorlage ggü einer Partei vom Gericht ausgesprochen, so enthält das Gesetz ggü der Partei keine Weigerungsrechte, wie sie etwa beim Zeugenbeweis bestehen (§§ 383 ff) oder wie sie der Gesetzgeber im Hinblick auf dritte Personen geregelt hat (Abs 2). Darin kommt eine bewusste Unterscheidung von Partei, Zeuge und dritter Person zum Ausdruck...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 183 GVG – [Straftat in der Sitzung].

Gesetzestext 1Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. 2In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen. Rn 1 Die Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Protokollierung des Sachverhalts und Einschaltung der Strafverfolgungsb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Unanfechtbarkeit.

Rn 14 Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist nach der ausdrücklichen Regelung in Abs 3 nicht anfechtbar. Sie kann weder iRe Rechtsmittels gg die Hauptsacheentscheidung vom Rechtsmittelgericht überprüft werden noch iRe vom Gericht gg die Wiedereinsetzung zugelassenen (jedoch unstatthaften) Rechtsbeschwerde: Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, blei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. (2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist. (3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinde...mehr

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§ 6 Gesetzliche Auslegungsr... / E. Teilunwirksamkeit

Rz. 85 Gem. § 2085 BGB hat die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Die Vorschrift stellt also als lex specialis zu § 139 BGB eine widerlegliche Vermutung zugunsten der bloßen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Methodenfreiheit und Anordnungsermessen.

Rn 2 Für eine vorläufige Aufzeichnung des Protokolls kommen in der Praxis nach wie vor überwiegend digitale Diktiergeräte zum Einsatz. Das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit vom 15.7.24 (BGBl 2024 I Nr 237), gültig ab 19.7.24, verzichtet auf eine abschließende Aufzählung von Aufzeichnungsmethoden und öffnet die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz.

Rn 2 Grds bleibt die Partei (wie der Zeuge) unvereidigt. Im Schrifttum wird empfohlen, von der Möglichkeit der Beeidigung im Vergleich zum Zeugenbeweis verstärkt Gebrauch zu machen, auch um den Unterschied zur bloßen Parteianhörung zu betonen (MüKoZPO/Schreiber Rz 1). Die Praxis reagiert eher zurückhaltend. Eine Beeidigung kann erfolgen, wenn das Ergebnis der unbeeidigten Au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Gerichtliche Mediation.

Rn 65 Im Wege von Modellversuchen wurde bis 1.8.13 in nahezu allen Bundesländern der Versuch gemacht, trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens durch Einsatz von Richtermediatoren zu einer gütlichen Streitbeilegung zu gelangen. Problematisch war dabei, dass alle Modellversuche ohne eine ausreichende gesetzliche Grundlage stattfanden (Prütting ZZP 124, 163, 165). Auch über die or...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines zum Einzelrichter.

Rn 1 Für die Berufung ist – anders als in 1. Instanz (§§ 348 f) und bei der sofortigen Beschwerde (§ 568) – grds nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium zuständig. Damit trägt das Gesetz der höheren materiellen Richtigkeitsgewähr der Entscheidung durch ein Kollegium Rechnung (›Sechs Augen sehen mehr als zwei.‹). Möglich ist eine Übertragung zur Entscheidung (§ 526) od...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / F. Grundsteuer C in Bremen

Rz. 51 [Autor/Stand] Von der Möglichkeit, nach § 25 Abs. 5 GrStG ab dem Jahr 2025 einen besonderen Hebesatz für baureife Grundstücke festzusetzen (Grundsteuer C) hat Bremen bisher keinen Gebrauch gemacht. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum BremGrStMG verweist der Senat jedoch auf die höhere Belastung unbebauter Grundstücke, die sich bereits dadurch ergebe, dass für sie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Hinweis auf Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen, S 2.

Rn 10 Nach S 2 soll das Gericht die Beteiligten auf die Möglichkeiten der außergerichtlichen Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen, um ihnen eine eigenständige Konfliktregelung zu ermöglichen. Der Auftrag zur Konsensfindung wird also an die Eltern zurückgegeben. Vor der Anordnung einer Mediation nach S 3 wird auch d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zulassungsgründe.

Rn 44 Das Gesetz nennt in Abs 4 S 1 Nr 1 drei Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist: Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Notwendigkeit einer Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. Damit gelten hier dieselben Gründe wie für die Zulassung der Revision (§ 543 II 1) und der Rechtsbeschwerd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 105 FamFG – Andere Verfahren.

Gesetzestext In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Rn 1 § 105 regelt die internationale Zuständigkeit in den nicht von vorrangigen internationalen Rechtsakten oder §§ 98–104 (beachte insb deren Verbundzuständigkeiten) erfassten streitigen u freiwilligen FamFG-Angelegenheiten. Für diese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Wirkungen der Widerklage.

Rn 35 Eine Widerklage wird vom Zeitpunkt ihrer zulässigen Erhebung an wie eine selbstständige Klage behandelt (§ 261 III Nr 2). Ihr Fortbestand ist, wie sich auch aus § 301 ergibt, nicht mehr von der andauernden Rechtshängigkeit der Hauptklage abhängig (BGHZ 40, 185, 189; BayObLG NJW-RR 20, 1006; Zö/Schultzky Rz 20). Eine Rücknahme der Hauptklage lässt die Wirksamkeit der zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einziger Rechtsbehelf.

Rn 5 Der einzig zulässige Rechtsbehelf des Ag gg den VB ist der Einspruch (§§ 700 I, 338). Die Erinnerung ist gem §§ 11 III 2, 36b III RPflG im Falle des § 700 ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch unternehmen Ag Versuche, dem VB nach Ablauf der Einspruchsfrist die Grundlage zu entziehen, zB Erinnerungen und Beschwerden gg die Art und Weise der Zustellung von MB oder VB, gg Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vermittlungsverfahren (Abs 3).

Rn 6 § 92 III klärt die noch unter Geltung des FGG umstrittene Frage, ob vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln bzw der Anordnung von unmittelbarem Zwang ein Vermittlungsverfahren nach § 165 durchzuführen ist (BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 5 mwN). Rn 7 Wie das Gesetz nun ausdrücklich klarstellt, ist dies nicht der Fall. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig. Ein eingeleit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Güterichter (Abs 5).

Rn 6 Durch das Gesetz zur Förderung der Mediation vom 21.7.12 wurde an die Stelle von Modellversuchen mit Richtermediation das Verfahren des Güterichters gesetzt. Dieser Güterichter ist also ein Instrument der konsensualen Streitbeilegung in Form der Schlichtung, nicht der Mediation im engeren Sinn. Das bedeutet, dass der Güterichter den Beteiligten Vergleichsvorschläge unte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 8 Zu bestimmen ist die Antragsberechtigung oder genauer die Nachweisberechtigung. Bedarf es für einen Zugang zu dem Nachweisverfahren einer Kontopfändung oder kann jeder Kontoinhaber unter den sonstigen Voraussetzungen vom Kreditinstitut verlangen, die Erhöhungsbeträge zu beachten? Letztlich geht es darum, ob der Kontoinhaber ein besonderes rechtliches Interesse benötigt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Amtsende der Schiedsrichter.

Rn 5 Grds ist mit dem Verfahrensende nach Abs 1 und Abs 2 auch das Amt des Schiedsgerichts beendet (Abs 3). Allerdings lässt das Gesetz eine Verlängerung des Schiedsrichteramtes über die Beendigung des Verfahrens hinaus zu im Falle der Kostenfestsetzung (§ 1057 II), im Falle einer Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs (§ 1058) sowie im Falle der Aufhebung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Das Verfahren betrifft ausschließlich die Vermögenssorge, Abs 2 S 1 Nr 4.

Rn 20 Das Gesetz sieht in Abs 2 S 1 Nr 4 eine Ausnahme von der Anhörungspflicht iSv Abs 1 auch dann vor, wenn das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft. Von einer persönlichen Anhörung und Verschaffung eines Eindrucks kann abgesehen werden, wenn sie nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist. Das kann der Fall sein, wenn es auf einen persönlichen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält die Verpflichtung des Gerichts zur Einbindung des Jugendamts in sämtlichen Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen. Dies führt zu einer erheblichen Erweiterung der Anhörungs- und damit auch der Mitwirkungspflichten des Jugendamts im Vergleich zu § 49a I FGG aF, der eine unvollständige enumerative Aufzählung bestimmter Kindschaftssac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Überprüfungsumfang.

Rn 3 Der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegen gem § 58 II auch die der angefochtenen Endentscheidung vorausgegangenen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheidungen (Rn 1). Trotz der in ihrem Wortlaut abw Gesetzesformulierung gilt damit nichts anderes als nach § 512 ZPO. Ausgenommen v der Überprüfung sind also zum einen solche Zwischenentscheidungen, di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beendigungsgründe für das Schiedsrichteramt.

Rn 2 Insgesamt kennt das Gesetz 5 verschiedene Beendigungsgründe für das einmal wirksam angetretene Schiedsrichteramt. Zunächst endet das Schiedsrichteramt mit der Beendigung des Schiedsrichtervertrages (s.o. § 1035 Rn 8). Beendet wird das Schiedsrichteramt ferner durch eine erfolgreiche Ablehnung (§ 1037 II). Weiterhin sieht § 1038 aus den hier genannten Gründen den Rücktri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Gesetzliche Vorgaben für die Anhörung, S 1 u 2.

Rn 30 Die Gestaltung der Kindesanhörung steht gem Abs 4 S 4 im Ermessen des Gerichts; das Gesetz enthält lediglich in Abs 4 S 1–3 Vorgaben. Gem Abs 4 S 1 soll das Kind in geeigneter Weise über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens informiert werden. Der konkrete Inhalt sowie der Umfang der Unterrichtung hängen insb davon ab, ob und inwieweit hierdurch Nacht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gestaltungsfreiheit und Form.

Rn 3 Das Gesetz geht vom Vorrang einer der Privatautonomie unterliegenden Parteivereinbarung über die Bestellung der Schiedsrichter aus. Die Vereinbarung bedarf nicht der Form des § 1031. Die Parteien sind frei, eine Vereinbarung unmittelbar im Rahmen der Schiedsvereinbarung oder später zu treffen. Auf der Basis des § 1034 I, wonach die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Eigene Sachentscheidung (Abs 1).

Rn 3 Aufgabe der Berufungsinstanz ist es, die erstinstanzliche Entscheidung auf eventuelle Fehler zu überprüfen. Ergibt sich ein solcher Fehler, so ist er vom Berufungsgericht zu korrigieren. Daraus resultiert die grundsätzliche Verpflichtung zu einer eigenen Sachentscheidung. Dies gilt auch, wenn Entscheidungsreife nur mit erheblichem Aufwand herbeigeführt werden kann, insb...mehr