Rz. 29

Das Stiftungsgeschäft muss eine Satzung enthalten, vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 3 BGB aF). Die Satzung ist Teil der Verfassung der Stiftung, vgl. § 83 Abs. 1 BGB (bis 30.6.2023: § 85 BGB a.F.). Ihre gesetzlichen Bestandteile sind Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen[44] und die Bildung des Vorstands der Stiftung.

[44] Nach dem neuen Recht müssen Bestimmungen zum Vermögen nicht mehr zwingend Bestandteil der Satzung sein, da solche schon als Bestandteil der Vermögenswidmung und die nun im Gesetz verankerten Regelungen zur Vermögensverwaltung als hinreichend betrachtet wurden, vgl. BT-Drucks 19/28173, 47.

aa) Name und Sitz der Stiftung

 

Rz. 30

Der Stifter kann den Namen der Stiftung frei wählen. Ein Rechtsformzusatz "Stiftung" war bisher nicht erforderlich, aber üblich. Üblich ist auch eine Bezeichnung wie "Institut" oder "Foundation".[45] Infolge des mit der Stiftungsrechtsreform eingeführten Stiftungsregisters und einer entsprechenden Eintragungspflicht haben Stiftungen ab dem 1.1.2026 nach Eintragung in das Register ihren Namen mit dem Zusatz "eingetragene Stiftung" bzw. "e. S." zu führen, § 82c BGB nF.

 

Rz. 31

Der Sitz der Stiftung ist ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des jeweiligen Landesstiftungsrechts sowie die Zuständigkeit von Stiftungsbehörde und Finanzamt. Am Sitzort sollte auch die Verwaltung der Stiftung eingerichtet werden.[46] Eine spätere Verlegung des Sitzes stellt eine Satzungsänderung dar.[47] Wird der Sitz in ein anderes Bundesland verlegt, bedarf diese Satzungsänderung der Zustimmung beider örtlich zuständiger Behörden (des ursprünglichen und des zukünftigen Sitzes).[48]

 

Rz. 32

Muster 22.1: Stiftungssatzung – Allgemeine Bestimmungen

 

Muster 22.1: Stiftungssatzung – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen _________________________ [Name der Stiftung].

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in _________________________ [Ortsangabe].

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.[49]

[45] Siehe auch Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn 48.
[46] Vgl. Richter/Hof, Stiftungsrecht, § 4 Rn 95 ff.
[47] Vgl. Wachter, Stiftungen, Teil B, Rn 49; Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, § 81 Rn 43.
[48] Ab dem 1.7.2023 sieht dies das Gesetz ausdrücklich vor, vgl. § 85a Abs. 3 BGB n.F.
[49] In Anlehnung an die Mustersatzung des Bundesverbands Deutscher Stiftungen; siehe www.stiftungen.org mit weiteren Mustern und Informationen zum Stiftungswesen.

bb) Stiftungszweck

(1) Bedeutung des Stiftungszwecks

 

Rz. 33

Der Stiftungszweck ist das zentrale Element des Stiftungsbegriffs. Er definiert, wozu die Mittel der Stiftung verwendet werden müssen und dürfen ("Weisungsfunktion"[50]). Die Stiftung ist gerade kein Selbstzweck, sondern existiert nur um der Zweckerfüllung willen. So sind die Organe der Stiftung, anders als Vereinsmitglieder und Gesellschafter, auch nicht zu autonomer Willensbildung, sondern zur Erfüllung des Stiftungszwecks im Rahmen der satzungsmäßigen Vorgaben berufen. Die Vorschriften über die staatliche Stiftungsaufsicht haben das Ziel, den Stiftungszweck notfalls gegen die Organe der Stiftung, u.U. selbst gegen den Stifter, zu verteidigen, falls er nach der Anerkennung der Stiftung seinen Willen ändert und in diesem Sinne Einfluss auf die Stiftung nehmen sollte. Deshalb sollte der Stiftungszweck so bestimmt wie möglich formuliert werden.[51]

 

Rz. 34

 

Praxishinweis

Zu beachten ist, dass bei gemeinnützigen Stiftungen das Steuerrecht weitergehende Anforderungen an den Stiftungszweck stellt. Die Satzung muss in diesem Fall zivil- sowie steuerrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere sind die Festlegungen gemäß der steuerlichen Mustersatzung zu treffen, vgl. § 60 Abs. 1 S. 2 AO.

[50] Dylla, Die Weisungsfunktion des Stiftungszwecks, Baden-Baden 2015.
[51] Vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, § 81 Rn 47 ff. m.w.N.

(2) Zivilrechtliche Aspekte

 

Rz. 35

Eine Stiftung kann zu jedem Zweck errichtet werden, der "das Gemeinwohl nicht gefährdet", vgl. § 82 S. 1 BGB (bis 30.6.2023: § 80 Abs. 2 BGB a.F.). Der Gesetzgeber bekennt sich mit dieser Formulierung zu dem in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung. Sämtliche Stiftungstypen (auch Familienstiftungen und unternehmensverbundene Stiftungen[52]) sind von Gesetzes wegen erlaubt, solange sie im Einklang mit dem Gemeinwohl stehen.[53]

 

Rz. 36

Der Stiftungszweck muss auf (gewisse) Dauer angelegt sein.[54] Dauerhaftigkeit bedeutet nicht Ewigkeit. Auch die Verbrauchsstiftung ist zivilrechtlich zulässig, vgl. § 80 Abs. 1 S. 2 BGB (bis 30.6.2023: § 81 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Anderes gilt für die bislang umstrittene Frage, ob eine "Stiftung auf Zeit" zulässig ist.[55] Nach dem Inkrafttreten der jüngsten Reform zum 1.7.2023 dürften solche jenseits einer Ausgestaltung als Verbrauchsstiftung nicht mehr zulässig sein.[56] Der Zweck der Stiftung darf sich ferner nicht in der einmaligen Verwendung von Vermögen erschöpfen.[57]

 

Rz. 37

Die Stiftung kann mehrere Zwecke haben, die auch nicht in...

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