Es handelt sich hier um eine wichtige und gut begründete Entscheidung des ersten Strafsenats des OLG Köln. Er liegt vom Prinzip her voll auf der Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Ablehnung eines Beweisantrags die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG als Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann begründet, wenn sie willkürlich ist, also ohne eine nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung erfolgt, unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass das Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht deshalb nicht standhalten würde (vgl. zuletzt KG, Beschl. v. 2.1.2023 – 3 Ws (B) 333/22). Dass der seitens der Gerichte gerne negierte Zirkelschluss (so v.a. OLG Bamberg, NZV 2018, 425 m. abl. Anm. Krenberger), dem sich der Betroffene oft bei dem Versuch der Verteidigung gegen Messungen im standardisierten Messverfahren ausgesetzt sieht, als solche willkürliche Behandlung kategorisiert wird, ist selten, aber zutreffend. Setzt sich der Betroffene, meist mit privatsachverständiger Hilfe, in konkreter Weise mit den Details der Messung auseinander und rügt dabei nicht generell die Funktionsuntauglichkeit des Messverfahrens, sondern Details, die für den Richter mathematisch plausibel sind, so kommt der Tatrichter mangels eigener technischer Sachkunde nicht umhin, die Richtigkeit der Messung selbst sachverständig überprüfen zu lassen. Die üblicherweise vorhandene Notierung im Messprotokoll, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung eingehalten worden seien, und der Umstand, dass das Messverfahren den Vorgaben des BGH zur Annahme einer Standardisierung genügt, schließen per se nicht das Vorhandensein von Fehlern aus. Wenn sich ein Tatrichter dessen nicht bewusst ist, so liegt in der Tat ein deutlicher Fehler in der Gesetzesanwendung vor, über den die Erleichterung in §§ 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG nicht hinweghelfen kann.

RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 12/2023, S. 708 - 710

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