Rz. 140

Über die Amtsführung des Testamentsvollstreckers hat das Nachlassgericht kein Aufsichtsrecht. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker auch nicht der Aufsicht des Nachlassgerichts unterstellen. Das Gesetz kennt keine gerichtliche oder behördliche Dauerkontrolle des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht, auch existiert keine Genehmigungsbedürftigkeit wichtiger Geschäfte. Nur in den nachgenannten Fällen wirkt das Nachlassgericht bei der Testamentsvollstreckung mit:

bei Annahme oder Ablehnung des Testamentsvollstreckeramts (§ 2202 Abs. 2 S. 1 BGB);
bei der Ernennung des Testamentsvollstreckers, wenn das Nachlassgericht vom Erblasser darum ersucht wird (§ 2200 BGB);
bei der Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 BGB);
bei der Entgegennahme der Kündigung durch den Testamentsvollstrecker (§ 2226 BGB);
bei der Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten unter mehreren Testamentsvollstreckern, wenn der Erblasser für diesen Fall keine Anordnungen getroffen hat (§ 2224 BGB);
bei der Entgegennahme der Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch den vom Erblasser dazu bestimmten Dritten, indem es dem bestimmungsberechtigten Dritten auf Antrag eines Beteiligten eine Frist zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers (§ 2198 Abs. 2 BGB) setzt;
bei der Erteilung und Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§§ 2368, 2361 BGB);
Außerkraftsetzung letztwilliger Anordnungen (§ 2216 Abs. 2 S. 2 BGB).

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