Rz. 101

Sämtliche Bundesländer haben zwischenzeitlich in ihre Bestattungsgesetzen Vorschriften über die Feuerbestattung mit aufgenommen, sodass das Gesetz über die Feuerbestattung nicht mehr unmittelbar zur Anwendung gelangte und zum 13.9.2007 aufgehoben wurde. In Deutschland gibt es derzeit ca. 161 Feuerbestattungsanlagen (Krematorien). Der Anteil der Feuerbestattungen beträgt derzeit ca. 54 Prozent mit steigender Tendenz.[127] Die Hintergründe hierfür sind einerseits wirtschaftlicher Natur, da die mit der Feuerbestattung verbundenen Kosten deutlich unter denjenigen einer Erdbestattung liegen. Zum anderen ist die Grabpflege weniger aufwendig oder entfällt ganz. Da die Zahl der Singlehaushalte zunehmend wächst und die Kinder oft in weiter Entfernung zu den Eltern wohnen, wird zunehmend nach Bestattungsarten gesucht, die wenig pflegeintensiv sind. Auch wenn Erd- und Feuerbestattung gleichwertige Bestattungsarten sind, besteht keine Verpflichtung der Gemeinden, beide Bestattungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen oder gar gemeindliche Feuerbestattungsanlagen zu errichten.[128] Stellt die Gemeinde allerdings die Möglichkeit der Feuerbestattung zur Verfügung, ist sie auch verpflichtet, die Einäscherung derjenigen, die sich dafür entschließen, zu gewährleisten.[129] Unabhängig vom Bestehen einer Feuerbestattungsanlage sind die Gemeinden allerdings immer verpflichtet, auf dem gemeindlichen Friedhof neben Erbgrabstellen auch Urnengrabstellen zur Verfügung zu stellen.[130]

[127] Vgl. Gaedke, S. 442 Fn 26 m.w.N.
[128] Ausführlich hierzu Gaedke, S. 208 ff. Rn 18 ff.
[129] Ausführlich hierzu Gaedke, S. 208 ff. Rn 18 ff.
[130] Ausführlich hierzu Gaedke, S. 208 ff. Rn 18 ff.

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