Rz. 457

Wird die unmittelbare Mindestbeteiligung von 25 v.H. nicht erreicht, kann die Begünstigung dennoch mittels einer Poolvereinbarung erzielt werden.[644] Eine Poolvereinbarung erfordert, dass der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,

über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und
das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.[645]
 

Rz. 458

Durch die Möglichkeit der Poolung trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass in sog. Familien-Kapitalgesellschaften, deren Anteile über mehrere Generationen hinweg weitergegeben wurden, die einzelnen Gesellschafter häufig die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % nicht mehr erreichen. Dessen ungeachtet bestehen jedoch oft Regelungen, dass die Anteile nicht beliebig veräußert werden können und der bestimmende Einfluss der Familie durch Stimmbindungsvereinbarungen gesichert wird. Im Hinblick darauf, dass derartige Unternehmen ein deutliches Gegengewicht zu Publikumsgesellschaften bildeten und eine erhebliche Beschäftigungswirkung erzielten, ist es nach Auffassung des Gesetzgebers angemessen, auch solche Anteile in die Verschonungsregelung einzubeziehen.[646]

Eine Poolvereinbarung i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG erfordert im Einzelnen:[647]

[644] Zur zivilrechtlichen Zulässigkeit Wachter, ErbR 2016, 114 und 174; Dutta, ZGR 2016, 581; Grisar, GmbHR 2020, 1161; Bauer/Garbe, ZEV 2014, 61.
[645] Vgl. R E 13b.6 Abs. 3 S. 3 ErbStR 2019.
[646] Gesetzesbegründung S. 59 Nr. 3, BT-Drucks 16/7918.
[647] Zur Ausgestaltung im Einzelnen vgl. Riedel, in: Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, § 19 Rn 47 ff.

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