1. Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich, wenn der Nachlass nicht mittellos ist, gem. § 1888 Abs. 1 und 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Geschäfts.
2. Feste Stundensätze für die Tätigkeit des Nachlasspflegers sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Je nach Schwierigkeitsgrad der Verwaltung sind jedoch Stundensätze zuzusprechen, die deutlich über den Sätzen des § 3 VBVG, der für einen mittellosen Nachlass anwendbar ist, liegen.
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