Rz. 150
Erfüllt der Erbe nicht freiwillig das Nießbrauchvermächtnis an einem Grundstück, muss der Vermächtnisnehmer Klage auf Abgabe der dinglichen Einigungserklärung nach § 873 BGB und der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO erheben. Ist das Urteil rechtkräftig, gilt die Erklärung gem. § 894 ZPO als abgegeben. Ist nur eine Zug um Zug-Verurteilung möglich, ist § 894 Abs. 1 S. 2 ZPO zu beachten. Bei der Klageerhebung ist des Weiteren darauf zu achten, ob der vermachte Nießbrauch den gesetzlichen Regeln folgt oder ob der Nießbrauch Abweichungen zum Gesetz enthält.[303]
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