Rz. 150

Erfüllt der Erbe nicht freiwillig das Nießbrauchvermächtnis an einem Grundstück, muss der Vermächtnisnehmer Klage auf Abgabe der dinglichen Einigungserklärung nach § 873 BGB und der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO erheben. Ist das Urteil rechtkräftig, gilt die Erklärung gem. § 894 ZPO als abgegeben. Ist nur eine Zug um Zug-Verurteilung möglich, ist § 894 Abs. 1 S. 2 ZPO zu beachten. Bei der Klageerhebung ist des Weiteren darauf zu achten, ob der vermachte Nießbrauch den gesetzlichen Regeln folgt oder ob der Nießbrauch Abweichungen zum Gesetz enthält.[303]

[303] Formulierungsbsp. bei Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler/Krug, Anwaltformulare Erbrecht, § 15 Rn 192.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge