Rz. 48

Im Zivilrecht wird das Oder-Konto der Rechtsform der Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB zugerechnet. Eine solche Gesamtgläubigerschaft ist immer dann gegeben, wenn mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner – hier die Bank – aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Dabei ergibt sich aus der rechtsgeschäftlichen Gestaltung des Oder-Kontos in Abweichung zu der Bestimmung des § 428 BGB die Besonderheit, dass die Bank in jedem Falle verpflichtet ist, an denjenigen zu leisten, der die Leistung von ihr verlangt. Auch wenn die nicht-amtliche Überschrift des § 428 BGB "Gesamtgläubiger" darauf schließen lassen könnte, dass hier der Inhaber einer Forderung angesprochen sein soll, so zeigen die nachfolgenden Bestimmungen im BGB, dass der Gesetzgeber genau dies nicht ausdrücken wollte. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass es nur um die Berechtigung zur Forderung einer Leistung geht, wobei offenbleibt, wem das Recht materiell-rechtlich zusteht. § 428 BGB spricht damit lediglich die Verfügungsbefugnis an, regelt jedoch nichts hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft. Dies wird bestätigt durch § 430 BGB, denn das Gesetz gibt dort für den Fall der Aufhebung einer Gesamtgläubigerschaft lediglich eine obligatorische Ausgleichsforderung (ohne z.B. mit dinglicher Wirkung für die Vergangenheit einen Erwerbsvorgang zu fingieren).

Auswirkungen des Eherechts:

Die in § 430 BGB normierte Ausgleichspflicht wird indes zu Recht zwischen Ehegatten während des Bestehens der ("intakten") ehelichen Lebensgemeinschaft als konkludent ausgeschlossen angesehen. Dies ist wichtig bei Erbengemeinschaft vs. überlebender Ehepartner und für das notarielle NVZ.

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