Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz der objektiven Auslegung.

Rn 11 Der vom Verwender mit AGB verfolgte Zweck erfordert einen von den allg, für sonstige, einzelfallbezogene Vertragsbedingungen geltenden Auslegungsprinzipien (§ 133 Rn 31 ff, § 157 Rn 1 ff) abw, aber letztlich doch in ihnen verankerten, objektiven Auslegungsansatz. Wegen ihrer Rationalisierungs- und Typisierungsfunktion muss sich das Auslegungsergebnis als allg Lösung de...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Agile Arbeitszeit / 2.1 Arbeitszeitgesetz – Im Spannungsfeld von Wunsch und Wirklichkeit

Für die Arbeitszeit gibt es ein eigenes Gesetz – das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), welches zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz zählt. Ausgenommen sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Sämtliche Handlungen von Arbeitgebern hinsichtlich Gestaltung und Vereinbarungen, bezogen auf die Arbeitszeit für Mitarbeiter, müssen sich an ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1773 ff BGB

Rn 1 Das materielle Vormundschaftsrecht hat in §§ 1773 ff seine Regelung gefunden und gliedert sich in die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773–1808), die rechtliche Betreuung (§§ 1814–1881), die Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809–1813) und sonstige Pflegschaften (§§ 1882–1888), die den Dritten Abschnitt beschließt. Als besonders ausgestaltete Art der Pflegschaft is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 19 ProdHaftG – Inkrafttreten.

Gesetzestext Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Rn 1 Zur abweichenden Anwendbarkeit von § 8 2 s Art 229 § 8 I Nr 9 EGBGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erscheinungsformen und Entstehungsgrund.

Rn 50 Die Vertretungsmacht kann auf Gesetz, Rechtsgeschäft oder einer Organstellung beruhen (Staud/Schilken Rz 8). a) Gesetzliche Vertretungsmacht. Rn 51 Das Gesetz ordnet die gesetzliche Vertretung dort an, wo der Vertretene nicht voll geschäftsfähig oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. In diesen Fällen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (5) Weitere unionsrechtliche Problemfelder von § 1

Rz. 47.4 [Autor/Stand] Weitere unionsrechtliche Problemfelder von § 1. Neben dem vom EuGH gewürdigten Bereich der "einfachen" Verrechnungspreiskorrektur enthält § 1 weitere Tatbestände, die nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar sind, aber dennoch eine Einkünftekorrektur auslösen. Infolgedessen geht § 1 auch an anderer Stelle über das hinaus, was der EuGH zur Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Fassung AGG

Gesetz vom 14.8.06 (BGBl I S 1897), zuletzt geändert durch Art 15 G v 22.12.23 (BGBl 2023 I Nr 414)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss.

1. Überblick. Rn 10 Die Vertragsparteien sind gem § 557 III berechtigt, Miet erhöhungen nach §§ 558–560 ganz oder tw, für eine bestimmte Dauer (BGH NJW 92, 2281 [BGH 19.03.1992 - IX ZR 203/91]) oder für bestimmte Mietteile auszuschließen (BayObLG NZM 99, 215, 216 [BVerfG 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98]). Mieterhöhungen sind dann unwirksam. Unter extremen Umständen kann ein Aussch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolge.

Rn 13 Ein Ausschluss gilt grds dauerhaft, bei befristeten Mietverträgen mit Verlängerungsklausel aber nur für die Zeit der ersten Befristung. Er erstreckt sich nicht auf einen Verlängerungszeitraum (Karlsr ZMR 86, 80, 81).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Änderung des Vornamens.

Rn 6 Vornamensänderungen kommen in Betracht nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§ 3 I NamÄndG; VG Weimar Beschl v 10.10.12 – 1 K 733/11, juris), bei Adoptionen (§ 1757 IV Nr 1) und durch das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 20 Für Mehrhausanlagen – als solche werden im Kern WE-Anlagen mit mehreren, voneinander getrennten Baukörpern (idR Häuser) verstanden – sieht das Gesetz keine Besonderheiten vor. Die Mehrhausanlage gilt, auch wenn sie aus mehreren unselbständigen ›Untergemeinschaften‹ (Rn 8) besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw eine GdW, sodass auch nur ein Verw bestellt werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gestattung.

Rn 13 Eine Ausn von dem Verbot des Insichgeschäfts ist die Gestattung, die auf Gesetz (§§ 1009 II; 124 II HGB; 78 IV AktG; 3 III BerBG) oder Rechtsgeschäft beruhen kann. 1. Rechtsgeschäftliche Gestattung. Rn 14 Die rechtsgeschäftliche Gestattung durch den Vollmachtgeber ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Umfang der Vollmacht erweitert wird u...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 4. Zivilrechtliche Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche

Rz. 1303 [Autor/Stand] Entstehung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche bei Funktionsverlagerungen. Einen Sonderfall der Einzelbewertung bilden zivilrechtliche Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche. Es ist eine Vielzahl von Fällen denkbar, in denen einem Konzernunternehmen gegenüber einem anderen Konzernunternehmen Schadenersatz-, Entschädigungs- oder Ausgle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Neues Bauvertragsrecht.

Rn 6 Der Deutsche Bundestag hat nach jahrelanger Vorarbeit des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) und intensiven Beratungen im Rechtsausschuss am 9.3.17 die Einführung eines gesetzlichen Bauvertragsrechts beschlossen. Das ›Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufnahme des Bestandsverzeichnisses (Abs 1 S 4).

Rn 20 Der auskunftsberechtigte Ehegatte hat nach I 4 einen Anspruch auf Aufnahme des Bestandsverzeichnisses in einer durch das Gesetz bestimmten besonderen Form, nämlich durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen. (2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Keine Verlagerung wesentlicher immaterieller Wirtschaftsgüter oder Vorteile

Rz. 1309 [Autor/Stand] Auslegung der Begriffe des immateriellen Wirtschaftsguts und des Vorteils. Nach § 1 Abs. 3 Satz 10 Halbs. 1 Alt. 1 a.F. war eine Einzelbewertung der im Rahmen einer Funktionsverlagerung übertragenen oder zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter zunächst dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machte, dass keine wesentlichen immateriellen Wi...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Betriebswirtschaftliche Sicht

... verlagert ... Rz. 1146 [Autor/Stand] Betriebswirtschaftliche Sicht. Der im Gesetz verwendete Begriff der "Verlagerung" wurde weder in § 1 Abs. 3 Satz 9 a.F. definiert noch ist er im jetzigen § 1 Abs. 3b Satz 1 näher beschrieben. Klar ist insoweit nur, dass der Gesetzeswortlaut weder Funktionsverdoppelungen noch Funktionsvervielfältigungen erfassen will.[2] Denn das Gesetz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahmen.

Rn 20 Teilw sieht das Gesetz andere Folgen eines Formmangels vor, vgl §§ 550, 578, § 14 IV TzBfG, § 4 RVG (BAG NJW 16, 1403). In Vollzug gesetzte formwidrige Gesellschaftsverträge werden nur für die Zukunft von der Nichtigkeitswirkung erfasst (BGHZ 8, 165).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (2) 1Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. 2Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 22 Der noch nicht Gezeugte, bei dem also die Verschmelzung von Eizelle und Samenzelle noch fehlt (nondum conceptus) kann an sich mangels Vorhandensein eines Zuordnungssubjektes noch keine rechtliche Bedeutung aufweisen. Dennoch hat das Gesetz einzelne rechtliche Anknüpfungspunkte zum Schutz eines künftigen Menschen vorgesehen. Auch diese Rechtspositionen stehen jedoch unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 3 stellt in I klar, dass das GewSchG bei Anwendung von Gewalt durch Erwachsene gg in ihrem Haushalt lebende Kinder keine Anwendung findet. Die Norm ist zuletzt durch das Gesetz zur Reform es Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I 21, 887) zum 1.1.23 geändert und dem geänderten Vormundschaftsrecht angepasst worden. II regelt die Konkurrenzen dahingehen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1415 ff BGB

Zusammenfassung (Literatur zur Gütergemeinschaft: Wittich, Die Gütergemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, Neuwied, 2000; Eder, Familienvermögensrecht, Bonn 2016; Gerhard, v. Heintschel-Heinegg, Klein, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl 2021, Kap 9, Rz 488 ff; Klein, Handbuch des Familienvermögensrechts, 3. Aufl. 2022, Kap 2, Rz 3448 ff; Kappler, Die Auseinandersetzung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1765 BGB – Name des Kindes nach der Aufhebung.

Gesetzestext (1) 1Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. 3Ist der Geburtsname zum Ehenamen des K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Drittnutzer.

Rn 21 Da WEigtümer Drittnutzern keine Rechte vermitteln können, die sie selbst nicht haben, sind auch Drittnutzer der Sache nach Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz unterworfen und können bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 13 Rn 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschrif...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / VII. Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen

Rz. 1319 [Autor/Stand] Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Nach § 138e Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c AO sind seit dem 1.7.2020 unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 138d ff. AO Verrechnungspreisgestaltungen gegenüber dem BZSt anzeigepflichtig, bei denen innerhalb von verbundenen Unternehmen eine grenzüberschreitende Übertragung oder Verlagerung von Funkt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Drittnutzer.

Rn 47 Da WEigtümer Drittnutzern keine Rechte vermitteln können, die sie selbst nicht haben, sind auch Drittnutzer Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz unterworfen und können bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 13 Rn 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Frist.

Rn 11 Der Unternehmer hat seiner Pflicht aus I ›alsbald‹ nach Vertragsschluss nachzukommen. Was hierunter zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht bestimmt. Orientieren können wird man sich an der in II bestimmten Frist. Danach hat der Unternehmer dem Verbraucher die Abschrift oder Bestätigung spätestens bei Lieferung der Ware zukommen zu lassen bzw bevor mit der Ausführung vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Abschluss.

Rn 11 Im Unterschied zur früheren Rechtslage wird im Gesetz nicht mehr ausdrücklich verlangt, dass der Abschluss der Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. Dabei hat es sich um eine wenig bedeutsame Formalie gehandelt, die unproblematisch entfallen kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 48 EGBGB – Namenswahl.

Gesetzestext Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört, ungea...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte.

Rn 1 § 558c ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt und – mit Ausnahme von V (dieser ist am 18.8.21 in Kraft getreten) – umfassend mWz 1.7.22 durch das MsRG v 10.8.21 (BGBl I 3515) geändert worden (dazu BTDrs 19/26918 und BTDrs 19/31106). Die Vorgängervorschrift ist § 2 V MHG (s.a. vor § 557 Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 6 Spricht das Gesetz von Gemeinschaft (§§ 11 I 1, II, III 1, 17 I), ist eine Gemeinschaft iSv §§ 10 I 1 iVm §§ 741 ff BGB gemeint. Diese Bruchteilseigentümergemeinschaft wird aus allen im Grundbuch eingetragenen WEigtümern gebildet. Diese sind insoweit als Teilhaber und Miteigentümer des gemE anzusprechen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fälligkeit.

Rn 2 Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag oder dem Gesetz ergeben. Bei Trennungsunterhalt ist die Trennung erforderlich, beim nachehelichen Unterhalt die Rechtskraft der Scheidung. Da beide Unterhaltsarten nicht identisch sind, müssen die Voraussetzungen jeweils gesondert geschaffen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 13a § 23 Ia ist durch Art 1 Nr 2 Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen v 10.10.24, iKg am 17.10.24, eingefügt worden (BGBl 2024 I Nr 306). Bis 31.12.27 ist bei der Beschl-Fassung § 48 VI zu be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Die Normen entsprechen mit kleinen redaktionellen Änderungen den §§ 1906, 1906a aF. Um den Inhalt der Normen deutlicher zu machen, wurden die Überschriften geändert und der Regelungstechnik des § 1830 angepasst. § 1906 V aF und § 1906a aF sind jetzt in § 1820 II Nr 3 enthalten (BTDrs 19/24445, 261). § 1831 regelt die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung sow...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Gewächse.

Rn 14 Neben den im Gesetz genannten Bäumen und Sträuchern können auch die hinüber gewachsenen Wurzeln oder die herüberragenden Zweige anderer Gewächse wie Ranken, Stauden oder Unkraut abgeschnitten werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ehewohnung und Hausrat (Abs 4).

Rn 10 Für die Überlassung der Ehewohnung und Aufteilung der Haushaltssachen verweist das Gesetz auf die sinngemäße Anwendung der §§ 1568a und 1568b. Auf die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gg § 1306 sind die Belange der dritten Person zu berücksichtigen.mehr

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ZErb 09/2025, Der handlungs... / 1

Der Beitrag widmet sich der rechtlichen und praktischen Problematik des handlungsunfähigen Nachlasses in der Schwebezeit zwischen dem Erbfall und der Amtsannahme des Testamentsvollstreckers. In diesem Zeitraum entzieht § 2211 Abs. 1 BGB dem Erben bereits die Verfügungsmacht über die Nachlassgegenstände, der Testamentsvollstrecker hingegen tritt sein Amt erst mit seiner Amtsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten isch nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Im Gegensatz zum allgemeinen Pachtrecht (vgl § 584a II) erhält der Landverpächter (ähnl wie in § 580 der Vermieter) ein an die Monatsfrist gebundenes Kündigungsrecht. Bei den Erben des Pächters wird eine Fortführungskompetenz (arg § 594 II 1) vom Gesetz nicht vermutet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 6 Eine Gesetzesumgehung (s.a. §§ 306a, 312k I 2, 512 S 2, 651y S 2, 655e I 2) liegt vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH NJW 06, 1066 [BGH 21.12.2005 - VIII ZR 85/05] Rz 13; 90, 1473).mehr

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FF 09/2025, Kürzung der Hin... / 1 Sachverhalt

Tatbestand: [1] Die 1959 geborene Klägerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) i.H.v. 418,83 EUR. [2] Der 1950 geborene und am 2018 verstorbene Ehemann der Klägerin stand bis.2015 als Beamter auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Seine erste Ehe wurde 1975 geschlossen und 1997 geschieden. Zulasten der Versorgungsanwartschaft des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG Fassung VersAusglG

Gesetz v 3.4.09 (BGBl I, 700), zuletzt geändert durch Art 1 G v 12.5.21 (BGBl I, 1085)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Fassung WEG

Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.1.21 (BGBl I, 34), zuletzt geändert durch Art 1 G v 10.10.24 (BGBl 2024 I Nr 306)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1771 BGB – Aufhebung des Annahmeverhältnisses.

Gesetzestext 1Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. 3An die Stelle der Einwilligung des Kindes trit...mehr