Das Gesetz verfolgte ursprünglich 2 Ziele:

  1. Es wollte älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen (§ 1 Abs. 1 AltTZG).
  2. Die Einstellung arbeitsloser Beschäftigter, die Übernahme von Auszubildenden nach Abschluss ihrer Berufsausbildung sowie die Beschäftigung von Auszubildenden sollte gefördert werden.

Um das 1. Ziel erreichen zu können, war eine Änderung des Rentenrechts erforderlich. Deshalb ist gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung) geändert worden. Darin wurde seit dem 1.8.1996 neben der bereits bestehenden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit geregelt (§ 237 SGB VI). Diese Rentenart spielt heute keine Rolle mehr, da sie nur Beschäftigte in Anspruch nehmen konnten, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Gleichwohl ist insbesondere die "echte" Altersteilzeit (im Teilzeitmodell) gut geeignet, den gleitenden Übergang in die Altersrente zu gestalten.

Dem 2. Ziel hatte der Gesetzgeber ursprünglich dadurch Rechnung getragen, dass Arbeitgeber, die aus Anlass des vor dem 1.1.2010 erfolgten Übergangs eines Beschäftigten in die Altersteilzeitarbeit einen Arbeitslosen bzw. Auszubildenden einstellten oder einen Auszubildenden nach Abschluss seiner Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernahmen, durch Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gefördert wurden. Von der ursprünglichen gesetzlichen Förderung der Altersteilzeit ist nur die Steuerbefreiung der Aufstockungsleistungen übrig geblieben. Trotz weggefallener Förderung wird Altersteilzeit häufig genutzt, um den Generationenwechsel am Arbeitsplatz zu unterstützen und Wissenstransfer zu ermöglichen.

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