Überblick

Je besser eine Inventur (Bestandsaufnahme) vorbereitet ist, desto weniger Arbeit kommt am Bilanzstichtag auf den Geschäftsführer und seine Mitarbeiter zu. Oft sind es nur Kleinigkeiten und fehlende Hilfsmittel, die am Inventurtag zu unnötigen Verzögerungen führen. Wenn dann noch Fehler bei wesentlichen Formvorschriften passieren, kommt zu der Mehrarbeit noch der Ärger mit dem Finanzamt oder unter Umständen auch dem gesetzlichen Abschlussprüfer. Dieser Beitrag zeigt ganz praktisch, wie Sie die Jahresinventur optimal vorbereiten und durchführen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
 
Stichwort Fundstelle
Aufzeichnungen für steuerliche Abschreibungen BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 239, Rz. 20
Bestandsverzeichnis R 5.4 Abs. 1 EStR
Festwerte R 5.4 Abs. 3 EStR
Gegenstände der gleichen Art R 5.4 Abs. 2 EStR
Inventurverpflichtung für die steuerliche Gewinnermittlung §§ 140, 141 AO
Permanente Inventur § 241 Abs. 2 HGB, H 5.3 EStH
Unterlagen für geringwertige Wirtschaftsgüter § 6 Abs. 2, 2a EStG
Verpflichtung zur Inventur § 240 Abs. 1 und 2 HGB, R 5.3 Abs. 1 EStR
Zeitverschobene Inventur § 241 Abs. 3 HGB, R 5.3 Abs. 2 EStR

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