Je besser eine Inventur (Bestandsaufnahme) vorbereitet ist, desto weniger Arbeit kommt am Bilanzstichtag auf den Geschäftsführer und seine Mitarbeiter zu. Oft sind es nur Kleinigkeiten und fehlende Hilfsmittel, die am Inventurtag zu unnötigen Verzögerungen führen. Wenn dann noch Fehler bei wesentlichen Formvorschriften passieren, kommt zu der Mehrarbeit noch der Ärger mit dem Finanzamt oder unter Umständen auch dem gesetzlichen Abschlussprüfer. Dieser Beitrag zeigt ganz praktisch, wie Sie die Jahresinventur optimal vorbereiten und durchführen.
Stichwort | Fundstelle |
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Aufzeichnungen für steuerliche Abschreibungen | BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 239, Rz. 20 |
Bestandsverzeichnis | R 5.4 Abs. 1 EStR |
Festwerte | R 5.4 Abs. 3 EStR |
Gegenstände der gleichen Art | R 5.4 Abs. 2 EStR |
Inventurverpflichtung für die steuerliche Gewinnermittlung | §§ 140, 141 AO |
Permanente Inventur | § 241 Abs. 2 HGB, H 5.3 EStH |
Unterlagen für geringwertige Wirtschaftsgüter | § 6 Abs. 2, 2a EStG |
Verpflichtung zur Inventur | § 240 Abs. 1 und 2 HGB, R 5.3 Abs. 1 EStR |
Zeitverschobene Inventur | § 241 Abs. 3 HGB, R 5.3 Abs. 2 EStR |
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