Jeder kennt sie, (fast) jeder im Wirtschaftsleben Aktive hat sie: Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Diese Regelwerke machen Geschäfte einfacher, da sie – einmal vorformuliert – für eine Vielzahl gleichgelagerter Verträge genutzt werden können. Sie schließen Gesetzeslücken und beseitigen Unklarheiten in Fällen, in denen der Gesetzgeber keine spezielle rechtliche Regelung vorgesehen hat. Manchmal werden sie von findigen Juristen und deren Kunden auch dazu genutzt, gesetzliche Bestimmungen auszuhebeln oder auszureizen.

Aufgrund ihrer Verbreitung prägen AGB das Vertragsrecht im modernen Geschäftsverkehr: Sie stehen auf Internetseiten, hängen in Geschäftsräumen aus oder finden sich auf Angebotsschreiben und Bestellscheinen, auf Bestätigungen und Lieferscheinen, auf Rechnungen, auf Preislisten und in Katalogen, sei es in – inzwischen fast antiquierter – Papierform oder digital. Kaum ein kaufmännisches Schriftstück, E-Mail oder Online-Plattform, die nicht das "Kleingedruckte" enthalten oder darauf verweisen.

Meist sind sich die Verwender von AGB sicher, damit wichtige Details ihrer Verträge mit Kunden und Lieferanten ein für alle Mal zu ihren Gunsten geregelt zu haben. Kommt es jedoch zum Streit unter den Vertragspartnern, gibt es häufig ein böses Erwachen: Die eigenen AGB erweisen sich vor Gericht als unwirksam, weil sie nicht korrekt in den Vertrag eingeführt worden sind, weil sie unklar formuliert sind, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder von einer zwingenden gesetzlichen Regelung abweichen, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder weil zwischen den Parteien eine abweichende Abrede getroffen wurde. Nur wer die komplexe, von den Gerichten immer wieder neu interpretierte AGB-Rechtslage bei der Abfassung seiner AGB beachtet und seine einmal entworfenen AGB einer regelmäßigen Wirksamkeitskontrolle unterzieht, kann dem mit Erfolg vorbeugen. Der folgende Beitrag erläutert die wichtigsten Aspekte des AGB-Rechts unter Berücksichtigung der Schuldrechtsreform 2022. Diese umfasst

  • das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.2021.[1]
  • das Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtline zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union v. 10.8.2021.[2]
  • das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags v. 25.6.2021[3]
  • das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen v. 25.6.2021.[4]
[1] BGBl. v. 10.8.2021, Teil I Nr. 53 S. 3433 (seit 1.7.2022 vollständigin Kraft).
[2] BGBl. v. 17.8.2021, Teil I Nr. 53 S. 3483.
[3] .BGBl. v. 30.6.2021, Teil I Nr. 37 S. 2133.
[4] BGBl. v. 30.6.2021, Teil I Nr. 37 S. 2123.

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