Die §§ 308, 309 BGB wurden durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.8.2021 ergänzt. Das bedeutet weitere Restriktionen für AGB-Verwender und einen stärkeren Verbraucherschutz. Neu geregelt sind Verbote von Abtretungsausschlüssen und neu reglementierte Vertragsverlängerungen bei langen Vertragslaufzeiten.

4.2.2.1 Untersagung von Abtretungsverboten

Mit Wirkung seit dem 1.10.2021 hat § 308 BGB eine neue Nr. 9, die als "Abtretungsausschluss" überschrieben ist. Danach sind AGB-Klauseln unwirksam, die die Abtretung von Geldansprüchen von Verbrauchern untersagen oder auch nur beschränken. Das gilt darüber hinaus für andere Ansprüche und Rechte, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

Der Gesetzgeber hatte hier v.a. eines im Blick: Er möchte sicherstellen, dass Verbraucher ihre Rechte mithilfe registrierter Inkassounternehmen durchsetzen können, z. B. bei Flugreiseproblemen. Solche, meist Legal-Tech-Unternehmen, bieten an, die Ansprüche von Verbrauchern außergerichtlich und gerichtlich im Wege der Inkassozession geltend zu machen.

Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung und Zahlungsdienstrahmenverträge i. S. d. § 675 f Abs. 2 BGB sind von dem Verbot ausgenommen.

4.2.2.2 Reglementierung automatischer Vertragsverlängerungen

Auch § 309 BGB ist um eine Nr. 9 reicher geworden. Sie trat am 1.3.2022 in Kraft und regelt die Umstände der Vertragsverlängerung und neue verkürzte Kündigungsfristen. Hintergrund ist, dass Verträge häufig die maximale Mindestlaufzeit von 2 Jahren ausreizen. Zusätzlich verlängern sie sich stillschweigend und somit immer dann, wenn der Verbraucher nichts tut, um ein weiteres Jahr. Der Kunde vergisst schlicht zu kündigen und hängt dann unbeabsichtigt in einem Vertrag, an dem er kein Interesse mehr hat.

Dem hat der Gesetzgeber jetzt einen Riegel vorgeschoben, indem

  • der Kunde mit maximal Monatsfrist (bis zum 28.2.2022 drei Monate) zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen kann;
  • eine automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit möglich ist;
  • dem Kunden nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit höchstens einer Monatsfrist eingeräumt werden muss (§ 309 Nr. 9 b), c) BGB)

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