Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesen und Bedeutung der Bürgschaft.

Rn 1 Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, in dem sich der Bürge einseitig ggü dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit des Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (Schuldhelfer). Aufgrund des Vertrages tritt der Bürge für eine fremde Schuld ein (Interzedent). Die Bürgschaft dient der Sicherung des Gläubigers. Dieser...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / 3 Arbeitsvertragliche Kündigungsfristen

Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist Im Arbeitsvertrag können nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Maßgeblich ist dann die im Arbeitsvertrag enthaltene Kündigungsfrist. Achtung Zu lange Bindung kann unangemessene Benachteiligung sein In Kombination mit § 15 Abs. 5 TzBfG kann dies sogar zu einer Bindung von bis z...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. § 1 im Überblick

Rz. 19 [Autor/Stand] § 1 als zentrale Korrekturnorm. § 1 bildet den ersten Teil des AStG. Die Vorschrift steht selbständig neben dem zweiten bis siebten Teil des AStG. Sie hat zu diesen Teilen keinen unmittelbaren Bezug, wenn man davon absieht, dass sich die Frage nach ihrer Anwendung auch innerhalb der erweiterten beschränkten Steuerpflicht und innerhalb der Hinzurechnungsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzesgeschichte und Zweck.

Rn 1 § 556 ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. I ist mWv 1.1.07 durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.06 (BGBl I 2098) neu gefasst, IIIa ist mWv 1.12.21 durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz v 23.6.21 (BGBl I 1858) in das Gesetz eingefügt worden. IV ist mWv 1.1.25 durch Art 14 BEG IV vom 23.10.24 (BGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, so genügt es...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

Rn 3 Da durch die Beistandschaft die elterliche Sorge nicht eingeschränkt wird, besteht das Vertretungsrecht des Sorgeberechtigten neben dem des Beistandes fort. Im Falle eines Rechtsstreits hat der Gesetzgeber mit § 234 FamFG den Vorrang der Vertretung durch den Beistand ausdrücklich geregelt, wonach ein Vertretungsverbot des Elternteils besteht, sobald die Beistandschaft w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik.

Rn 1 Das Gesetz hat als letzten Abschn des 3. Titels über den Erwerb und Verlust von Eigentum an beweglichen Sachen (§§ 929–984) den Fund geregelt (§§ 965–984). Dabei bringt die Einordnung zum Ausdruck, dass auch der Fund zu einem gesetzlichen Eigentumserwerb führen kann (vgl §§ 973, 974, 976). Allerdings enthält der Fund neben dem gesetzlichen Eigentumserwerb eine Fülle von...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / a) Vorbemerkungen

Rz. 2921 [Autor/Stand] Rechtliche Grundlage. Rechtsgrundlage der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) [2] ist § 1 Abs. 6, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats "durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Absätze 1, 3 bis 3eund 5 und Einzelheiten zu dessen einheitlicher Anwendung zu r...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / cc) Vorübergehende Abwesenheit im verlängerten Rückkehrzeitraum (Abs. 3 Satz 3)

„... 3 Das Finanzamt, das im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 19 der Abgabenordnung zuständig ist, kann die Frist auf Antrag des Steuerpflichtigen oder im Fall des Satzes 2 dessen Rechtsnachfolgers insgesamt um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht. ...” Rz. 590 [Autor/Stand] Regelungsinhalt im...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts

Rz. 4 § 15 Abs. 2 BetrVG ordnet an, dass dasjenige Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Aus der früheren Soll-Vorschrift hat das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001[1] eine Muss-Vorschri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Gesetzliche Vertretungsmacht.

Rn 51 Das Gesetz ordnet die gesetzliche Vertretung dort an, wo der Vertretene nicht voll geschäftsfähig oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. In diesen Fällen soll die gesetzliche Vertretung dem Vertretenen die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Hauptanwendungsfall ist die gesetzliche Vertretungsma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, GewSchG Fassung Gewaltschutzgesetz

Gesetz v 11.12.01 (BGBl I S 3513), zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes vom 10.8.21 (BGBl I 3513)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG Fassung ProdHaftG

Gesetz v 15.12.89 (BGBl I S 2198), zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes v 17.7.17 (BGBl I S 2421)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Beispiele für fehlende Beschl-Kompetenz im ABC.

Rn 26 Abnahme des gemE: s BGH ZMR 16, 711 Rz 37. Anspruchsbegründung und -vernichtung (Aufforderungs-Beschl): VGw besteht keine Beschl-Kompetenz, eine persönliche Leistungspflicht eines WEigtümers (BGH NJW 14, 2861 Rz 5 = ZMR 14, 996; ZMR 12, 646 = NJW 12, 1724 Rz 11; ZMR 10, 378 = NZM 10, 285 Rz 10) oder eines Dritten, zB des Mieters (LG Dresden ZWE 13, 97), zu begründen. VG...mehr

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Entgeltfortzahlung: Pflicht... / Zusammenfassung

Überblick Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist seit 1994 für alle Arbeitnehmer einheitlich im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt. Das Gesetz gewährt den Arbeitnehmern die Fortzahlung des Arbeitsentgelts i. H. v. 100 %. Den Arbeitnehmer treffen im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigke...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2 Das Selbstbestimmungsgesetz

Am 14.4.2024 beschloss der Deutsche Bundestag das "Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" (SBGG). Das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz trat am 1.11.2024 in Kraft und ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens im Personenstandsregister für trans-, inter- und non-binärgeschlechtliche Menschen. Es löste nach 44 Jahren das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Schuldrecht ist das Recht der durch Pflichten zwischen Personen konstituierten und gestalteten Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen. Das durch das SchRModG neugestaltete Schuldrecht baut deshalb folgerichtig für Störungen, dh nicht dem Pflichtenplan entspr Entwicklungen, auf dem zentralen Begriff der ›Pflichtverletzung‹ auf (s Rn 5–8). Die Gliederung folgt dann d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verbraucherrechterichtline.

Rn 4 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtline und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung wurden § 485 II, III gestrichen (§ 485 Rn 1) und § 485a aufgehoben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 9 enthält spezielle Wohnsitzregelungen für Soldaten. Dabei trennt das Gesetz zwischen denjenigen Soldaten, die als Berufs- oder Zeitsoldaten tätig sind (I) und denjenigen Soldaten, die nur ihre kraft Gesetzes bestehende Wehrpflicht ableisten (II). Nicht erfasst von § 9 sind die Beamten und die Zivilbeschäftigten sowie die Ärzte der Bundeswehr, die keine Soldaten iSd S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

Rn 30 Mitunter versuchen die Parteien einen vergleichbaren wirtschaftlichen Erfolg, wie in einem missbilligten Geschäft, mit anderen rechtlichen Mitteln zu erreichen, ohne den Tatbestand der Verbotsnorm zu verwirklichen. Lassen sich die Ziele auf anderem Weg erreichen, sind solche Geschäfte iRd rechtsgeschäftlichen Gestaltungsfreiheit zulässig. Der Einsatz anderer Gestaltung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem ...mehr

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Ordentliche Kündigung: Künd... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag erläutert, mit welcher Kündigungsfrist nach Gesetz, Tarifvertrag oder dem geschlossenen Arbeitsvertrag gekündigt werden muss. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden sich in § 622 BGB; für tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Fristen sind die entsprechenden Verträge zu untersuchen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte, Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 555b ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 ins Gesetz eingefügt (zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4) und mWv 1.12.21 durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz v 23.6.21 (BGBl I 1858) sowie durch das ›Heizungsgesetz‹ geändert worden (Vor § 555a Rn 5). Die insgesamt neun genannten Modernisierungsmaßnahmen werden vom Gesetz nicht randscharf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Das Gesetz ermöglicht Personen, bei welchen die Fähigkeit zu einer vernünftigen Willensbildung nur eingeschränkt besteht, iRd §§ 106–113 am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Vorschriften haben sowohl Schutz- als auch Erziehungszweck. Rn 2 Da das Gesetz von der vollen Geschäftsfähigkeit als Regelfall ausgeht, ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit der zu beweisende Ausnahme...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wurde 2001 zwar die Unterteilung der Arbeitnehmer in Arbeiter und Angestellte und die daran anschließenden Vorschriften, die eine ausgewogene Berücksichtigung beider Arbeitnehmergruppen erreichen sollten, gestrichen. § 15 BetrVG hält demgegenüber an einzelnen Regeln fest, die nach bestimmten Kriterien ausgewogen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 2. Zeitliche Anwendung

Rz. 20 [Autor/Stand] Zeitlicher Anwendungsbereich des § 1 nach § 21 AStG n.F. Die Fassung des § 1 nach den Änderungen des AbzStEntModG[2] und ATADUmsG[3] (vgl. zu Einzelheiten 14.2 ff.) gilt, erstmalig ab dem VZ 2022.[4] Eine Ausnahme gilt für die erweiterte Definition nahestehender Personen gem. § 1 Abs. 2 AStG n.F. für Zwecke des § 4k Abs. 6 EStG, wonach eine rückwirkende ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfolgen.

Rn 15 Die Rechte aus der Garantie sind ›der Erklärung‹ des Garantiegebers, also ihr selbst, zu entnehmen; der Katalog beschreibt sie nur beispielhaft (s Rn 1). I Alt 2, die abstellt auf eine Erklärung des Garantiegebers ›in einer … einschlägigen Werbung‹, regelt die Konstellation, dass die erklärte Garantie hinter Werbeaussagen zurückbleibt; das Gesetz geht also vom Bestehen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Für den Rechtsbehelf des Schadensersatzes arbeitet das Gesetz mit einer zentralen Norm: § 280 I ist – jedenfalls der Idee nach die einzige – Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche aufgrund jeglicher Pflichtverletzungen in Schuldverhältnissen. Die Vorschrift kommt grds unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und der Art des Schuldverhältnisses zur Anwendung....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 9 Gem Art 14 GG muss der Vermieter berechtigt bleiben, die Miete im angemessenen Rahmen zur Erhaltung des Hausbesitzes zu erhöhen (BVerfG ZMR 80, 202). Das Gesetz verbietet in § 573 I 2 für die Wohnraummiete zwar eine Änderungskündigung, ermöglicht aber als verfassungsrechtliches Korrelat gesetzlich gebundene Mieterhöhungen. Treffen die Vertragsparteien über die Miethöhe ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. System der Rechtsbehelfe.

Rn 9 Das System der gesetzlichen Rechtsbehelfe bildet sozusagen das Rückgrat des Schuldrechts für Fälle von pflichtverletzenden Ereignissen, insb – bei Leistungspflichten – von sog Leistungsstörungen. Hier können die Ursachen und Gründe der Pflichtverletzung erheblich werden, denn sie können zusätzlich zur Pflichtverletzung als negative oder positive Voraussetzungen für die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2147 ff BGB

Rn 1 In den §§ 2147 ff regelt das Gesetz sehr ausf das schon in § 1939 als möglicher Inhalt einer letztwilligen Verfügung genannte Vermächtnis. Nach § 2174 erhält der Begünstigte nicht unmittelbar mit dem Erbfall den Vermächtnisgegenstand. Das Vermächtnis hat vielmehr rein schuldrechtlichen Charakter. Die Anordnung eines Immobilienvermächtnisses im Anwendungsbereich der EUEr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1741 ff BGB

Rn 1 Adoption ist die Annahme eines fremden Kindes als eigenes. Mit der Wirksamkeit der Minderjährigenadoption erlöschen alle Rechte der leiblichen Eltern, es entfällt auch jedes Recht auf persönlichen Umgang ebenso wie die erbrechtliche Stellung. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger (§§ 1741–1766a) und der von Volljährigen (§§ 1767–1772). Schwerpunk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 22 § 14 I Nr 1 berechtigt allein die GdW, die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- und/oder Leistungsansprüche durchzusetzen (BGH ZMR 22, 487 Rz 22 ff; 22, 230 Rz 5; NJW-RR 21, 1239 Rz 13). Das Gesetz sieht die Durchsetzung dieser Rechte als Teil der Verwaltung an, die nach § 18 I auf der GdW ruht. Da die GdW weder aus den Bestimmungen der WEigtümer noc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte und Zweck.

Rn 1 § 558e ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden (dazu Stöver WUM 02, 65 ff) und ohne gesetzliches Vorbild (BTDrs 14/4553, 58). Er ist eine Hilfsnorm und definiert legal, was eine Mietdatenbank ist. Seine Bedeutung folgt aus § 558a II Nr 2: Danach kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf die Auskunft aus einer Mie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 § 326 I 1 erfasst die Fälle der Nichtleistung und (quantitativen) Teil-Nichtleistung durch den Schuldner wegen Unmöglichkeit. Dagegen enthält I 2 eine Ausnahme für die Unmöglichkeit der Nacherfüllung bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung; hier ergibt sich die Rechtsfolge aus V. Zahlreiche Sondervorschriften gehen I vor (§§ 536, 615, 616, 645 I, 651c ff, 651j) oder en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ausgenommener Wohnraum (§ 558 II 2).

Rn 17 Bei Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete können nur Wohnungen herangezogen werden, deren Miete frei vereinbar ist, § 558 II 2. Ausgenommen ist ferner Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Hierzu ist nach § 558 II 2 neben dem ersten und zweiten Förderweg auch sozialer Wohnungsbau des dritten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Ursprung und Zukunft.

Rn 1 Die bisher wenig praxisrelevante Norm wurde zum 1.1.22 (BGBl 2021 I 2136, Umsetzung Warenkauf-RL 2019/771), zuvor zum 13.6.14 (BGBl 2013 I 3653, Umsetzung der Verbraucherrechte-RL 2011/83) und 23.2.11 zT geändert (BGBl 2011 I 36, Umsetzung Timeshare-RL 2008/122) und durch die letzten zwei Änderungen sukzessive in ihrem Anwendungsbereich beschnitten (s.a. Rn 2). Ursprüng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der Gesetzgeber versucht seit dem Jahr 1916 auf die Möglichkeit des Vermieters, die Miethöhe zu bestimmen, begrenzend einzuwirken (s Herrlein NZM 16, 3 ff). Diese Versuche haben sich iE bislang als grds erfolglos erwiesen (Börstinghaus ZRP 21, 194). Aktuell versucht der Gesetzgeber den Mieter va dadurch zu schützen, dass Mieterhöhungen nach dem unabdingbaren § 557 III n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End- und das Anfangsvermögen. Daneben kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung beansprucht werden, wobei dieser Anspruch schon nach erfolgter Trennung geltend gemacht werden kann. Bei § 1379 handelt es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch. Vielmehr regelt diese Vorschrift drei verschiedene A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Reform und europarechtliche Grundlage.

Rn 1 § 312f wurde durch das VRRL-UG neu ins Gesetz eingefügt, durch das die §§ 312 ff ganz überwiegend neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). Die Vorschrift geht zurück auf Art 7 II und Art 8 VII VRRL. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen v. 25.6.21 (BGBl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolgen.

Rn 13 Da das Gesetz dem mittelbaren Besitzer eine echte Besitzstellung zuerkennt, sind auf ihn alle Regeln über den Besitz anzuwenden, soweit nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme macht oder eine solche aus Sachgründen erforderlich ist. IE sind die §§ 854–856 auf den mittelbaren Besitz nicht anwendbar. Anwendbar ist dagegen der Besitz des Erben nach § 857. Anwendbar sind ins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsangleichung in der EU.

Rn 23 Für wenige europäische Gesellschaftsformen ( EWIV, SE, Europäische Genossenschaft) macht einheitliches unionsrechtliches Sachrecht in EU-Verordnungen die Anwendung von IntGesR zT entbehrlich, s jeweils mwN die Darstellungen bei MAHIntWirtR/Wegen/Mossler § 11 Rz 272–373 (mit einer statistischen Übersicht zur SE in Rz 276f); Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 297 f, 299 ff ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen.

Rn 10 Das Gesetz muss ein Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts, des bezweckten Erfolgs oder besonderer Umstände bei der Vornahme des Geschäfts verbieten (BGHZ 46, 25; Hambg NJW 93, 1335; Soergel/Hefermehl Rz 14; nicht die Aufstellung eines Haushaltsplans, BGH NJW 14, 2354 [BGH 24.04.2014 - VII ZR 164/13] Tz 10). Das Verbot kann, vgl § 14 WpHG, muss sich aber nicht ausdrücklic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlage und Reform.

Rn 1 § 312e geht auf Art 6 VI VRRL zurück. Die Norm wurde durch das VRRL-UG, durch das die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4), in ihrer jetzigen Form ins Gesetz aufgenommen. Nutzungswertersatz, wie in § 312e I aF geregelt, kann der Unternehmer vom Verbraucher nicht mehr verlangen (s § 357 Rn 18). Das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgegenstand und -zweck.

Rn 1 Die Vorschrift wurde zusammen mit § 356e aF eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I 969), das am 1.1.18 in Kraft getreten ist. Sie regelt die Frage der Wertersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 103 BGB – Verteilung der Lasten.

Gesetzestext Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu entricht...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) StÄndG 1992

Rz. 13.1 [Autor/Stand] Definition der "Geschäftsbeziehung". Als Reaktion auf das BFH-Urteil v. 5.12.1990[2] fügte der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 29.2.1992 durch Art. 40 Abs. 1 StÄndG 1992 v. 25.2.1992[3] dem § 1 einen Abs. 4 (später: Abs. 5; heute wieder: Abs. 4) an, in dem die Geschäftsbeziehungen i.S.d. Abs. 1 und 2 definiert werden.[4] Die neue Fassung von § 1 Abs. 4 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besitzmittlungsverhältnis.

Rn 7 Zwischen dem mittelbaren und dem unmittelbaren Besitzer muss ein besonderes Rechtsverhältnis bestehen, das sowohl privat- als öffentlich-rechtlicher Natur sein kann und das auf Rechtsgeschäft oder auf Gesetz (zB § 1353 I) beruhen kann. Inhalt dieses Rechtsverhältnisses muss es sein, dass der unmittelbare Besitzer die Überordnung und den Herausgabeanspruch des mittelbare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung 2In dem Gesetz kann vorgesehen wer...mehr