Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Reform.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 ff Rn 4a) mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL neu eingefügt. Inhaltlich entspricht sie den bisherigen § 357 VII–IX aF, die aus Gründen der Übersichtlichkeit in eine eigenständige Norm verschoben wurden. Der bisherige § 357a und die nachfolgenden Normen verschieben sich ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fristablauf (Abs 2).

Rn 6 Um Übereilung möglichst zu vermeiden, verlangt das Gesetz, dass die Geburt des Kindes mindestens acht Wochen zurückliegt. Eine zeitlich davor erteilte Einwilligung ist nichtig, da sie gg ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 138), und muss deshalb nach Fristablauf erneut erteilt werden. Aufgrund der Regelung in 2 ist unerheblich, ob die Einwilligung der Mutter vor Stellun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / V. Nahestehen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

4. die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. ... Rz. 531 [Autor/Stand] Einflussnahme. Die Vorsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Keine oder unwesentliche Beeinträchtigung.

Rn 11 Einwirkungen, welche die Benutzung des von ihm betroffenen benachbarten (nicht notwendig unmittelbar angrenzenden) Grundstücks nicht beeinträchtigen, müssen hingenommen werden. Entgegen der aus § 903 folgenden negativen Befugnis des Grundstückseigentümers, andere von jeder Einwirkung auszuschließen, wird hier eine die Eigentümerbefugnisse einschränkende Duldungspflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 – Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Brandbg FamRZ 22, 1284; Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gg ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gg § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 [BGH 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, GewSchG § 4 GewSchG – Strafvorschriften.

Gesetzestext 1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbarenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung des Erwerbers auf Kautionsrückzahlung.

Rn 1 Neu und für den Erwerber riskant (zur Verjährung seiner Ansprüche vgl LG Wuppertal ZMR 16, 116) ist dessen Haftung gem § 566a (ggf iVm § 578) für die Rückgewähr der Mietkaution, die der Mieter an seinen Veräußerer/Rechtsvorgänger gezahlt hat (Streyl NZM 10, 343; LG Berlin GE 10, 1272, BGH ZMR 11, 785: auch wenn es vor der MietRRef 2001 weitere Veräußerungsfälle gegeben ...mehr

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AGS 09/2025, Bei Änderung d... / 5 Hinweis der Schriftleitung

Das Problem, dass eine Kostenentscheidung nach Änderung des Streitwerts unrichtig werden kann und dass dies nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr abänderbar ist, da eine Kostenentscheidung grds. nicht isoliert anfechtbar ist (z.B. § 99 Abs. 1 ZPO), hat der Gesetzgeber erkannt. Zur Behebung dieses Problems liegt zwischenzeitlich ein Regierungsentwurf (Entwurf eines Geset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eigentum des Mieters.

Rn 7 Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen. Trotz der anerkannten Teilrechtsfähigkeit der Außen-GbR (BGH ZMR 01, 338) werden eingebrachte Sachen der Gesellschafter als dem Pfandrecht unterliegend angesehen, während für die OHG und KG dies gerade nicht gilt (vgl Staud/Emmerich § 562 Rz 18). Bei Miteigentum unterliegt entspr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vollunmöglichkeit.

Rn 7 § 326 I 1 Hs 1 lässt, wenn der Schuldner wegen der Unmöglichkeit nicht leistet, dessen Anspruch auf die Gegenleistung ohne weiteres entfallen (wenn nicht III wegen § 285 Abweichendes anordnet). Nach Spezialvorschriften gelten aber Ausnahmen, wenn der Gläubiger beim Eintritt der Unmöglichkeit bereits die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) trägt. Das meint die Gefahr, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen und Anwendungsbereich.

Rn 7 Wortlaut und systematische Stellung der Norm legen auf erste Sicht den Schluss nahe, dass die Kondiktionssperre nur für den in 1 normierten Sondertatbestand der Leistungskondiktion gelten soll. Dann wäre sie allerdings wegen der regelmäßig durch §§ 134, 138 begründeten Nichtigkeit des solcherart gesetzes- oder sittenwidrigen Verpflichtungsgeschäftes und der sich daraus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sorgerecht und Umgang (Abs 1).

Rn 2 Die elterliche Sorge ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung. Wenn und soweit ein Elternteil oder beide Eltern durch freiwillige Erklärung bereit sind, dieses Recht an Dritte abzugeben, trifft das Gesetz eine Regelung dahingehend, dass die Rechtsstellung des Elternteils ruht. Die elterliche Sorge geht auf das Jugendamt als Vormund über, sofern nicht schon ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ehemündigkeit nach ausländischem Recht (Abs 3).

Rn 11 Während sich die Ehemündigkeit grds nach I richtet (Rn 4) trifft III eine Sonderregelung für Minderjährigenehen (›Kinderehen‹). Er korrigiert die Anwendung ausl Rechts und greift dann ein, wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten nach I ausl Recht unterliegt. Für gleichgeschlechtliche Ehen gilt die Vorschrift entspr (Art 17b V 1). Die Anwendung dieser schon bei ihrer Ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tatbestandsmerkmale: Schuldbefreiende Leistung an den Nichtberechtigten.

Rn 18 Normzweck und Wirkungsweise des § 816 II lassen sich exemplarisch anhand der von §§ 407 ff umfassten Fallkonstellationen darstellen. Zahlt der Schuldner in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Abtretung der Forderung an den Zedenten, so liegt darin eine schuldbefreiende Leistung, die der Zessionar als wahrer Gläubiger gg sich gelten lassen muss. Dann ist der Zeden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweckvorbehalt.

Rn 16 Ein gesetzwidriges Rechtsgeschäft ist nach § 134 nichtig, falls sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Über die Rechtsfolge entscheidet damit in erster Linie der Verbotszweck. Sinn und Zweck des Gesetzes müssen eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts verlangen und dürfen sich nicht mit Wirkungen begnügen, bei denen die Gültigkeit des Geschäfts unberührt bleibt (BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1813 BGB – Anwendung des Vormundschaftsrechts.

Gesetzestext (1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht. Rn 1 Nach I 1 sind auf die Pflegschaft grds die für die Vormundschaft geltenden Regeln anzuwenden (BTDrs ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kontrahierungszwang.

Rn 7 Den Gegensatz zur Abschlussfreiheit bildet der Kontrahierungszwang. Er kann va auf Rechtsgeschäft oder auf Gesetz beruhen. Rn 8 Der wichtigste Kontrahierungszwang durch Rechtsgeschäft liegt in der Einräumung einer Option: Diese berechtigt den anderen Teil, durch einseitige Willenserklärung einen Vertrag mit dem Optionsgeber zustande zu bringen. Dabei kann man die Verkauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung. Sie dient dazu, die persönliche Betreuung des Kindes trotz Trennung seiner Eltern wenigstens durch einen Elternteil zu ermöglichen, um auch Kindern aus geschiedenen Ehen gleichmäßige Entwicklungschancen zu geben (BVerfG FamRZ 07, 965). Der berechtigte Elternteil muss ein gemeinschaftliches Kind betreuen. De...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 1.3 Geschlecht als Diversitätsmerkmal

Wenn wir über Vielfaltsdimensionen im Diversity-Management sprechen, geht es sehr häufig um das Merkmal Geschlecht. Kaum eine andere Dimension erfährt im gesellschaftspolitischen Diskurs zum Abbau von Diskriminierungen und zur Herstellung von Gleichberechtigung und Gerechtigkeit so viel Aufmerksamkeit. Geschlecht definiert sich anhand verschiedener Faktoren: Biologisch und so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 62 Für Klagen gg den Staat sind entweder die Verwaltungs- oder die Zivilgerichte zuständig. Nach den §§ 13 GVG, 40 I 1 VwGO kommt es immer dann, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, darauf an, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist (BGH WM...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Anwendung von § 6 Abs. 5 ff. a.F. (Dauerhafte Stundung in EU/EWR-Fällen)

Rz. 57 [Autor/Stand] Anwendung von § 6 Abs. 5. a.F. Gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a UmwStG i.d.F. des JStG 2022 (s. Rz. 53.1) ist § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UmwStG in der am 21.5.2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass "eine Stundung der Steuer gemäß § 6 Absatz 5 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten.

Rn 52 Öffentlich-rechtliche Ansprüche gehören zum Vermögen des Erblassers und sind grds vererblich, sofern dies nicht durch besondere Rechtsnormen oder durch das Wesen des Anspruchs ausgeschlossen ist, mit der Folge, dass Sozialleistungen grds vererblich sind (OVG Schlesw FamRZ 09, 1865). IÜ richtet sich deren Vererblichkeit nach dem Zweck der jeweiligen öffentlich-rechtlich...mehr

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Entgeltfortzahlung: Pflicht... / 1.2 Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Für den Fall, dass das eAU-Verfahren nicht gilt, sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vor, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert; das Gesetz ordnet die Vorlage dann für den darauffolgenden (auf die 3 Kalendertage folgen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Wesentliche Beteiligung gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a

1. die Person a) an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dieser Person mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an dem gezeichneten Kapital, den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder ... Rz. 513 [Autor/Stand] Wesentliche Beteiligung. § 1 Abs. 2 Satz ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / cc) Sonderregelungen für Entstrickungen vor dem 1.1.2022

Rz. 56.1 [Autor/Stand] Allgemeines. § 6 findet auf einbringungsgeborene Anteile i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 keine unmittelbare Anwendung, sondern es kommt ausschließlich der Tatbestand des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1995 in "Wegzugsfällen" zur Anwendung (s. Rz. 59).[2] § 21 UmwStG 1995 verdrängt als vorrangige Regelung § 17 EStG.[3] Dies gilt nach hier vertret...mehr

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§ 6 Vergütungsvereinbarungen / VI. Widerrufsbelehrung im Fernabsatz

Rz. 29 Auch Anwälte nutzen vermehrt bzw. – je nach Rechtsgebiet auch standardmäßig – Fernkommunikationsmittel zur Akquise und zum Abschluss von Mandatsverträgen. Auch im Straßenverkehrsrecht ist dies häufig der Fall. Auch hier gibt es bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern – das gilt auch bei gesetzlicher Abrechnung – einiges zu beachten, um die Gebühren nicht zu gefährden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eltern-Kind-Verhältnis.

Rn 7 Art 21 gilt für alle zum Eltern-Kind-Verhältnis gehörenden Regelungsgegenstände. Erfasst werden damit sämtliche Formen umfassender oder teilw Sorgezuweisung, -beschränkung oder -entziehung (iS von §§ 1628, 1629 II 3 iVm 1796, 1632 IV, 1666–1667, 1671, 1672, 1674, 1678 II, 1680 II u III, 1684 III u IV, 1687 II, 1687a, 1687b III, 1688 III u IV BGB, 9 III LPartG). Auch die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. § 134.

Rn 11 Die Unwirksamkeit des Werkvertrages kann sich aus einem Verstoß gg gesetzliche Verbote iSd § 134 ergeben. Danach ist der Werkvertrag bspw nichtig, wenn beide Seiten gg das Gesetz zur Bekämpfung verbotener Schwarzarbeit verstoßen (BGHZ 85, 39; 111, 308, 311; BGH NJW 90, 2542; Schlesw BauR 13, 826; Brandbg BauR 07, 1586 – keine Mängel- und Bereicherungsansprüche). Das ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fristbeginn.

Rn 5 Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und von seinem Berufungsgrund erlangt hat (Rostock FamRZ 10, 1597); sie beginnt damit erst dann zu laufen, wenn der Erbe nicht nur Kenntnis von dem Erbfall sondern auch von dem konkreten einschlägigen Berufungsgrund (Gesetz, letztwillige Verfügung oder Erbvertrag) hat (Sch...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Pflege alter, kranker oder von Menschen mit Behinderungen

Rz. 23 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 § 3 Nr 26 EStG begünstigt Personen, die nebenberuflich die Pflege alter, kranker oder von > Menschen mit Behinderungen übernehmen (> Rz 7). "Alt" ist eine Person, wenn sie aufgrund altersspezifischer Gebrechen pflegebedürftig ist (EFG 2015, 1507). Eine feste Altersgrenze ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. "Krank" ist, wer in seinem gesundhei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eingriffsvoraussetzungen.

Rn 4 § 1 gilt für jede natürliche Person als Opfer von Gewalt oder deren Androhung. Eine besondere Beziehung zwischen Opfer und Täter ist nicht erforderlich. Für die Entscheidung maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Entscheidungsreife (Köln FamRZ 12, 645). Rn 5 Hinsichtlich der Rechtsgutsverletzungen hat der Gesetzgeber auf § 823 I zurückgegriffen, weshalb wegen der Bedeutung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte, Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 557b ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. IV wurde mWv 1.6.15 durch das MietNovG v 21.4.15 (BGBl I 610) angefügt (Rn 10 ff). Änderungen bei II 2 sind Folge des ›Heizungsgesetzes‹ (dazu Vor § 555a Rn 6). Mietpreisänderungsklauseln, die vor dem 1.9.01 vereinbart wurden, bleiben wirksam. Für sie gilt noch § 10a MHG in der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Notwendigkeit.

Rn 9 Nach in § 535 I 3, II hat grds der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (§ 535 Rn 196). Dazu gehören auch die Betriebskosten (BGH ZMR 19, 328 Rz 11; NZM 12, 608 Rz 13). Das Gesetz geht mithin davon aus, dass der Vermieter die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden Kosten in die Miete einkalkuliert und diese mit der Miete (§ 535 Rn 176) abgegolten w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schriftstücke.

Rn 4 Hinsichtlich der Schriftstücke des Erblassers haben die Erben keinen Auseinandersetzungsanspruch, II. Sie bleiben Gesamthandseigentum (anders Prot II, 887), bis die Erben die Umwandlung in Bruchteilseigentum vereinbaren (Grüneberg/Weidlich § 2047 Rz 3). Rn 5 Die Erben können eine vom Gesetz abw Vereinbarung treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleiben die Schr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse. Kapitel 2 des Untertitels 1 zum Titel 9 des BGB enthält seitdem spezielle Regeln für den Bauvertrag, der nunmehr einen eigenständigen Vertragstyp als Sonderfall des Werkvertrages (Kapitel 1) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Abwägungsregeln.

Rn 10 Auf der Grundlage des unter a) Gesagten haben sich folgende (s Stoffels Rz 484 ff) Abwägungsregeln herausgebildet (unangemessen +, nicht –): Summierungseffekt/›Klauselinfektion‹ von nachteiligen Klauseln iVm benachteiligender Wirkung einer noch hinnehmbaren Klausel (+BGH NJW 07, 997 [BGH 05.12.2006 - X ZR 165/03]; 03, 2234 [BGH 14.05.2003 - VIII ZR 308/02]) oder Indivi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erfüllbarkeit der Hauptforderung.

Rn 18 Die Hauptforderung muss entstanden und erfüllbar sein. Erfüllbarkeit liegt vor, wenn der Schuldner leisten kann, so dass der Gläubiger die Annahme der Leistung nicht verweigern darf, ohne in Annahmeverzug zu geraten (BGHR 02, 925). Sie fällt nach § 271 I oft mit der Fälligkeit zusammen, kann jedoch früher eintreten (§ 271 II). Vollwirksamkeit und Fälligkeit der Hauptfo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 10 Die Vertragsparteien sind gem § 557 III berechtigt, Miet erhöhungen nach §§ 558–560 ganz oder tw, für eine bestimmte Dauer (BGH NJW 92, 2281 [BGH 19.03.1992 - IX ZR 203/91]) oder für bestimmte Mietteile auszuschließen (BayObLG NZM 99, 215, 216 [BVerfG 17.12.1998 - 2 BvR 1556/98]). Mieterhöhungen sind dann unwirksam. Unter extremen Umständen kann ein Ausschluss nach § 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Um das Übermittlungsrisiko zu begrenzen, ermöglicht § 132 die Zustellung der Willenserklärung als Ersatz des Zugangs. Während die Zustellung nach § 132 I durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers im Belieben des Erklärenden steht, ist die öffentliche Zustellung nach § 132 II an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Verlangt das Gesetz Kenntnis von einer Erklärung (§ 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 232 ff greifen, wenn nach gesetzlicher Regelung eine Sicherheitsleistung verlangt oder erbracht werden kann. Sie bezwecken, die Durchsetzung des Rechts ggü Unvermögen des Verpflichteten oder sonstigen tatsächlichen Leistungshindernissen zusätzlich (BGH 14.6.17 – VIII ZR 76/16 Rz 19) abzusichern. Sie regeln nur das ›Wie‹ der Sicherheitsleistung, wenn insoweit kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. EWR-Währungen.

Rn 6 Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen sind zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer ebenfalls möglich, wenn Zahlungsvorgänge in einer anderen EWR-Währung als Euro erfolgen. Ein Zahlungsvorgang erfolgt aber schon dann in Euro, wenn bei einem grenzüberschreitenden Zahlungsvorgang mit nur einer Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer anderen EWR-Währu...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.2.1 Gültigkeit des geänderten Geschlechtseintrags im Rechtsverkehr

Mit erfolgter rechtlicher Änderung gelten der aktuelle Geschlechtseintrag und Vorname grundsätzlich verbindlich im gesamten Rechtsverkehr, also auch im arbeitsrechtlichen Kontext. Zwar äußert sich das Gesetz hier in § 6 SBGG eindeutig mit "sind maßgeblich", die Norm hat indes nur deklaratorischen Charakter. Insbesondere bleibt das Hausrecht[1] und die Vertragsfreiheit bei Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unterhaltspflicht (Abs 4).

Rn 10 Die wirtschaftlich wohl stärkste Auswirkung hat die Einwilligung auf die Unterhaltspflicht. Das Gesetz stellt auf die Einwilligung als solche und die Aufnahme des Kindes in die Obhut des Annehmenden ab. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist der Annehmende vorrangig vor den Eltern und sonstigen grds unterhaltspflichtigen Verwandten zur Unterhaltsgewährung verpflichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Stimmverbote.

Rn 4 Ein Stimmverbot besteht, soweit es durch Gesetz (vgl §§ 715 V 1, 720 IV, 727 1) oder den Gesellschaftsvertrag angeordnet ist. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung kann aber nicht den Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters sanktionieren, da hierfür stets die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist (BGH NJW 85, 974 [BGH 05.11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das am 4.8.09 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen als § 312f neu geschaffen. Durch das FernabsAnpG vom 27.7.11 (BGBl I 1600), in Kraft getreten am 4.8.11 (Vor §§ 312 ff Rn 2) wurde die Vorschrift zu § 312h. Durch das VRRL-UG wurden die §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Nachgeholte Auskunft (§ 556g Ia 3).

Rn 20 § 556g Ia 3 ist auf Initiative des Rechtsausschusses in das Gesetz eingefügt worden. Er soll die Folge des § 556g Ia 2 abwenden und den Vermieter schützen, der die Auskunft nur versehentlich nicht erteilt hat oder die Erteilung der Auskunft nicht beweisen kann (BTDrs 19/6153, 21). Der Schutz besteht darin, dass der Vermieter die nicht erteilte oder unvollständige oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachfrist (Nr 2).

Rn 16 Nr 2 ergänzt Nr 1 und soll verhindern, dass der Verwender Gläubigerrechte des Kunden (etwa § 281 I) durch die formularmäßige Vereinbarung unangemessen langer oder unbestimmter Nachfristen beeinträchtigt (HP/Becker § 308 Nr 2 Rz 2). Dieser Schutzzweck gebietet es, Nr 2 auf alle Vorschriften (etwa §§ 281, 323, 637, 651k II, 651l I) anzuwenden, die die Geltendmachung von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschl.

Rn 34 Der Beschl unterfällt § 25 I. Er muss in ausreichend bestimmter Weise regeln, was für die Kosten und/oder Nutzungen abweichend vom Gesetz gelten soll. Was insoweit gilt, unterliegt dem Ermessen der WEigtümer und muss ordnungsmäßig sein. Der Beschl kann auch bestimmen, was bereits vGw gelten würde. Diese Beschl-Fassung entspricht sogar dem Zweck des § 21 V 1, bei Zweife...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefrist (Nr 1a u 1b).

Rn 15 Die Nrn 1a und 1b wurden durch das G zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr v 22.7.2014 (BGBl I, 1218; dazu Klose NJ 14, 272; Verse ZIP 14, 1809; Haspl BB 14, 771) in das BGB eingefügt. Sie konkretisieren als Spezialregelungen für vereinbarte Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen (s § 271a) das allgemeinere Klauselverbot in § 308 Nr 1. Zugleich wir...mehr