Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.6.1 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes (§ 30 Abs. 4 Nr. 2b 1. Alt. AO)

Rz. 99 § 30 Abs. 4 Nr. 2b AO entbindet in seiner ersten Alternative vom Steuergeheimnis, soweit die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes dient. Davon sind die gesamten jeweils aktuellen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes umfasst. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.3 Legaldefinition "geschützte Daten"

Rz. 37 Mit der Änderung des § 30 Abs. 2 AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften[1] wurden die nach Nr. 1 (personenbezogene Daten) und Nr. 2 (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) geschützten Daten zusammenfassend als "geschützte Daten" legal definiert. Dieser Begriff wurde zuvor außerhalb des § 30 AO bereits in verschiedenen gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8 Zulässiges Offenbaren, Verwerten oder Abrufen

Rz. 67 Der § 30 Abs. 4 AO zählt Fallgruppen auf, bei denen abweichend von der Grundregel des § 30 Abs. 2 AO das Offenbaren und Verwerten der Kenntnisse zulässig ist. Dabei ist die (ausdrückliche) Zulässigkeit der Verwertung erst seit dem 25.5.2018 Regelungsinhalt des § 30 Abs. 4 AO.[1] Unter "Verwerten" ist dabei ausweislich der Gesetzesbegründung – wie bisher – jede Verwend...mehr

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Allgemeine Geschäftsbedingu... / 6.3 Informationspflichten nach §§ 312 ff. BGB, Art. 246 ff. EGBGB

Ebenfalls nicht zwingend notwendig in den AGB selbst, aber praktikabel, sie dort unterzubringen, sind die sehr umfangreichen Informationspflichten nach §§ 312 ff. BGB, Art. 246 ff. EGBGB. Für alle Verbraucherverträge gelten die allgemeinen Informationspflichten gem. § 312a BGB, der auf Art. 246 EGBGB verweist. Sondervorschriften hält das Gesetz für außerhalb von Geschäftsräu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.7 Zulässigkeit der Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 30 Abs. 10 AO)

Rz. 143 § 30 Abs. 10 AO ergänzt die geregelten Durchbrechungstatbestände der Abs. 4 und 5 um eine besondere zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, soweit es um die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten geht. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt[1] und mit dem 2. DSAnpUG-EU[2] präzisiert, bzw. korrigiert...mehr

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Verrechnungspreise: Steuerl... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt die Grundzüge der steuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisen dar. Erörtert werden hierbei neben den rechtlichen Grundlagen und den Aufzeichnungspflichten, die Steuerpflichtige mit Auslandsbeziehungen zu nahe stehenden Personen zu erfüllen haben, auch die verschiedenen Methoden, die das deutsche Steuerrecht für die Prüfung der Angemessenheit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10.1 Ab Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt werdende Tatsachen

Rz. 110 Da die Ahndung steuerlicher Delikte die Besteuerung unterstützt, besteht insoweit Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis.[1] Hingegen ist die Offenbarung oder Verwertung zur Verfolgung nichtsteuerlicher Delikte an einschränkende Voraussetzungen geknüpft. Die wissende Behörde ist dann zur Offenbarung oder Verwertung befugt, wenn für die außersteuerliche Strafverfolgung...mehr

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Zweckentfremdung von Wohnraum kann richtig teuer werden

Seit dem Erlass der Ferienwohnungssatzung am 28.3.2018 gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum hat die Stadt Frankfurt/M. insgesamt 700 Verfahren eingeleitet, teilte eine Sprecherin der Stadt auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur (dpa) mit. Demnach bedarf "jede Form der Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zu Zwecken der Fremden-Beherbergung einer Genehmigung", hei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.1 Personenbezogene Daten

Rz. 29 Seit dem 25.5.2018[1] stellt § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO anstelle des bisher geregelten Begriffs der "Verhältnisse" auf die "personenbezogenen Daten" eines anderen ab. Damit ändert sich nicht der Schutzgehalt der Norm, sondern allein die Begrifflichkeit. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.[2] Der Begriff wurde an das europäische Datenschutzrecht angepas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.6.2 Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter (§ 30 Abs. 4 Nr. 2b 2. Alt. AO)

Rz. 102a Nicht zuletzt, um die Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes zu fördern, war es naheliegend und wohl erforderlich, mindestens insoweit auch die Erfüllung der Aufgaben der Statistischen Landesämter – zumindest teilweise – durch die Nutzungserlaubnis geschützter Daten aus den Besteuerungsverfahren zu ermöglichen. Das Statistische Bundesamt und die Statis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.5 Zulassung durch Unionsrecht (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)

Rz. 96 § 30 Abs. 4 Nr. 2a AO enthält die Durchbrechung des bundesgesetzlich geregelten Steuergeheimnisses durch das Recht der EU. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Diese Gesetzesänderung stellt keine unmittelbare Anpassung an die Anforderungen der DSGVO dar. Die Regelung schien wegen der Anpassung des Begriffs "G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.1 Offenbaren

Rz. 56 Durch eine unbefugte Offenbarung von nach § 30 AO geschützten Daten wird (auch) der nach der DSGVO gebotene Schutz personenbezogener Daten verletzt.[1] Das Offenbaren ist eine besondere Form der Offenlegung personenbezogener Daten in der Begriffsbestimmung der DSGVO.[2] Die Offenlegung ist legal definiert in Art. 4 Nr. 2 DSGVO und umfasst die Übermittlung, die Verbrei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4.1 Weiterverarbeitung nach § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 5 oder 6 AO

Rz. 52a Die von der Finanzverwaltung für die Durchführung der Besteuerung im Einzelfall erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nach § 29c AO auch für bestimmte andere Zwecke weiterverarbeitet werden. Die einem Amtsträger in diesem Rahmen offengelegten Daten werden ihm nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b AO bekannt. Eine umfassende Nutzu...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.6.7 Doppelte Haushaltsführung bei neuem Job

Eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bzw. für den betrieblichen Bereich § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG) liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand[1] unterhält, beschäftigt ist und auch an dieser "ersten Tätigkeitsstätte" wohnt.[2] Zudem muss er sich an den Kosten des (Erst-) Haushalts und den sonstigen Lebenshaltungskost...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.4.2.3 Sonstiger dienstlicher Anlass

Rz. 54a Der Gesetzgeber hat mit der gesetzlichen Neufassung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] die abschließende Regelung anderer Anlässe in eine Beispielsregelung gewandelt und auch weitere – ausdrücklich dienstliche – Anlässe unter die Regelung gefasst. Damit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.2 Wirtschaftsstraftaten (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO)

Rz. 120 Als Wirtschaftsstraftaten kommen Delikte in Betracht, die von Personen des Geschäftslebens, von Angehörigen der freien Berufe wie auch von im Wirtschaftsleben agierenden staatlichen Funktionsträgern im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit begangen werden. An der Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten soll dann ein zwingendes öffentliches Interesse best...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2 Fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

Rz. 35 § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO erweitert den Schutzbereich des Steuergeheimnisses über § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO hinaus.[1] Zwar sind fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i. d. R. auch "personenbezogene Daten eines anderen". Anders als im Schutzbereich des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bedarf es hier aber keiner "Zuordnung" zu einer Person. Das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist als...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.9 Zustimmung der betroffenen Person (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)

Rz. 106 Soweit die betroffene Person zustimmt, ist ein Offenbaren oder Verwerten der geschützten Daten zulässig. Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in den der "betroffenen Person" durch das 2.DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt keinen materiellen Änderungsgehalt. Vielmehr wurde – wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt – lediglich eine Anpassung der Begriffl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.6 Nichtverpflichtete

Rz. 26 Nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind alle anderen Personen, die nicht zu dem in § 30 Abs. 1 u. 3 AO umschriebenen Personenkreis gehören und für die sich diese Verpflichtung auch nicht aus einem anderen Gesetz ergibt. Sie könnten daher auch die ihnen im Besteuerungsverfahren bekannt gewordenen personenbezogenen Daten eines anderen dann unbeschränk...mehr

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Rechnung: Wie richtig faktu... / 1.1.4 Wie die Rechnungsnummer aufgebaut sein muss

Auf der Rechnung muss eine fortlaufende Nummer vermerkt sein.[1] Als Rechnungsnummern sind nicht nur Ziffern, sondern auch Kombinationen mit Buchstaben zulässig, z. B. B-007-KR-2004. Solange die Rechnungsnummern eindeutig sind, dürfen auch mehrere Nummernkreise, z. B. nach Inland, Ausland oder Filialen, gebildet werden. Achtung Nummernkreis soll geschlossen sein Das Gesetz ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.3 Zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 der EU-Datenschutzgrundverordnung (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)

Rz. 89 § 30 Abs. 4 Nr. 1b AO ermöglicht die Offenbarung und Verwertung der geschützten Daten für Zwecke eines Verfahrens nach Art. 83 DSGVO durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Öffnungsklausel wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber auch insoweit den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Da datenschutzrec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.4 Dauer der Geheimhaltungspflicht und des Verwertungsverbots

Rz. 66 Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Wahrung des Steuergeheimnisses vor. Deshalb sind alle geschützten Daten, die in einem Verfahren nach § 30 Abs. 2 AO bekannt geworden sind, von den Amtsträgern und Behörden grundsätzlich auf Dauer geheimzuhalten. Entsprechendes gilt für das Verbot der Verwertung. Das Ausscheiden des Amtsträgers aus dieser Stellung änder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.1 Kenntniserlangung im Verfahren

Rz. 41 Werden bei Gelegenheit eines Verfahrens Kenntnisse erlangt, die nicht eigentlich Gegenstand des Verfahrens sind, können auch diese dem Schutz des Steuergeheimnisses unterliegen. Der zwischen Kenntniserlangung und Durchführung des Steuerverfahrens bestehende unmittelbare Zusammenhang ist mit Rücksicht auf den hohen Rang des Steuergeheimnisses in einem sehr weiten Sinn ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2.3.1 Aufenthalt außerhalb Inland/EU/EWR

Rz. 15 Für einen Beteiligten, dessen Person und Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber in dem Zeitpunkt, in dem die Finanzbehörde ein Verwaltungsverfahren einleiten oder fortsetzen will, ohne Aufenthalt im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaaten der Euro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2 Zur Datenverarbeitung durch Finanzbehörden (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a AO)

Rz. 82 § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO erklärt die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten durch Finanzbehörden für zulässig, wenn sie der Verarbeitung nach Maßgabe des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder 6 AO dient. Die Regelung wurde zeitgleich mit der Schaffung des § 29c AO mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anf...mehr

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Eigenbelege: Der richtige U... / Zusammenfassung

Überblick Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) muss jeder Kaufmann bzw. Gewerbetreibende Bücher führen. Hierzu gehört auch, dass für jede Buchung ein Beleg vorliegen muss. Zu den Belegen zählen Fremd-, Eigen- und Ersatz- bzw. Notbelege. Die GoBD ergänz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.3 Befugter Datenabruf (§ 30 Abs. 6 AO)

Rz. 133 Die Regelung in § 30 Abs. 6 AO soll bewirken, dass das Steuergeheimnis auch im elektronisch organisierten Verwaltungsverfahren gewahrt wird. Die Befugnis für den automatisierten Abruf der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten, die in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind[1], ist in § 30 Abs. 6 S. 1 AO geregelt. Im Zusammenhang mit der Anpassu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5 Sachlicher Schutzbereich

Rz. 27 Geschützt sind die personenbezogenen Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer (natürlicher oder juristischer) Personen, die dem Amtsträger oder der gleichgestellten Person in einem der in Abs. 2 S. 1 Buchst. a–c aufgezählten Verfahren bekannt geworden sind, sowie die entsprechenden für ein automatisiertes Verfahren in einem automationsgestützten Dateisyste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.1.2 Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 2. Alt. AO)

Rz. 118 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der zweiten Alternative besteht auch an der Verhütung[1] oder Strafverfolgung von Verbrechen und vorsätzlich begangenen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen ein zwingendes öffentliches Interesse. Damit reicht der Kreis der Straftaten, an deren Verhütung und Verfolgung ein zwingendes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 4 Im Unterschied zu der Gegenvorstellung ist die sog. außerordentliche Beschwerde an die höhere Instanz (sog. iudex ad quem), d. h. an den BFH, gerichtet. Dieser ebenfalls ohne gesetzliche Regelung auf Richterrecht beruhende Rechtsbehelf wurde ausnahmsweise als statthaft anerkannt, wenn die Entscheidung des FG wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften "...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.6 Auftragsverarbeitung (§ 30 Abs. 9 AO)

Rz. 142 § 30 Abs. 9 AO wurde auf der Grundlage von Kapitel IV der DSGVO[1] mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[2] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Die Regelung enthält einen positiven wie einen negativen Regelungsgehalt. Zum einen regelt sie ausdrücklich, dass Daten auch bei Auftragsverarbeitungen nur und au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.8 Zweckbestimmung bei zulässiger Offenbarung gegenüber Nichtfinanzbehörden (§ 30 Abs. 11 AO)

Rz. 145 § 30 Abs. 11 AO regelt die weiterbestehende Zweckbestimmung erlaubt offenbarter geschützter Daten beim Empfänger. Abs. 11 wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Wurden geschützte Daten einer Person, die nicht nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpf...mehr

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Verrechnungspreise: Steuerl... / 2 Pflichten im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation

In seinem Urteil vom 17.10.2001 urteilte der BFH, dass der Steuerpflichtige nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Verrechnungspreise hatte.[1] Auf diese ihm missliebige Entscheidung hat der Gesetzgeber reagiert, indem neue Aufzeichnungspflichten in die AO eingefügt wurden. Nach § 90 Abs. 3 AO besteht für einen Steue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.8 Archivierung durch das Bundesarchiv oder die Landes- oder Kommunalarchive (§ 30 Abs. 4 Nr. 2d AO)

Rz. 105a Durch das Jahressteuergesetz 2022[1] wurde eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis zur Archivierung geschützter Daten aus dem Besteuerungsverfahren und zur erlaubten Nutzung dieser Daten durch das Bundesarchiv oder zuständige Landes- oder Kommunalarchive geschaffen, die zugleich eine bundesgesetzlich orientierte Verwendungsbeschränkung dieser Daten regelt. Zu beachten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.7 Zur Gesetzesfolgenabschätzung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2c AO)

Rz. 103 § 30 Abs. 4 Nr. 2c AO regelt die Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung und wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit wollte der Gesetzgeber – nach der Gesetzesbegründung – nur klarstellend den Anforderungen der DSGVO Rechnung tragen.[2] Auch für den Bereich der Gesetzesfolgenabschä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.2 Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person (§ 30 Abs. 5 AO)

Rz. 132 Die Finanzbehörden dürfen vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person den Strafverfolgungsbehörden offenbaren. Von der Regelung einer gesonderten Verwertungsberechtigung hat der Gesetzgeber – dem Sinn der Vorschrift entsprechend – abgesehen. Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in "betroffene Person" durch das 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt kei...mehr

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Allgemeine Geschäftsbedingu... / 3.2 Geschäfte mit Verbrauchern

AGB werden unter drei Voraussetzungen Bestandteil eines Vertrags mit einem Verbraucher: Der Verbraucher muss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden. Er muss in für ihn zumutbarer Weise die Möglichkeit erhalten, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Er muss mit ihrer Geltung einverstanden sein (§ 305 BGB). Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB Bei Massengeschäften ist ein ausdrüc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.4 Personenbezogene Daten von Gesellschaften/Gemeinschaften

Rz. 32 Die personenbezogenen Daten von Gesellschaften (Gemeinschaften) dürfen denjenigen gegenüber offenbart werden, die sie vertreten. Das gilt für Personen- und Kapitalgesellschaften. Ein praktisches Bedürfnis für eine Offenbarung kann sich etwa bei einem Wechsel in der Person des Vertreters ergeben. Besteht das Steuerrechtsverhältnis gegenüber der Gesellschaft, gilt das S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Sinn und Zweck des Steuergeheimnisses

Rz. 6 Das Steuergeheimnis dient sowohl öffentlichen als auch privaten Interessen. Einerseits soll es die Erfüllung der Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten des Stpfl. und anderer Verpflichteter stützen und damit der leichteren und gleichmäßigeren Durchführung der Besteuerung dienen. Der im Rechtsstaatsprinzip und Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verankerten gesetzm...mehr

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Verrechnungspreise: Steuerl... / 1.1 Allgemeines

Der allgemeine Maßstab, an dem sich ein Verrechnungspreis messen lassen muss, ist der Preis, der auch unter unabhängigen Dritten unter gleichen Umständen vereinbart worden wäre. Hierbei gilt der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.[1] Bei dem Fremdvergleich kann unterschieden werden zwischen einem konkreten Fremdvergleich und einem hypothetischen Frem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004[1] mit Wirkung ab 2005 eingefügt. Durch das Gesetz v. 12.12.2007[2] wurde mit Wirkung v. 1.7.2008 Abs. 2 S. 5 a. F. (Verweis auf den sog. Vertretungszwang nach § 62a FGO a. F.) als überflüssig gestrichen, da die Vertretungsbefugnisse in Verfahren vor dem BFH durch § 62 FGO n. F. neu geregelt wurde...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 5.2 Vergütung und Erstattung (Abs. 3)

Rz. 32 Der Vertreter hat nach § 81 Abs. 3 AO – im Gegensatz zu den Fällen der zivilrechtlichen Vormundschaft oder Pflegschaft – einen Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenersatz. Erstattungsverpflichteter ist der Rechtsträger[1] der um die Bestellung ersuchenden Finanzbehörde, d. h. regelmäßig das jeweilige Bundesland. Der Anspruch wird gegenüber der Finanzbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.5 Automatisiertes Verfahren zum Datenabgleich (§ 30 Abs. 8 AO)

Rz. 137 § 30 Abs. 8 AO wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Abs. 8 gestattet unter Steuergeheimnisgesichtspunkten den Datenabgleich zwischen Finanzbehörden, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigun...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 2 Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen

Rechtsanwälte werden von Arbeitgeber-Mandanten auch zu Arbeitsverträgen mit Angehörigen befragt. Zahlungen an den eigenen Ehepartner oder an Kinder, die noch zur Schule gehen und studieren und deshalb keine eigenen Einkünfte haben, sind steuerlich natürlich interessant, aber mit Vorsicht zu sehen: Die monatlichen Gehaltszahlungen inklusive des Arbeitgeberanteils zur Sozialver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.4 Andere Fälle mit zwingendem öffentlichen Interesse

Rz. 124 Ein zwingendes öffentliches Interesse an einem Offenbaren oder Verwerten kann auch in anderen Fällen bestehen, die den Beispielsfällen in Abs. 4 Nr. 5 vergleichbar sind. Da sich die Beispielsfälle intensiv mit dem öffentlichen Interesse an einer Abwehr erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit, bzw. der Verhinderung erheblicher Straftaten und deren Strafverfolgung b...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.2 Abfindung und Einkommensteuer

Der Anwalt sollte seinem Mandanten schon vor oder während des Arbeitsgerichtsprozesses beraten, dass dieser steuerliche Beratung einholt, damit eine mögliche Abfindung tatsächlich vom Finanzamt ermäßigt besteuert wird.[1] Bei der Abfindung greift die sog. Fünftel-Regelung[2]: Die Abfindung wird fiktiv auf 5 Jahre verteilt, um zu einem ermäßigten Steuersatz für den Arbeitnehme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.2 "Anderer"

Rz. 30 "Anderer" i. S. d. Gesetzes ist jeder, der nicht als Amtsträger oder gleichgestellte Person am Verfahren, das zur Kenntniserlangung geführt hat, beteiligt ist oder war. Das ist in erster Linie der Stpfl.[1] Geschützt werden aber auch die personenbezogenen Daten Dritter wie gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte, steuerliche Berater, Auskunftspersonen, Anzeigeerstatter...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 5.1 Allgemeines (Abs. 4)

Rz. 30 Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten nach § 81 Abs. 4 AO für den nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 AO zu bestellenden Betreuer die Vorschriften über die rechtliche Betreuung.[1] Die Betreuung wird hier zur Wahrnehmung der steuerlichen Belange angeordnet. Innerhalb dieses Aufgabenkreises hat der Betreuer gem. § 1902 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertrete...mehr

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Allgemeine Geschäftsbedingu... / 4.2.2.2 Reglementierung automatischer Vertragsverlängerungen

Auch § 309 BGB ist um eine Nr. 9 reicher geworden. Sie trat am 1.3.2022 in Kraft und regelt die Umstände der Vertragsverlängerung und neue verkürzte Kündigungsfristen. Hintergrund ist, dass Verträge häufig die maximale Mindestlaufzeit von 2 Jahren ausreizen. Zusätzlich verlängern sie sich stillschweigend und somit immer dann, wenn der Verbraucher nichts tut, um ein weiteres ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2.3 Beteiligte ohne Aufenthalt im Geltungsbereich des EWR (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 14 § 81 Abs. 1 Nr. 3 AO regelt einen speziellen Fall der Bestellung eines Abwesenheitsvertreters. Hiernach kann für einen Beteiligten mit bekanntem Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs der AO ein Abwesenheitsvertreter bestellt werden, wenn er – gleich aus welchem Grund – der Aufforderung der Finanzbehörde, im Geltungsbereich des Gesetzes einen Vertreter für das ...mehr