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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1922 BG ... / 4. Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Rn 52

Öffentlich-rechtliche Ansprüche gehören zum Vermögen des Erblassers und sind grds vererblich, sofern dies nicht durch besondere Rechtsnormen oder durch das Wesen des Anspruchs ausgeschlossen ist, mit der Folge, dass Sozialleistungen grds vererblich sind (OVG Schlesw FamRZ 09, 1865). IÜ richtet sich deren Vererblichkeit nach dem Zweck der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschrift (BVerwGE 16, 68). Fehlt eine solche, kann der Rechtsgedanke des § 1922 entspr angewendet werden (BGH NJW 78, 2091). Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, die auf die Person des Erblassers abstellen, wie zB § 19 GüKG, § 19 PBefG, § 46 GewG, § 10 GastStG, § 4 HandwO, § 15 FahrlehrerG oder die Waffenerlaubnis, sind unvererblich. Die Berechtigung geht nur dann auf einen privilegierten Erben über, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die Weiterführung des Gewerbes für eine Übergangszeit ist teilw in den Gesetzen zugelassen. Das Beamtenverhältnis erlischt mit dem Tod, ebenso die Vergütungsansprüche (RGZ 93, 110) mit Ausn der rückständigen und auf den Sterbemonat des Beamten angefallenen Bezüge, § 17 BeamtVG und des Beihilfeanspruchs. Die in § 18 BeamtVG geregelte Hinterbliebenenversorgung (Sterbegeld, Witwengeld) steht nicht dem Erben, sondern den privilegierten Personen zu (BVerwG FamRZ 66, 234). Entspr erwerben der Ehegatte, die Kinder und Eltern nach § 56 I SGB I im Wege der Sondererbfolge die beim Tod des Berechtigten bestehenden fälligen Ansprüche auf laufende Geldleistungen gg den Leistungsträger, wenn sie mit dem Berechtigten zum Zeitpunkt des Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatten oder im Wesentlichen von ihm unterhalten wurden (Erman/Lieder § 1922 Rz 57). Hierzu gehören auch Ansprüche aus Versichertenrenten nach § 102 VI SGB VI und Anspr...

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