Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte, Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 555f ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I 434) mWv 1.5.13 ins Gesetz eingefügt worden (zum Übergangsrecht s Vor § 555a Rn 4). Er soll als dem Gesetz fremdartige Hinweisnorm va darauf ›aufmerksam machen und ermutigen‹, dass es die Möglichkeit gibt, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – egal, ob von Mieter oder Vermieter veranlasst – einvernehmlich zu regeln (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 355 ff BGB

Rn 1 Der in den §§ 355 ff geregelte verbraucherschützende Widerruf hat nichts mit zahlreichen anderen im BGB geregelten Widerrufsrechten zu tun, nämlich etwa § 130 I 2 (Willenserklärung), §§ 109, 168 3, 183 (Einwilligung oder Vollmacht), § 530 (Schenkung), § 630d III (Behandlungsvertrag), § 658 (Auslobung), § 671 I (Auftrag), § 675j II (Zahlungsdienste), § 790 (Anweisung) un...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.2.2 Quotenregelungen

Der Geschlechtseintrag erfährt Relevanz bei der Beurteilung von Quotenregelungen von Gremien oder Organen. Dies betrifft vor allem gesetzliche Vorgaben zur Gleichstellung der Geschlechter, wie etwa die sog. Frauenquote. Maßgeblich für die Beurteilung des Geschlechts soll hier der Zeitpunkt der Besetzung sein. Erfolgt eine Änderung des Geschlechtseintrags nach Besetzung des G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgegenstand und Reform.

Rn 1 In seiner jetzigen Form wurde § 356 durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), durch das die §§ 355 ff neu gefasst wurden, ins Gesetz eingefügt. Die Norm enthält Bestimmungen für das Widerrufsrecht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen sowie im Fernabsatz geschlossen wurden. Damit geht sie zurück auf § 312d aF, der Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Ferna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzesgeschichte, Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 558 ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt und zuletzt mit dem Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete v 21.12.19 (BGBl. I 2911) mWv 1.1.20 geändert worden (Rn 18; s.a. Rn 15). Die Vorgängervorschrift ist § 2 MHG (s.a. Vor § 557 Rn 1). Sein Zweck ist es, dem Vermieter zu ermöglichen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Unterkapitel 1a ist durch das MietNovG v 21.4.15 (BGBl I 610) mWv 1.6.15 in das Gesetz eingefügt worden. Es enthält Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Beginn eines Mietvertrags (›Mietpreisbremse‹). Das MietNovG hatte dabei das Ziel, dass va einkommensschwächere Haushalte, aber auch Durchschnittsverdiener in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten noch bezahlba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erforderliche Einwilligungen (Abs 4 S 1).

Rn 6c Da durch die Annahme eines verheirateten Volljährigen auch die Interessen des Ehepartners tangiert werden, ist nach II 2 dessen Einwilligung erforderlich. Ursprünglich in § 1749 II aF normiert, wurde das Einwilligungserfordernis durch Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.17 (BGBl I 2017, 2429) in den § 1767 übertragen. Eine Ersetzungsmöglichkeit der Einwilligu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Wohnungs- und Teileigentum (zT als Oberbegriff ›Raumeigentum‹ genannt) werden in § 1 II, III jew legal definiert. Das Gesetz spricht in §§ 9 I Nr 2, 11 III 1 von Wohnungseigentumsrechten. Das WEG nutzt den Begriff ›Wohnungseigentum‹ neben § 1 II auch in umfassenderer Bedeutung – nämlich für Wohnungs- und Teileigentum – in § 2 (§ 2 Rn 2). Spricht das Gesetz vom WEigtümer...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 3. Steuerung von Finanzmitteln

„... 2 Hiervon ist auch regelmäßig dann auszugehen, wenn ein Unternehmen in der Unternehmensgruppe für ein oder mehrere Unternehmen der Unternehmensgruppe die Steuerung von Finanzmitteln, wie etwa ein Liquiditätsmanagement, ein Finanzrisikomanagement, ein Währungsrisikomanagement oder die Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft, übernimmt. ...” Rz. 2761 [Autor/Stand] Auswei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht.

Rn 55 Ein gesetzlicher Vertreter darf immer Untervollmacht erteilen, sofern das Gesetz etwa in den §§ 1600a II, III nichts anderes bestimmt (MüKo/Schubert Rz 81). Das Gleiche gilt für den organschaftlichen Vertreter, solange die gesetzliche Vertretungsanordnung nicht entgegensteht. Bei rechtsgeschäftlichen Vertretern kann sich die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagung der Erbschaft (Abs 3).

Rn 23 Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus (vgl §§ 1942 ff), wird er nach III so behandelt, als sei er nicht Erbe geworden, weshalb auch jetzt die güterrechtliche Lösung greift. Mit dieser Regelung erkennt das Gesetz das Interesse des Ehegatten daran an, die Erbschaft im Hinblick auf einen Zugewinnausgleich auszuschlagen, der über die pauschale Regelung des I mit einem Vie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 12 Seit dem 1.1.24 spricht das Gesetz vom VoRp. Der nicht eingetragene Verein ist nunmehr rechtsfähig, da § 54 I 1 für den ideellen VoRp auf das Recht des eV verweist, was die Rechtsfähigkeit des VoRp impliziert. Aufgrund der Verweisung des § 54 I 2 für den wirtschaftlichen VoRp in das Recht der GbR ist dieser aufgrund § 705 II rechtsfähig. der nV eine Gesamthandgemeinsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlage und Reform.

Rn 1 § 312j geht zurück auf die Art 8 II und III VRRL, s dazu Vor §§ 312 ff Rn 3. Art 8 II VRRL wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (BGBl I 1084), in Kraft getreten am 1.8.12 umgesetzt (sog ›B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Abdingbarkeit.

Rn 30 Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von § 569 I–III oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Auch die Pflicht zur Begründung der fristlosen Kündigung gem § 569 IV kann nicht abbedungen werden. Dass IV im Gesetz nicht genannt ist, ist Redaktionsversehen. Ferner ist für die Wohnraummiete eine Vereinbarung unwirksam, nach welcher der Vermieter berechtigt sein s...mehr

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AGS 09/2025, Börstinghaus/Siegmund, Miete - Kommentar zum Mietrecht

Herausgegeben von Prof. Dr. Ulf B. Börstinghaus und VRiLG Astrid Siegmund unter Mitarbeit von Agnes Knopper und Dr. Christopher Weidt. 8., völlig neu bearbeitete Aufl., 2025. Verlag C.H. Beck, München. XVII, 1.636 S., 129,00 EUR Der Kommentar der orangenen Reihe zum Mietrecht feiert zwischenzeitlich sein 25jähriges Jubiläum und hat es auf beachtliche acht Auflagen gebracht. K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 49 WEG – Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse.

Gesetzestext (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundst...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / 1. Regelung des Fremdvergleichsgrundsatzes vor Implementierung des § 1

Rz. 1 [Autor/Stand] Entstehung des § 1 als Folge des Dealing-at-arm's-length-Grundsatzes. Häufig sind international verflochtene Unternehmen aus steuerlichen Gründen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen dem Anreiz ausgesetzt, Gewinne nicht im Inland, sondern im (niedriger besteuerten) Ausland entstehen zu lassen. Das hieraus hervorgehende Regelungsbedürfnis des Gese...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / e) EU-Umsetzungsgesetz

Rz. 13.9 [Autor/Stand] Anpassung redaktioneller Natur. Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben v. 8.4.2010[2] wurde § 1 Abs. 3 Sätze 9 und 10 geändert.[3] Die Änderung von Satz 9 war eher redaktioneller Natur. In dem geänderten Satz 10 wollte der Gesetzgeber die Reichweite der Vorschrift einschränken, soweit sie die Unternehmensbewertung bei Funktionsverlager...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) StVergAbG

Rz. 13.2 [Autor/Stand] Erweiterung der "Geschäftsbeziehung" und der Dokumentationspflichten. Im StVergAbG v. 16.5.2003[2] hat der Gesetzgeber § 1 Abs. 4 (später: Abs. 5; heute wieder: Abs. 4) erneut geändert. Nunmehr ist Geschäftsbeziehung i.S.d. Abs. 1 und 2 jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung is...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / g) Zollkodex-Anpassungsgesetz

Rz. 14 [Autor/Stand] Erneute Änderung des Begriffs der Geschäftsbeziehung. Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodex-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2014[2] wurde § 1 Abs. 4 mit Wirkung zum VZ 2015[3] erneut neu gefasst.[4] Die Vorschrift hat folgenden neuen Wortlaut (die Änderungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift wurde mWv 28.5.22 als § 312k aF in das BGB eingefügt durch das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; s. Vor §§ 312 ff Rn 4a). Sie dient der Umsetzung von Art 6a VRRL, den die ModernisierungsRL (Vor §§ 312 ff Rn 4a) dort ergänzt hatte. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.21 (BGBl I 3433) hat mWv 1.7.22 eine Verschiebung zu § 312l gebracht; inhaltlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umgehung, I 2.

Rn 6 Auch das Umgehungsverbot des I 2 gehört zum ständigen Repertoire des Verbraucherschutzes. Dabei versteht man unter einer Gesetzesumgehung ein Verhalten, das zwar nicht gg den Wortlaut des Gesetzes verstößt, wohl aber gg seinen Sinn. Das Umgehungsverbot ist also unnötig für Verhaltensweisen, die schon durch Auslegung unter das Gesetz gebracht werden können. Da die Ausleg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 47 soll sicherstellen, dass die mWv 1.12.20 geänderten Bestimmungen idR auch in den Gemeinschaften gelten, in denen Wohnungseigentum vor dem 1.12.20 begründet worden ist (BRDrs 168/20, 95). Der Gesetzgeber sah diese Vorschrift als notwendig an, da viele Gemeinschaftsordnungen den Wortlaut des bei ihrer Errichtung geltenden Gesetzes wiederholen (BRDrs 168/20, 95). Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eintritt des Vermieters.

Rn 6 Nach § 565 I 1 tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten nach dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein (LG Berlin ZMR 15, 25), und zwar auch wenn die Untervermietung an den Geschäftsführer des Hauptmieters erfolgte (Hambg ZMR 23, 974). Str ist, ob es zu einer vollständigen Vertragsübernahme oder aber zu ei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Literaturverzeichnis

Ackert/Riedel/Riedl/Trost, Der Wegzug einer natürlichen Person nach Gibraltar — Unter besonderer Berücksichtigung der erweitert beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 2 AStG, ISR 2014, 73; Arlt, Die Anknüpfung der Vermögenszuwachsbesteuerung an die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG — Probleme bei "Drittstaatenfällen" durch die Einbeziehun...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / cc) VWG-Funktionsverlagerung

Rz. 873 [Autor/Stand] Vorrangigkeit des tatsächlichen Fremdvergleichs. Weder die FVerlV noch die VWG-Funktionsverlagerung enthalten konkrete Aussagen zur Anwendung und zu einem Rangfolgeverhältnis der Verrechnungspreismethoden. Dies liegt im Wesentlichen darin begründet, dass in der ursprünglichen Fassung der Regelungen zum Transferpaket in § 1 Abs. 3 Satz 9 i.d.F. des UntSt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 16 Das deutsche intertemporale Schuldrecht folgt dem allgemeinen Grundsatz, dass neue Vorschriften nur auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden sind, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung entstanden sind (Staud/Löwisch [2003] Art 229 § 5 Rz 1). Dieser Grundsatz hat bereits 1896 und späterhin in vielen weiteren Vorschriften seinen Niederschlag gefunden (s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Entstehung und Regelungsgehalt.

Rn 1 Durch das VRRL-UG wurden die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst (s dazu allg Vor §§ 312 ff Rn 4; zu den Änderungen im Fernabsatzrecht 12. Aufl Rn 1f). In II wurden SMS als Fernkommunikationsmittel ausdrücklich aufgenommen, ohne dass damit eine Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Weiter wurde der Begriff der ›Tele- und Mediendienste‹ der Vorgängernorm ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einwendungen gg das Schuldversprechen selbst.

Rn 13 Einwendungen sind aus den allg Vorschriften (zB §§ 104 ff, 119 ff, 125, 133, 134, 157, 242) möglich. Die Nichtigkeit kann sich auch aus § 138 ergeben (BGH NJW 87, 2014, 2015, Kobl NJW-RR 03, 1559, 1560 und Köln NJW-RR 95, 1197 f: Überforderung des Schuldners; Ddorf VersR 01, 590, 591: Zwangslage durch Anerkenntnis einer Auszubildenden bzgl Diebstahls; Köln NJW-RR 98, 1...mehr

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FoVo 09/2025, Wettbewerbsre... / 2 II. Aus der Entscheidung

Unzutreffende Behauptung eines Rechtsanwalts ist kein Wettbewerbsverstoß Nach dem vom OLG festgestellten Sachverhalt ist der Klageantrag unbegründet. Die Klägerin hat aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Fall 1 UWG – in der seit dem 28.5.2022 geltenden Fassung – keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, in einem Inkassoschreiben gegenüber einem Verbra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Rechtserwerb gem §§ 946 ff – Verarbeitungs- und Einbaufälle.

Rn 82 Etwas anders liegen die Dinge, wenn der Berechtigte sein Eigentum nicht gem §§ 932 ff, 366 HGB durch eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Nichtberechtigten, sondern erst kraft Gesetzes gem §§ 946 ff durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung an den Erwerber verliert. Die Rechtslage wird deutlich an den viel diskutierten Einbaufällen (eingehend zum Meinungsstand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck.

Rn 2 Nach der Konzeption des Gesetzes dient der EV dem Schutz des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers (Sicherungszweck). Zwar kann der aus ihm resultierende dingliche Herausgabeanspruch nur bei Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit erst geltend gemacht werden, wenn der Kaufpreisanspruch nicht mehr besteht; hierdurch wird aber auf den Käufer der entscheidende Druck zur Zahl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nachdem das BVerfG (FamRZ 14, 449) das Anfechtungsrecht der zuständigen Behörde in § 1600 I Nr 5 aF für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde mit dem ›Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht‹ ein seit dem 29.7.17 geltendes gesetzliches Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft eingeführt (Abs 1). In einem zweistufigen, präventiv ausgerichtete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übertragung der Forderung (Abs 1 S 1).

Rn 1 In Ausprägung des Akzessorietätsprinzips bestimmt I, dass das Pfandrecht ohne besondere Abrede der durch Rechtsgeschäft (§ 398), kraft Gesetzes (§ 412) oder Gerichtsbeschlusses (§ 835 II ZPO) übertragenen Forderung folgt, es sei denn, der Übergang des Pfandrechts wird nach II rechtsgeschäftlich ausgeschlossen. Mit Übergang des Pfandrechts erwirbt der neue Gläubiger eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1717 BGB – Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.

Gesetzestext 1Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend. Rn 1 Als Sonderregelung im Verhältnis zu Art 24 EGBGB wird eine Beistandschaft nur wirksam, wenn das minderjährige Ki...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gesetzesverstoß.

Rn 14 Für einen Verstoß gg das gesetzliche Verbot genügt im Allg, wenn der objektive Tatbestand des Gesetzes erfüllt ist (BGHZ 37, 366; 53, 158; 116, 276). § 134 selbst erfordert kein Verschulden (Bork AT Rz 1110), weshalb es weder auf die Kenntnis der Verbotswidrigkeit noch eine fahrlässige Unkenntnis ankommt (AnwK/Looschelders Rz 51). Knüpft das Verbotsgesetz neben dem obj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gesamtrechtsnachfolge.

Rn 14 Die Gesamtrechtsnachfolge tritt kraft Gesetzes durch einen einheitlichen Rechtsakt hinsichtlich des gesamten Nachlasses einschl des vom Erben an den Vermächtnisgeber herauszugebenden Nachlassgegenstandes (Ddorf NZI 25, 189 [OLG Düsseldorf 21.11.2024 - 12 U 14/24]). Auch die Aufnahme einzelner Grundstücke in das europ Nachlasszeugnis (Art 68 EuErbVO) bedeutet keine Sond...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufenthaltswechsel (Abs 3, 4).

Rn 3 Im Interesse der Kontinuität besteht die gesetzliche, rechtsgeschäftliche oder durch Gerichtsentscheidung begründete elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnl Aufenthalts des Kindes nach dem Wechsel des gewöhnl Aufenthalts in einen anderen Staat fort (III). Dies gilt auch bei Kindesentführung (Karlsr FamRZ 18, 920 m Anm Rake) sowie auch dann, wenn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Eine Neufassung der Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.9.13 (BGBl I, 3642) erfolgt. § 126b ist im Zuge der Umsetzungsgesetzgebung an die Terminologie der Verbraucherrechterichtlinie angepasst worden. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht beabsichtigt (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Norminhalt von I.

Rn 2 Durch die Begründung von Eigenbesitz (§ 872) wird das Eigentum kraft Gesetzes erworben. Diese Inbesitznahme wird vom Gesetz als Aneignung bezeichnet. Rechte Dritter bleiben unberührt (vgl aber § 945). Der Erwerber des Eigentums kann sich bei der Begründung der unmittelbaren Sachherrschaft eines Werkzeugs (Besitzdiener oder Besitzmittler) bedienen. Die Aneignung hat kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte und Zweck.

Rn 1 § 559a ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorgängervorschrift ist § 3 I 3–7 MHG (s.a. vor § 557 Rn 1). Um unbillige Vorteile des Vermieters zu verhindern, ordnet § 559a I an, dass bestimmte Gelder nicht zu den aufgewendeten Kosten iSv § 559 gehören. Durch die Rechtsgrundverweisung in § 558 V hat die Bestimmung auch...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG

"... von Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ..." Rz. 333 [Autor/Stand] Überblick. Für sämtliche Wegzugsteuertatbestände i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt, dass die natürliche Person im Zeitpunkt der Verwirklichung des die Wegzugsbesteuerung auslösenden "Ereignisses" Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG innehaben muss. Als Anteile ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausgleichsanspruch des Erben bei Mietvorauszahlungen (§ 563b II).

Rn 8 Da die mietvertragsgebundenen Erblasserschulden letztlich den Erben treffen und andererseits durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses dessen Identität gewahrt bleibt, ist es konsequent, bei Mietvorauszahlungen (auch Mieterdarlehen und Baukostenzuschüsse) des Verstorbenen, die den Eintretenden im Außenverhältnis zum Vermieter entlasten, eine Herausgabe dieser ›erspart...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Begründetheit einer Beschl-Ersetzungsklage (Notwendigkeit).

Rn 31 Das Gericht gibt einer zulässigen Beschl-Ersetzungsklage statt, wenn der vom Kläger begehrte Beschl im Sinne des Gesetzes ›notwendig‹ ist (LG München I NZM 23, 164 [BGH 24.03.2022 - V ZB 60/21]). Ein Beschl ist notwendig, wenn der Kläger einen Anspruch auf ihn hat (BRDrs 168/20, 92) und die WEigtümer noch nicht beschlossen haben (BGH NJW-RR 23, 226 Rz 21). Für den Besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsquellen.

Rn 1 Die Art 43–46 wurden durch das Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21.5.99 (BGBl I 1026) als Sechster Abschnitt in das EGBGB eingefügt. Es handelt sich um autonomes deutsches Recht. Zur Gesetzgebungsgeschichte Kreuzer RabelsZ 01, 383 ff. Der Gesetzgeber beließ es im Wesentlichen bei einer Positivierung der s...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Anwendung des § 1 bei Teilwertabschreibungen auf Forderungen aus Gesellschafterdarlehen

Rz. 180 [Autor/Stand] Problemkreis. Bis einschließlich 2007 war die Korrektur von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.[2] Um das für Eigenkapital geltende Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu umgehen, wurden im Rahmen der konzerninternen Finanzierung vermehrt Darlehen anstelle von Eigenkapital ausgereich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1674a BGB – Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind.

Gesetzestext 1Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat. Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Aus...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.1.3 Anmeldefrist

Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärungsberechtigten Person 3 Monate vor der Erklärung bei dem zuständigen Standesamt schriftlich oder mündlich anzumelden.[1] Erst nach Verstreichen dieser 3-Monatsfrist kann die Erklärung erfolgen und die Änderung rechtliche Wirkung entfalten. Das heißt, es können neue Ausweis- und andere Dokumente beantra...mehr