Rz. 76

Während der Bildungsfreistellung wird das Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 BfG RP entsprechend den §§ 11 und 12 des BUrlG fortgezahlt. Das Gesetz regelt in § 7 BfG RP das Verfahren zur Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen. § 8 BfG RP sieht einen finanziellen Ausgleich für Klein- und Mittelbetriebe vor. So erstattet das Land Rheinland-Pfalz privaten Arbeitgebern mit i. d. R. weniger als 50 ständig Beschäftigten auf Antrag einen pauschalierten Anteil des für den Zeitraum der Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgelts. Die Pauschale beträgt für jeden Tag der Bildungsfreistellung die Hälfte des im Lande Rheinland-Pfalz in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Tag. Der Antrag muss allerdings vor der Weiterbildungsmaßnahme gestellt werden. Die Einzelheiten sind in einer Rechtsverordnung geregelt.

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