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Die Bezeichnung für die zu Zwecken der Weiterbildung gewährte bezahlte Freistellung wird in den einzelnen Gesetzen zum Urlaub zu Weiterbildungszwecken nicht einheitlich verwendet. In einigen Regelungen findet sich noch der Begriff "Bildungsurlaub"[1], in anderen Gesetzen werden die Begriffe "Bildungszeit"[2], "Bildungsfreistellung"[3] oder "Arbeitnehmerweiterbildung"[4] verwendet. Eine einheitliche gesetzliche Definition des Begriffs "Bildungsurlaub" ist nicht vorhanden. Letztlich handelt es sich dabei jeweils um die Gewährung bezahlter Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn gegenüber seinen Beschäftigten für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen. Für welche Weiterbildungsmaßnahmen Bildungsurlaub gewährt wird, ist wiederum nicht einheitlich geregelt. In der Regel zählen hierzu Maßnahmen, die der beruflichen oder politischen Weiterbildung dienen, manche Regelungen sehen darüber hinaus Freistellungen auch für weitere Bildungsmaßnahmen vor.

[1] Z. B. in Hamburg (BiUrlG HH), Hessen (HBUG) oder Niedersachsen (NBildUG).
[2] Z. B. in Baden-Württemberg (BzG BW), Berlin (BiZeitG) oder Bremen (BremBZG).
[3] Z. B. in Rheinland-Pfalz (BfG RP), Saarland (SBFG), Sachsen-Anhalt (BfG ST) oder Thüringen (ThürBfG).
[4] Z. B. in Brandenburg (BbgWBG), Nordrhein-Westfalen (AWbG NW) oder Schleswig-Holstein (WBG SH).

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