(Teil-)Betriebsschließungen, Einschränkungen von Besucher-/Kundenzahlen und Lieferschwierigkeiten sind nur einige Folgen der Corona-Pandemie für die Wirtschaft. So kam es seit 2020 vermehr durch Zwangschließungen von z. B. verschiedenen Geschäften, der Gastronomie und Sportstudios im Rahmen des Lockdowns. Aber auch zu Zeiten behördlicher Schließungen bestehen grundsätzlich die Verpflichtungen für Mieter und Vermieter aus einem Mietvertrag weiter. D. h. der Mieter hat gem. gesetzlicher Regelungen auch weiterhin den Mietzins zu entrichten. Allerdings wurde zum Schutz der Unternehmer mit dem Gesetz "zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht" eine zeitlich beschränkte Kündigungsschutz für Mieter eingeführt, die aufgrund vorübergehend ganz oder teilweise die Miete nicht entrichten können. Hiernach darf der Vermieter regelmäßig dann kein Sonderkündigungsrecht wegen Mietrückständen beanspruchen, wenn der Mieter

  • im Zeitraum vom 1.4.bis 30. 9.2020
  • die fällige Miete ganz oder teilweise nicht leisten kann und
  • die Leistungseinschränkung auf Auswirkungen durch die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

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