Rz. 22

In einigen Bildungsgesetzen wird der zeitliche Mindestumfang des Bildungsprogramms einer anzuerkennenden Veranstaltung ausdrücklich geregelt.[1] Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BzG BW müssen die Bildungsmaßnahmen durchschnittlich einen Unterrichtsumfang von mindestens 6 Zeitstunden pro Tag umfassen. Bei mehrtägigen Maßnahmen sind auch Lernformen zulässig, die keine Präsenzveranstaltungen sind, wobei die Präsenzzeit überwiegen muss. In anderen Bundesländern fehlt es dagegen an entsprechenden Vorgaben. Dennoch setzt die ordnungsgemäße Durchführung einer anerkannten Bildungsveranstaltung nach Auffassung des BAG (BAG, Urteil v. 24.10.2000, 9 AZR 645/99[2] für Nordrhein-Westfalen) auch in diesen Ländern ein zeitliches Mindestmaß des Bildungsprogramms voraus. Das BAG (BAG, Urteil v. 11.5.1993, 9 AZR 289/89[3]) stellt dabei nicht auf das tägliche Arbeitsprogramm, sondern den Gesamtumfang der Unterrichtseinheiten während einer 5-tägigen Seminarwoche ab. Für ausreichend wurde es gehalten, wenn im Durchschnitt an jedem Tag der Bildungsveranstaltung ein organisierter Lernprozess über 6 Lerneinheiten zu je 45 Minuten stattgefunden hat (BAG, Urteil v. 24.10.2000, 9 AZR 645/99[4]).

 

Rz. 23

An eine Bildungsmaßnahme werden in vielen Gesetzen besondere Anforderungen gestellt. So müssen sie nach § 6 Abs. 1 BzG BW

(1) mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Einklang stehen,

(2) den Themenbereichen des § 1 BzG BW entsprechen,

(3) von anerkannten Bildungseinrichtungen i. S. v. § 9 BzG BW durchgeführt werden,

(4) und einen zeitlichen Mindestumfang haben.

[2] NZA 2001, 1073.
[3] NZA 1993, 390.
[4] NZA 2001, 1073.

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