Rz. 87
Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben
- Arbeitnehmer,
- Auszubildende,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ihren bzw. seinen Betriebssitz im Land Sachsen-Anhalt hat. Für Arbeitslose gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.
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