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Nach § 7 Abs. 1 BfG M-V ist die Vergütung für die Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen ohne Minderung fortzuzahlen. Eine Abgeltung des Bildungsurlaubs findet nicht statt. Das Gesetz regelt in den §§ 9 ff. BfG M-V die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen. Nach § 16 BfG M-V erhalten Arbeitgeber auf Antrag 110 EUR pro Freistellungstag für Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und zur Wahrnehmung eines Ehrenamts sowie 55 EUR pro Freistellungstag für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung. Der Anspruch muss innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Wochen nach Beendigung der Maßnahme schriftlich geltend gemacht werden.

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