Rz. 47

Im Falle des Arbeitsplatzwechsels muss sich der Arbeitnehmer die in demselben Kalenderjahr von einem anderen Arbeitgeber gewährte Freistellung anrechnen lassen. Sonstige Freistellungen zum Zwecke der Weiterbildung, die auf anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tariflichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen Vereinbarungen beruhen, werden auf den Anspruch angerechnet, wenn sie für Veranstaltungen i. S. d. BfG M-V gewährt werden. Außerdem ist eine Anrechnung von Weiterbildungsveranstaltungen, die vom Arbeitgeber organisiert werden, möglich, soweit sie nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen vorgeschrieben sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge