Rz. 24

In den Gesetzen finden sich oft Regelungen zu Veranstaltungen, die kraft Definition keine anerkannten Bildungsmaßnahmen darstellen ("Negativkatalog"). So handelt es sich nach § 6 Abs. 2 BzG BW nicht um Bildungsmaßnahmen

(1) wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband, einer Religionsgemeinschaft oder einer ähnlichen Vereinigung abhängig gemacht wird,

(2) die Veranstaltungen unmittelbar der Durchsetzung politischer Ziele dienen,

(3) die Veranstaltungen der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung oder der Körperpflege dienen,

(4) die Veranstaltungen der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen,

(5) die Veranstaltungen dem Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten ohne beruflichen Bezug dienen,

(6) die Veranstaltungen dem Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis oder ähnlicher Berechtigungen dienen,

(7) die Veranstaltungen als Studienreise mit überwiegend touristischem Charakter durchgeführt werden.

 

Rz. 25

Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen ist dabei oft die Frage der "Jedermannzugänglichkeit" der Veranstaltung (vgl. etwa § 6 Abs. 2 Nr. 1 BzG BW, § 9 Abs. 1 Nr. 3 AWbG NW, § 12 Abs. 1 Nr. 3 HBUG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 NBildUG). Wendet sich der Veranstalter nur an Gewerkschaftsmitglieder, ist die Schulungsmaßnahme nicht für jedermann zugänglich. Zur Begründung der Jedermannzugänglichkeit genügt nicht der Hinweis im Bildungsprogramm des Trägers, dass die Veranstaltung auch anderen Personen als Gewerkschaftsmitgliedern offensteht. Er muss außerdem so verlautbart sein, dass auch nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen können (BAG, Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 418/14[1]). Diese Voraussetzung ist nach dem LAG Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.8.2017, 2 Sa 4/17[2]) erfüllt, wenn auf der Internetseite der Gewerkschaft die von ihr organisierte Veranstaltung als für "interessierte Arbeitnehmer(innen)" offenstehend beworben wird, da dieser Informationsweg gebräuchlich ist und eine allgemeine Zugänglichkeit gewährleistet.

Eine von einer Gewerkschaft durchgeführte Bildungsveranstaltung, die sich in ihrer Ankündigung an Betriebsratsmitglieder wendet, eine Kostenübernahme nur für Gewerkschaftsmitglieder vorsieht und keine konkrete Beschreibung der Seminarthemen enthält, ist nicht allgemein zugänglich und begründet somit auch keine Lohnfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers für die Zeitdauer der Veranstaltung (LAG Düsseldorf, Urteil v. 16.3.1995, 5 Sa 4/95[3]).

 

Rz. 26

Die Erhebung von Teilnahmekosten steht der Jedermannzugänglichkeit im Regelfall nicht entgegen. Der Träger einer Weiterbildungsveranstaltung ist nicht verpflichtet, diese kostenfrei anzubieten (BAG, Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 418/14[4]). Allenfalls unzumutbar hohe Fortbildungskosten können die allgemeine Zugänglichkeit der Fortbildungsmaßnahme in Frage stellen. Bei Kosten für die hotelmäßige Unterbringung und Verpflegung für 5 Tage i. H. v. 725,50 EUR und Seminarkosten in Höhe von 750,00 EUR ist aber nicht von einer Unzumutbarkeit der Kosten für Arbeitnehmer mit Durchschnittsverdienst auszugehen (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.8.2017, 2 Sa 4/17[5]). Eine Veranstaltung ist auch dann offen zugänglich, wenn ein gewerkschaftlicher Veranstalter mit Rücksicht auf die satzungsgemäß geleisteten Beiträge seinen Mitgliedern die kostenlose Teilnahme ermöglicht und von Nichtmitgliedern einen angemessenen Beitrag erhebt (BAG, Urteil v. 21.10.1997, 9 AZR 253/96[6]).

Auch der Umstand, dass eine Veranstaltung auch als Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ausgeschrieben wurde, steht der Zugänglichkeit für jedermann nicht entgegen. Eine gesellschaftspolitische Weiterbildung kann deshalb auch Kenntnisse vermitteln, die gleichzeitig Inhalt von Betriebsräteschulungen nach § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG sind (BAG, Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 418/14[7]). Setzt ein Aufbaukurs die erfolgreiche Teilnahme an den vorangehenden Kursen einer Veranstaltungsreihe voraus, ist die Jedermannzugänglichkeit nur gegeben, wenn auch die vorangehenden Veranstaltungen für jedermann zugänglich waren (BAG, Urteil v. 9.11.1993, 9 AZR 9/92[8]). Die Darlegungs- und Beweislast der Jedermannzugänglichkeit obliegt dabei dem Arbeitnehmer (BAG, Urteil v. 16.8.1990, 8 AZR 654/88[9]).

 

Rz. 27

Abgrenzungsschwierigkeiten können Weiterbildungsmaßnahmen, die der Gesundheitsprävention durch sportliche Betätigung dienen, auslösen. Nach der amtlichen Begründung zum BzG BW wird zur "beruflichen Weiterbildung" nach § 1 Abs. 3 BzG BW auch die Gesundheitsprävention im betrieblichen und dienstlichen Interesse gezählt[10], andererseits schließt der Negativkatalog im BzG BW dagegen in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BzG BW "Bildungsangebote", die der sportlichen Betätigung dienen, aus. Es spricht viel dafür, nur Bildungsmaßnahmen, die sich ohne Bezug auf Gesundheitsprävention nur auf sportliche (Extrem-)Aktivitäten beschränken, die Anerkennungsmöglichkeit zu versa...

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