Begriff

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche, für die Dauer des Urlaubs gezahlte Vergütung. Dagegen bezeichnet Urlaubsentgelt die Lohn- und Gehaltsfortzahlung während des Erholungsurlaubs. Zuweilen wird das Urlaubsgeld als zusätzliches 13. Monatsgehalt oder als Zuschussbetrag gezahlt. Teilweise wird es als prozentuale Erhöhung des Urlaubsentgelts ausgewiesen. Abzugrenzen sind die Leistungen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt, die während einer bestehenden Beschäftigung bezahlt werden, von der Urlaubsabgeltung. Dabei handelt es sich um den monetären Ersatz von zustehendem, jedoch nicht gewährtem Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers. Die Urlaubsabgeltung ist nur nach Beendigung der Beschäftigung möglich

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Urlaubsgeld kann frei vereinbart werden. Von den Grundsätzen des Bundesurlaubsgesetzes abweichende Regelungen sind zulässig. Mit Urteil v. 19.5.2009 (BAG, Urteil v. 19.5.2009, 9 AZR 477/07) stellte das BAG klar: Kann ein Arbeitnehmer wegen lang andauernder Krankheit seinen Urlaub nicht nehmen, verfällt der Urlaubsanspruch zwar nicht. Der Arbeitnehmer hat aber möglicherweise keinen Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld.

Lohnsteuer: Das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG. Nicht fortlaufend gezahltes Urlaubsgeld stellt gem. R 39b.2 LStR einen sonstigen Bezug dar.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Urlaubsgeld (Einmalzahlung) in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt einheitlich § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Urlaubsgeld pflichtig pflichtig
 

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