Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 19.05.2009 - 9 AZR 477/07

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsgeld bei Arbeitsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

Das Urlaubsgeld nach Ziff. 93 des MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 ist keine vom Urlaubsanspruch unabhängige Sonderzahlung, sondern nur zusammen mit der Urlaubsvergütung oder der Urlaubsabgeltung zu gewähren.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 6 Sa 830/06)

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen 1 Ca 879/06)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2007 – 6 Sa 830/06 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 3.188,98 Euro festgesetzt.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien streiten noch darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005 iHv. 3.188,98 Euro zusteht.

Rz. 2

 Der Kläger ist seit Februar 1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt.

Rz. 3

 Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 Anwendung.

Rz. 4

 In dem maßgeblichen Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz (MTV) heißt es:

“…

URLAUBSANSPRUCH

74. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

75. Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres, es sei denn, dass der Arbeitnehmer ihn vorher schriftlich oder durch den Betriebsrat geltend gemacht hat.

…

79. (1) Bei verschuldeter fristloser Entlassung, bei Vertragsbruch des Arbeitnehmers und beim Ausscheiden auf eigenen Wunsch vor Ablauf des Kalenderjahres ist die für den vorzeitig und zuviel gewährten Urlaub ausgezahlte Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) Entgeltvorschuss. Diesen kann der Arbeitgeber zurückfordern.

…

80. (1) Ein beim Ausscheiden aus dem Betrieb fälliger Urlaubsanspruch ist während der Kündigungsfrist zu erfüllen.

(2) Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder kann der Arbeitnehmer den Urlaub infolge andauernder Krankheit bis zum 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres (Ziffer 75) nicht nehmen, so ist der Urlaub abzugelten.

…

URLAUBSGELD

93. (1) Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 50 %, ab 01. Januar 1996 55 %, ab 01. Januar 1998 60 % des Urlaubsentgelts für den Erholungsurlaub nach Ziffer 84.

(2) Auszubildende erhalten 75 % einer monatlichen Ausbildungsvergütung.

94. Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entsteht gleichzeitig mit dem Urlaubsanspruch. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate dauert, haben keinen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld.

95. Der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld entfällt:

a) wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des ersten Jahres seiner Betriebszugehörigkeit kündigt;

b) bei verschuldeter fristloser Entlassung oder vertragswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer;

c) wenn der Arbeitnehmer eine auf Erwerb gerichtete Arbeit und Tätigkeit während des Urlaubs gegen Entgelt ausübt (Ziffer 71);

d) wenn der Urlaub auf Verlangen des Arbeitnehmers in Geld abgegolten wird.”

Rz. 5

 Der Kläger ist seit Februar 2005 aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit bestand über den 31. März 2006 hinaus fort.

Rz. 6

 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für 28 noch nicht gewährte Urlaubstage aus dem Jahr 2005 in Höhe von 3.188,98 Euro.

Rz. 7

 Er hat die Auffassung vertreten, der Urlaubsgeldanspruch sei nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. März 2006 erloschen. Das Urlaubsgeld müsse auch ohne Urlaub gezahlt werden.

Rz. 8

 Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.188,98 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 1. Juni 2006.

Rz. 9

 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Urlaubsgeld sei nur zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Urlaubsentgelt habe. Dies folge aus dem untrennbaren Zusammenhang zwischen Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Die Tarifvertragsparteien hätten keine urlaubsunabhängige Sonderzahlung geschaffen.

Rz. 10

 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision seinen Zahlungsanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 11

 A. Das Landesarbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht bestätigt. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005.

Rz. 12

 I. Zu Recht geht der Kläger davon aus, der Anspruch auf restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2005 sei nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums für den Urlaubsanspruch am 31. März 2006 erloschen. Nach der gemeinschaftsrechtskonformen Fortbildung des § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG erlischt ein Anspruch auf den Mindesturlaub und auf einen an diesen gesetzlichen Bestimmungen anknüpfenden tariflichen Mehrurlaub nicht, wenn der Arbeitnehmer – wie hier – bis zum Ende des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. Senat 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – Rn. 66 f., EzA-SD 2009 Nr. 9 S. 4).

Rz. 13

 II. Ob die geltend gemachte Urlaubsdauer von 28 Tagen im vollen Umfang auf die folgenden Urlaubsjahre übertragen wurde oder – soweit es den Mehrurlaub betrifft (vgl. Senat 24. März 2009 – 9 AZR 938/07 – Rn. 81 f., EzA-SD 2009 Nr. 9 S. 4) – teilweise verfallen ist, kann offenbleiben. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes gemäß Ziff. 93 MTV ist jedenfalls derzeit nicht fällig. Das Urlaubsgeld ist entgegen der Auffassung des Klägers keine vom Urlaubsanspruch unabhängige Sonderzahlung, sondern verhält sich akzessorisch zur Urlaubsvergütung und zum Urlaubsabgeltungsanspruch. Es ist deshalb erst dann zu zahlen, wenn auch der Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist. Urlaub wurde dem Kläger für das Jahr 2005 bisher nicht gewährt. Das Urlaubsgeld ist auch nicht als Bestandteil eines Urlaubsabgeltungsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht beendet.

Rz. 14

 III. Nach Ziff. 93 Abs. 1 MTV beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld ab dem 1. Januar 1998 60 % des Urlaubsentgelts. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dieser Anspruch dem Anspruch auf Urlaub folge.

Rz. 15

 1. Ist das Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird es nur geschuldet, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (Senat 24. Juni 2003 – 9 AZR 563/02 – zu I 2a cc der Gründe, BAGE 106, 368). Der tarifliche Anspruch auf Urlaubsgeld folgt den für Urlaubsentgelt geltenden Grundsätzen, wenn er von den Tarifvertragsparteien vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig gemacht wird. Diese Abhängigkeit muss im Tarifvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sein. Sie kann sich aus dem tariflichen Regelungszusammenhang ergeben. Ob ein tarifvertragliches Urlaubsgeld als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgestaltet ist oder ob es von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsvergütungsanspruch abhängt, richtet sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen. Maßgebend sind die normierten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände (Senat 13. Februar 2007 – 9 AZR 52/06 – Rn. 12 und 13). Aus der bloßen Bezeichnung des Anspruchs als “Urlaubsgeld” folgt noch keine Abhängigkeit vom Bestand des Urlaubsanspruchs (Senat 15. Februar 2005 – 9 AZR 78/04 – zu II 2b der Gründe, BAGE 113, 371; 27. Mai 2003 – 9 AZR 562/01 – zu I 1 der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 5).

Rz. 16

 2. Nach diesen Grundsätzen ist das Urlaubsgeld gemäß Ziff. 93 MTV zum Urlaub und zum Urlaubsabgeltungsanspruch akzessorisch.

Rz. 17

 a) Die Tarifvertragsparteien haben die Akzessorietät von Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld bereits im Wortlaut der Ziff. 93 Abs. 1 MTV zum Ausdruck gebracht. Danach besteht der Anspruch auf Urlaubsgeld zusätzlich zum Urlaubsentgelt. Die Bezeichnung der Leistung als ein mit dem Urlaubsentgelt zu zahlendes “zusätzliches Urlaubsgeld” spricht schon für die Abhängigkeit des Urlaubsgeldes von der Urlaubsvergütung (Senat 21. Oktober 1997 – 9 AZR 255/96 – zu I 2b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 5 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 2).

Rz. 18

 b) Der tarifliche Regelungszusammenhang liefert ebenfalls einen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einem Zusammenhang zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld ausgegangen sind. Der MTV stellt für die Bemessung des Urlaubsgeldes auf die Höhe des Urlaubsentgelts und nicht auf eine gesonderte Bezugsgröße, wie etwa das Tarifgrundgehalt, ab. Nur ein solcher Festbetrag wäre für eine eigenständige Sonderzahlung typisch (Senat 11. April 2000 – 9 AZR 225/99 – zu I 2b cc der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 13 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 4; 19. Januar 1999 – 9 AZR 204/98 – zu 1b aa der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 68 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 39). Ist die Berechnung des Urlaubsgeldes wie hier dagegen mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird es nur geschuldet, sofern Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (Senat 1. Oktober 2002 – 9 AZR 215/01 – zu I 2b aa (1) der Gründe, BAGE 103, 45). Die Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung vom Urlaubsanspruch wird durch den Umstand belegt, dass die Tarifvertragsparteien das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt prozentual um die zusätzliche Urlaubsvergütung aufstocken und keinen hiervon unabhängigen Festbetrag vereinbart haben (Senat 24. Oktober 2000 – 9 AZR 610/99 – zu I 2a der Gründe, AP BUrlG § 5 Nr. 19).

Rz. 19

 Im MTV ist das Urlaubsgeld mit dem Urlaubsentgelt verknüpft. Es beträgt nach Ziff. 93 Abs. 1 MTV 60 % des Urlaubsentgelts und ist damit Aufschlag zum Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt bemisst sich gemäß Ziff. 88 MTV nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 abgerechneten Wochen oder in den letzten drei Monaten vor Beginn des Urlaubs (Referenzzeitraum). Die Höhe des Urlaubsentgelts und des Urlaubsgeldes kann deshalb erst ermittelt werden, wenn der Beginn des Urlaubs oder der Zeitpunkt der Urlaubsabgeltung feststeht. Erst dann steht der der Berechnung zugrunde zu legende tarifliche Referenzzeitraum fest.

Rz. 20

 c) Die Tarifvertragsparteien haben einen von der Zahlung des Urlaubsentgelts oder der Urlaubsabgeltung abhängigen Zahlungstermin festgelegt. Auch dieser Umstand spricht gegen eine urlaubsunabhängige Sonderzahlung (Senat 15. April 2003 – 9 AZR 137/02 – zu I 1b aa der Gründe, BAGE 106, 22).

Rz. 21

 Der MTV enthält keinen gesonderten Fälligkeitstermin für das Urlaubsgeld. Das Urlaubsentgelt ist nach Ziff. 92 MTV auf Verlangen bei Antritt des Urlaubs zu zahlen. Das ist auch der maßgebende Zeitpunkt für die Berechnung von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld. Der fehlende eigenständige Fälligkeitstermin sowie die Berechnung beider Leistungen ausgehend vom Urlaubsantritt deuten deshalb darauf hin, dass sie gleichzeitig fällig werden. Davon geht auch Ziff. 79 Abs. 1 MTV aus. Danach ist die ausgezahlte “Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld)” unter bestimmten Voraussetzungen als Entgeltvorschuss zurückzuzahlen. Die Tarifvertragsparteien haben beide Ansprüche als einheitlichen Urlaubsvergütungsanspruch angesehen, der einheitlich ausgezahlt wurde und deshalb auch in den bestimmten Fällen einheitlich zurückzuzahlen ist.

Rz. 22

 d) Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, Ziff. 95 MTV regele ein Erlöschen des Anspruchs auf Urlaubsgeld unabhängig vom Urlaubsanspruch. Daraus folge die Eigenständigkeit des Urlaubsgeldes.

Rz. 23

 Nach Ziff. 95 MTV entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld in bestimmten Fällen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ziff. 95 Buchst. a und Buchst. b), bei Erwerbstätigkeit während des Urlaubs (Ziff. 95 Buchst. c) und bei Abgeltung des Urlaubs auf Verlangen des Arbeitnehmers (Ziff. 95 Buchst. d). Zwar kommt es für die Auslegung auch darauf an, unter welchen Voraussetzungen der Tarifvertrag die Kürzung des Anspruchs vorsieht (Senat 15. Februar 2005 – 9 AZR 78/04 – zu II 2b der Gründe, BAGE 113, 371). Es handelt sich aber um Sonderregelungen, aus denen nichts für die Charakterisierung des Urlaubsgeldes hergeleitet werden kann. Vielmehr bestätigen solche Ausnahmen die Regel (vgl. Senat 27. Mai 2003 – 9 AZR 562/01 – zu I 2c der Gründe, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 5).

Rz. 24

 B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Düwell, Gallner, Krasshöfer, Furche, Hintloglou

 

Fundstellen

Haufe-Index 2216723

BB 2009, 1237

BB 2010, 1601

DB 2009, 2051

NWB 2009, 1729

FA 2009, 224

NZA 2009, 1112

StuB 2009, 934

ZTR 2009, 364

AP 2010

AuA 2009, 432

AuA 2010, 180

EzA-SD 2009, 16

EzA-SD 2009, 6

ZInsO 2009, 1829

AA 2009, 191

AUR 2009, 211

ArbRB 2009, 319

NWB direkt 2009, 607

SPA 2009, 8

finanzen.steuern kompakt 2009, 13

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Bundesarbeitsgericht: Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
Statue Justitia
Bild: Haufe Online Redaktion

Arbeitnehmer haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn sie wegen Krankheit befristet eine Erwerbsminderungsrente erhalten.


Rechtsprechung: Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2022
Entscheidung Möglichkeiten Weg
Bild: Pexels / Josh Sorenson

Auch im Jahr 2022 gab es wieder etliche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die für die tägliche Praxis von großer Bedeutung sind - ob zur Zeiterfassung, zu Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen, zu Freistellungstagen bei Krankheit oder grenzüberschreitenden Versetzungen. Unsere Online-Redaktion hat einen Überblick über die wichtigsten Urteile des Jahres und ihre Auswirkungen zusammengestellt.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


BAG 9 AZR 531/09
BAG 9 AZR 531/09

  Entscheidungsstichwort (Thema) Dachdeckerhandwerk. Urlaubsgeld. Winterbeschäftigungs-Umlage  Leitsatz (amtlich) Die “Einbringung” von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs nach § 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 RTV Dachdeckerhandwerk zur Finanzierung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren