Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Urlaubsentgelt

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Urlaubsentgelt bezeichnet die Lohn- und Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs eines Arbeitnehmers. Im Gegensatz dazu ist Urlaubsgeld ein freiwilliges zusätzliches Entgelt, das einen Beitrag zu den urlaubsbedingten Aufwendungen des Arbeitnehmers darstellen soll. Abzugrenzen ist das Urlaubsentgelt außerdem von der Urlaubsabgeltung. Diese stellt den monetären Ersatz nach Beendigung der Beschäftigung von zustehendem, jedoch nicht gewährtem Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Höhe, Berechnung und Auszahlungsmodalitäten des Urlaubsentgelts sind in § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Nach einem zentralen Urteil des BAG zur Bemessung des Urlaubsentgelts ist eine Lohn- bzw. Entgeltfortzahlungsvereinbarung, die vorsieht, dass der Arbeitnehmer während des Mindesturlaubs lediglich ein vermindertes Entgelt erhält, unwirksam (BAG, Urteil v. 21.3.1985, 6 AZR 565/82).

Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sozialversicherung: Das für die Dauer eines Urlaubs gewährte Entgelt ist nach § 14 SGB IV laufendes Arbeitsentgelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Urlaubsentgelt pflichtig pflichtig
 
Praxis-Beispiele
  • Urlaubsentgelt, Berücksichtigung von Überstunden
  • Urlaubsentgelt bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit mit gleich vielen Arbeitstagen wie zuvor, aber reduzierter Stundenzeit, während des Urlaubsjahres

Arbeitsrecht

1 Berechnungsmethode und -formel

Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein feststehender Wochenlohn oder aber ein festes Monatsgehalt vereinbart, so ist für den Urlaubszeitraum grundsätzlich der Wochenlohn bzw. das Monatsgehalt fortzuzahlen.

Das Bundesurlaubsgesetz geht bei der Gewährung des Anspruchs auf Zahlung eines Urlaubsentgelts vom Prinzip der Erhaltung des Lebensstandards während des Urlaubszeitraums aus. Zur Konkretisierung dieses Lebensstandardprinzips hat sich der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz für die sog. Bezugsmethode (oder: Referenzprinzip) entschieden. Soweit keine anderslautenden tarifvertraglichen Regelungen vorhanden sind, ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts grundsätzlich der Betrag zugrunde zu legen, den der Arbeitnehmer durchschnittlich in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn verdient hat.[1] Es kommt also nicht darauf an, was während der Urlaubszeit verdient worden wäre.

[1] § 11 Abs. 1 BUrlG.

2 Zu berücksichtigende Entgeltbestandteile

Für die Höhe des Urlaubsentgelts spielt es eine Rolle, welche Vergütungsbestandteile in den zugrunde zu legenden Arbeitsverdienst der vergangenen 13 Wochen einfließen.

Maßgebendes Entgelt

Zum Arbeitsverdienst, der für die Berechnung des Urlaubsentgelts maßgebend ist, gehört zunächst die feste Grundvergütung. Zusätzlich fließen alle Zulagen und Leistungen des Arbeitgebers ein.

Im Einzelnen sind bei der Bildung des Gesamtverdienstes für den Bezugszeitraum somit zur Grundvergütung folgende Vergütungsbestandteile hinzuzurechnen:

  • Akkordlohn,
  • Provisionen und Bedienungsprozente sind in der tatsächlichen Höhe des Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen,
  • alle Zulagen, auch Schmutz- und Gefahrenzulagen, sind zu berücksichtigen, soweit sie nicht nur Auslagenersatz darstellen,
  • Sachbezüge sind angemessen in bar abzugelten, soweit sie nicht weitergezahlt werden.[1]

Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen sind dagegen:

  • Gewinnbeteiligungen,
  • Umsatzprämien und Gratifikationen, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers für das ganze Urlaubsjahr abgelten,
  • tarifliche Sonderzahlung und vermögenswirksame Leistungen, die einem Arbeitnehmer unabhängig von der Gewährung eines Urlaubs gezahlt werden.[2]
[1] § 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG.
[2] BAG, Urteil v. 17.1.1991, 8 AZR 644/89.

3 Berechnung in Sonderfällen

3.1 Sonderfall Überstunden

Nach § 11 Abs. 1 BUrlG braucht der Arbeitgeber die Vergütung für Überstunden grundsätzlich nicht bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Das betrifft sowohl den Grundlohn als auch die Überstundenzuschläge.

Zwischen den Arbeitsvertragsparteien entsteht allerdings häufig Streit über die Frage, ob der Arbeitgeber Überstunden auch dann ausklammern kann, wenn ein Arbeitnehmer sie sehr regelmäßig ableistet. Nach aktueller Rechtsprechung des BAG ist zwingend das gewöhnliche Arbeitsentgelt im Urlaub weiterzuzahlen.[1] Maßstab ist dabei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und nicht die im Arbeitsvertrag festgelegte. Dementsprechend sind regelmäßige Überstunden bei Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie faktisch zu einer Veränderung der Arbeitszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten führen. Unregelmäßig anfallende Überstunden spielen dagegen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts keine Rolle.

[1] BAG, Urteil v. 20.9.2016, 9 AZR 429/15.

3.2 Verdienstkürzungen und -erhöhungen

Abweichungen können sich ergeben, wenn eine berechtigte Kürzung des Verdienstes oder eine Gehaltserhöhung in den Bemessungszeitraum des § 11 Abs. 1 BUrlG fällt.

Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.[1]

Bei Verdien...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Urlaubsgeld: Urlaubsgeld: Pflicht oder Kür?
Wasserball schwimmt in Pool
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsgeld, profitieren die Beschäftigten von einem Plus zum Einkommen. Doch sind nur tarifgebundene Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet? Und gibt es eigentlich einen Anspruch auf Urlaubsgeld? Ein Überblick für Arbeitgeber.


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Zusammenfassung Überblick Der gesetzliche Urlaub ist bezahlte Freistellung. Das während des Urlaubs fortzuzahlende Entgelt wird im Bundesurlaubsgesetz als "Urlaubsentgelt" bezeichnet. Es gehört zu den wesentlichen Elementen des Erholungsurlaubs. ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren