Rz. 11

Die Freistellung für die Anspruchsberechtigten in Schulen und Hochschulen soll in der Regel während der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Bei Schichtarbeit besteht der Freistellungsanspruch nach § 2 Abs. 8 BiZeitG auch dann, wenn die Teilnahme an der anerkannten Bildungsveranstaltung vor oder nach einer an diesem Tag zu leistenden Schicht möglich wäre.

Das Gesetz regelt in § 10 BiZeitG die Anerkennung von Bildungsmaßnahmen.

Die Veranstaltungen können in Präsenzform, in mediengestützter Form (als Online-Veranstaltung) oder in Kombination beider Formen durchgeführt werden. Um eine sachgemäße Bildung sicherzustellen, enthalten die AV BiZeitG unter § 5 Abs. 3 Maßstäbe für die Anerkennung dieser Form von Veranstaltungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge