Überblick

Auszubildende werden im Rahmen ihrer Berufsausbildung von dem Ausbildenden (Arbeitgeber) beschäftigt. Sie unterscheiden sich von anderen Personengruppen wie etwa Anlernlingen, Volontären, Praktikanten sowie den im Rahmen einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme beschäftigten Arbeitnehmern. Eine freie Vertragsgestaltung bei der Ausgestaltung von Berufsausbildungsverhältnissen in Form eines Berufsausbildungsvertrages (oder Ausbildungsvertrages) wird weitgehend durch die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 1024 Berufsbildungsgesetz (BBiG) begrenzt, von denen nicht zuungunsten des Auszubildenden abgewichen werden kann. So können mit Ausnahme der letzten 6 Monate vor Ausbildungsende keine Vereinbarungen mit dem Auszubildenden über seine Weiterarbeit im Betrieb nach Abschluss der Ausbildung getroffen werden. Vereinbarungen über eine Gegenleistung für die Ausbildung sind unzulässig. Der Ausbildende ist auch verpflichtet, für besondere Transparenz hinsichtlich der Vertragsbedingungen zu sorgen. Hauptpflicht des Ausbildenden ist es, dem Auszubildenden die für das vereinbarte Berufsziel notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und darüber hinaus eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Der Auszubildende ist hingegen zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Tätigkeiten und zur Teilnahme an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen verpflichtet. Die Berufsausbildung endet regelmäßig durch Zeitablauf oder durch Bestehen der Abschlussprüfung. Wird das Berufsausbildungsverhältnis zuvor gekündigt, so kann die Kündigung nur wirksam erklärt werden, wenn bestimmte formelle Anforderungen erfüllt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

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