Wie bereits verschiedentlich dargestellt, wurde das Recht der Verrechnungspreise im Jahr 2021 durch das ATAD-Umsetzungsgesetz[1] und das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug[2] in einigen Punkten geändert.[3] Diese Änderungen sind in die obigen Darstellungen bereits eingeflossen. Zusammengefasst sind die wesentlichen Änderungen wie folgt:
- Der Begriff der nahestehenden Person in § 1 Abs. 2 AStG.
- Die Vorgehensweise beim Fremdvergleichsgrundsatz wurde nach § 1 Abs. 3 und 3a AStG ausführlicher definiert als bisher. Zudem spricht das Gesetz nunmehr nicht mehr davon, dass die 3 Standardmethoden Vorrang vor den anderen anerkannten Methoden haben. Stattdessen ist nunmehr stets die beste Methode im jeweiligen Einzelfall anzuwenden, was anhand der maßgeblichen Verhältnisse aufgrund einer Funktions-, Risiko- und Vergleichbarkeitsanalyse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalles zu erfolgen hat. Die Bandbreiten-Einengung nach § 1 Abs. 3a AStG entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.
- Die Funktionsverlagerung ist nunmehr in § 1 Abs. 3b AStG geregelt.
- Bei immateriellen Werten sind § 1 Abs. 3b und § 1a AStG, der eine Preisanpassungsklausel beinhaltet, zu beachten.
- In § 89a AO findet sich nunmehr eine ausdrücklich gesetzliche Regelung für Vorabverständigungsverfahren.
Anzuwenden sind die neuen Bestimmungen nach § 21 Abs. 1 AStG im Wesentlichen ab dem 1.1.2022. Allerdings sind im Einzelfall geänderte Anwendungszeiträume zu prüfen. Dies gilt zumal bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sowie insbesondere bei der sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Ein Anwendungsschreiben zur Neufassung des AStG sowie explizit zu § 6 AStG i. V. m. § 21 Abs. 3 AStG ist angekündigt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen