Wie bereits verschiedentlich dargestellt, wurde das Recht der Verrechnungspreise im Jahr 2021 durch das ATAD-Umsetzungsgesetz[1] und das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug[2] in einigen Punkten geändert.[3] Diese Änderungen sind in die obigen Darstellungen bereits eingeflossen. Zusammengefasst sind die wesentlichen Änderungen wie folgt:

  • Der Begriff der nahestehenden Person in § 1 Abs. 2 AStG.
  • Die Vorgehensweise beim Fremdvergleichsgrundsatz wurde nach § 1 Abs. 3 und 3a AStG ausführlicher definiert als bisher. Zudem spricht das Gesetz nunmehr nicht mehr davon, dass die 3 Standardmethoden Vorrang vor den anderen anerkannten Methoden haben. Stattdessen ist nunmehr stets die beste Methode im jeweiligen Einzelfall anzuwenden, was anhand der maßgeblichen Verhältnisse aufgrund einer Funktions-, Risiko- und Vergleichbarkeitsanalyse zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalles zu erfolgen hat. Die Bandbreiten-Einengung nach § 1 Abs. 3a AStG entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.
  • Die Funktionsverlagerung ist nunmehr in § 1 Abs. 3b AStG geregelt.
  • In § 89a AO findet sich nunmehr eine ausdrücklich gesetzliche Regelung für Vorabverständigungsverfahren.

Anzuwenden sind die neuen Bestimmungen nach § 21 Abs. 1 AStG im Wesentlichen ab dem 1.1.2022. Allerdings sind im Einzelfall geänderte Anwendungszeiträume zu prüfen. Dies gilt zumal bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr sowie insbesondere bei der sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Ein Anwendungsschreiben zur Neufassung des AStG sowie explizit zu § 6 AStG i. V. m. § 21 Abs. 3 AStG ist angekündigt.

[1] Gesetz v. 25.6.2021, BGBl I 2021, S. 2035.
[2] Gesetz v. 2.6.2021, BGBl I 2021, S. 1259.
[3] Jacobsen, Das AStG nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz, DStZ 2021, S. 743.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge