Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Mehrfacher Anfall der Zusätzlichen Gebühr

1. Mehrfacher Anfall in demselben Verfahrensabschnitt Rz. 144 Da in demselben Verfahrensabschnitt die Gebühren grundsätzlich nur einmal entstehen können (§ 15 Abs. 1), kann auch die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 nur einmal eintreten. Die einzige Ausnahme hiervon gilt im Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 (siehe Rdn 57). Rz. 145 Wird ein Verfahren zunächst nur vorläufig eingestellt un...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Höhe der Gebühr

I. Überblick Rz. 27 Wie sich die besonders umfangreiche Beweisaufnahme auf die Vergütung auswirkt, hängt davon ab, ob sich die Gebühren gem. § 2 Abs. 1 nach dem Gegenstandswert richten oder ob nach Betragsrahmen abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1). II. Wertgebühren 1. Zusatzgebühr Rz. 28 Bei Abrechnung nach Wertgebühren entsteht eine gesonderte Zusatzgebühr, die neben den anderen Gebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Voraussetzungen der Zusätzlichen Gebühr

1. Übersicht Rz. 18 Einen Anspruch auf die Zusätzliche Gebühr erwirbt der Anwalt nur, wenn er daran mitgewirkt hat, dass sich das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt hat oder dass die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, weil:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Entstehen der Gebühr

a) Aus- und Rückzahlungen Rz. 16 Der Anwalt verdient die Hebegebühr nicht – wie vielfach irrtümlich angenommen – schon mit der Entgegennahme des Geldes, sondern erst mit dessen Auszahlung oder Rückzahlung an den Auftraggeber oder an Dritte. Dazu zählt auch die Hinterlegung des Geldes zu Zwecken der Sicherheitsleistung.[23] Rz. 17 Hinsichtlich desselben Betrages kann die Hebege...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Bestimmung der Gebühr

Rz. 10 Die Bestimmung der konkreten Geschäftsgebühr hat daher in folgenden Schritten zu erfolgen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Bemessung der Gebühr

Rz. 61 Im Gegensatz zur früheren Regelung in § 83 Abs. 3 BRAGO, die lediglich erlaubte, im Einzelfall die Höchstgebühr zu überschreiten, steht dem Anwalt nach Abs. 4 von vornherein ein höherer Gebührenrahmen zur Verfügung, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Rz. 62 Der Verteidiger braucht also nunmehr grundsätzlich nicht zu begründen, dass für ihn ein er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Höhe der Gebühr

Rz. 3 Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nach dem Wert. Daher ist hier ein Betragsrahmen vorgesehen. Dieser beläuft sich nach der Neufassung auf 36 EUR bis 384 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 210 EUR. Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich der Gebührenrahmen um 30 % je weiteren Auftraggeber, maximal jedoch um 200 %. Aus dem jeweiligen Rahmen bemisst d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Gebühr

Rz. 13 Für die Erstellung des Gutachtens erhält der Anwalt eine 1,3-Gebühr (auch dies entspricht dem früheren Recht nach der BRAGO: 13/10-Gebühr). Dies gilt auch dann, wenn ein am BGH zugelassener Rechtsanwalt die Erfolgsaussicht einer Revision zum BGH prüft. Die VV 2101 differenziert hier nicht. Eine der VV 3208 o.Ä. vergleichbare Vorschrift fehlt. Zudem erfordert die Erste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Besondere Gebühr nach § 41a

Rz. 7 Für das erstinstanzliche Musterverfahren kann das OLG auf Antrag des Rechtsanwalts, der den Musterkläger vertritt, eine besondere Gebühr nach § 41a bewilligen. Die Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer ist aus der Staatskasse zu zahlen (§ 41a Abs. 4). Dieser Betrag wird zu einer Auslage des Musterverfahrens (vgl. Nr. 9007 GKG-KostVerz.), die über Nr. 9018 GKG-KostVerz. anteili...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Gebühr

Rz. 448 Ist dem Rechtsanwalt noch kein Vollstreckungsauftrag, sondern nur ein Vertretungsauftrag erteilt worden, entsteht für die Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung keine Verfahrensgebühr nach VV 3309. Weil das Erkenntnisverfahren bereits beendet ist[442] und die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen hat, fällt auch keine Verfahrensgebühr nach VV 3403 für ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist (Abs. 1 S. 1) 1. Geltungsbereich (Abs. 1 S. 1) Rz. 8 Abs. 1 S. 1 findet nur Anwendung auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erstattung der Kosten für das isolierte Vorverfahren

a) Allgemeines Rz. 153 Im isolierten Vorverfahren nach § 78 SGG bestimmt sich die Kostenerstattung gemäß § 63 SGB X . Rz. 154 § 63 SGB X gilt nur für isolierte Vorverfahren des SGG im Anwendungsbereich des SGB X, der in § 1 SGB X geregelt ist. Nicht anwendbar ist § 63 SGB X auf Kosten eines Verwaltungsverfahrens betreffend die Rücknahme eines Verwaltungsakts (Neufeststellungsve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahren, in denen das GKG anwendbar ist (Abs. 1 S. 2)

1. Geltungsbereich (Abs. 1 S. 2) Rz. 53 Abs. 1 S. 2 findet nur Anwendung auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG findet das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Anwendung, soweit dies im SGG bestimmt ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. ist das GKG anzuwenden, wenn weder der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach Abs. 1 S. 1

1. Bestimmung durch den Rechtsanwalt Rz. 114 Die Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach Abs. 1 S. 1 erfolgt nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 S. 1. Danach hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhäl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Kostenerstattung

1. Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist Rz. 143 Für die Kostenerstattung in Verfahren nach Abs. 1 S. 1, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, sind die Regelungen in § 193 Abs. 2 bis 4 SGG maßgeblich. Rz. 144 Nach § 193 Abs. 2 SGG sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist (Abs. 1 S. 1)

1. Geltungsbereich (Abs. 1 S. 1) Rz. 8 Abs. 1 S. 1 findet nur Anwendung auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Kostengrundentscheidung

1. Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist Rz. 133 In Verfahren nach Abs. 1 S. 1, in welchen das GKG nicht anzuwenden ist, hat das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet worden...mehr

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FoVo 06/2021, Keine Gebühr ... / 2 II. Die Entscheidung

Zulässige und begründete Beschwerde Die von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 3 GKG aufgrund der ausdrücklichen Zulassung der Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat sie Erfolg. Denn die Kostenrechnung ist anderweitig auf 46,05 EUR festzusetzen, der Gerichtsvollzi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entstehen der Gebühr

Rz. 5 Die Verfahrensgebühr nach VV 3200 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2). Rz. 6 Abgegolten durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeiten, die nicht den Tatbestand der Termins- oder Einigungsgebühr erfüllen, also insbesonderemehr

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Vorbemerkung zu VV 4124 ff. / IV. Zusätzliche Gebühr nach VV 4141

Rz. 15 Im Berufungsverfahren kommt darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder die Berufung zurückgenommen wird (früher: § 85 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 84 Abs. 2 BRAGO). Zu den Einzelheiten siehe VV 4141 Rdn 1 ff.mehr

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Vorbemerkung zu VV 4130 ff. / 3. Zusätzliche Gebühr nach VV 4141

Rz. 19 Im Revisionsverfahren kommt darüber hinaus eine Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder die Revision zurückgenommen wird. Zu den Einzelheiten siehe die Kommentierung zu VV 4141.mehr

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Vorbemerkung zu VV 4130 ff. / 5. Zusätzliche Gebühr nach VV 4144

Rz. 21 Werden gegen den Beschuldigten vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so erhält der Verteidiger nach VV 4144 eine zusätzliche Wertgebühr in Höhe einer 2,5-Gebühr nach dem jeweiligen Wert. Eine Anrechnung ist nicht (mehr) vorgesehen. Wegen Einzelheiten siehe die Kommentierung zu VV 4143, 4144.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vollstreckungsauftrag und Gebühr

Rz. 455 Für den Prozessbevollmächtigten entsteht bei einer Aufforderung zur Leistung mit Vollstreckungsandrohung mit Vollstreckungsauftrag stets eine Verfahrensgebühr nach VV 3309.[451] Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, die Vollstreckungsgebühr für eine derartige Aufforderung entstehe nur, wenn die formellen Voraussetzungen der Zwangsvolls...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bestimmung durch den Rechtsanwalt

Rz. 114 Die Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach Abs. 1 S. 1 erfolgt nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 S. 1. Danach hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Prozesskostenhilfe

Rz. 165 Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend. In Verfahren, in denen das GKG keine Anwendung findet, erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die ungekürzte billige Betragsrahmengebühr nach §§ 45, 3 Abs. 1 S. 1.[2...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Höhe der Gebühr

Rz. 14 Im Gegensatz zu dem bis zum 31.7.2013 geltenden eigenständigen Gebührenrahmen von 20 bis 150 EUR (Festgebühr 68 EUR) wird nunmehr – ebenso wie bei den VV 1005 bis 1006 – die Höhe der Einigungsgebühr an die jeweilige Verfahrensgebühr gekoppelt. Rz. 15 Mit der Ankoppelung an die Verfahrensgebühr soll die Höhe der Einigungsgebühr an die Höhe der zusätzlichen Gebühr der VV...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Betragsrahmengebühr bei Einigung oder Erledigung, VV Teil 1

Rz. 93 Nach VV 1005 erhält der Rechtsanwalt für eine außergerichtliche Einigung oder eine außergerichtliche Erledigung eine Betragsrahmengebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Betrifft die Einigung aber nur einen Teil der Angelegenheit, so ist der Gebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 zu schätzen; bei einem Mehrvergleich ist die Einigungs-/Erledigungsgebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Ermäßigte Gebühr

Rz. 28 Die Anm. zu VV 3201 zur vorzeitigen Beendigung (Anm. S. 1 zu VV 3201) und zur Miteinbeziehung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht anhängiger Ansprüche (Anm. S. 1 Nr. 2 zu VV 3201) gilt entsprechend (Anm. zu VV 3507). Auch die Anrechnungsbestimmung in Anm. S. 2 zu VV 3201 gilt entsprechend, wenn also im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolglos versucht wird...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Gebühr

Rz. 407 Für den Rechtsanwalt, der im Erkenntnisverfahren noch nicht tätig war und mit der Zwangsvollstreckungsvollstreckung beauftragt ist, entsteht für die Tätigkeit im Verfahren auf erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel eine 0,3-Verfahrensgebühr VV 3309.[403] Für diesen Rechtsanwalt gehört die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel allerdings zum Rechtszug...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist

Rz. 143 Für die Kostenerstattung in Verfahren nach Abs. 1 S. 1, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, sind die Regelungen in § 193 Abs. 2 bis 4 SGG maßgeblich. Rz. 144 Nach § 193 Abs. 2 SGG sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich aus der Sicht einer verständigen Partei, die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gegenstandswert

Rz. 128 Durch das 6. SGGÄndG ist auch § 13 GKG geändert worden. Dieser war in der Fassung des 6. SGGÄndG auch auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG Anwendung fand, anwendbar. Die entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 52 GKG. Da mithin Wertvorschriften für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach Abs. 1 S. 2 vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Höhe der Gebühr

Rz. 62 Die Höhe der Geschäftsgebühr ist in VV Vorb. 2.3 nicht geregelt. Sie ergibt sich aus den einzelnen Tatbeständen der VV 2300 ff., die die anwaltliche Tätigkeit näher beschreiben.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anrechnung der Gebühr

Rz. 100 Nach der alten Regelung in § 32 BRAGO war umstritten, ob die weitere Verfahrensgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO auch dann entsteht, wenn Ansprüche mitverglichen werden, die bereits Gegenstand eines anderen Prozesses sind, für die derselbe Prozessbevollmächtigte die volle Prozessgebühr bereits verdient hat.[101] Die gleiche Problematik stellte sich ferner dann, wenn in d...mehr

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FoVo 06/2021, Keine Gebühr ... / 1 Der Fall

Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft Der Gerichtsvollzieher (GV) wurde mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO durch die Gläubigerin beauftragt; nicht enthalten im Auftrag waren die Module E (gütliche Einigung) und F (Ausschluss der gütlichen Einigung). Aufgrund dessen ging der GV davon aus, dass ein Auftrag zur Erreichung einer gütlichen Erledig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Wertgebühren im Berufungsverfahren, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Rz. 71 Nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr und nach VV 3202 eine 1,2 Terminsgebühr. Rz. 72 Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3201 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Eine vorzeitige Beendigung liegt nach der Anmerkung zu VV 3201 vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel einge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Einmaligkeit der Gebühr

Rz. 6 Die Grundgebühr kann in jedem Verfahrensstadium des VV Teil 4 Abschnitt 1 entstehen, mit Ausnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (VV Vorb. 4.1.4). Sie ist also möglich im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in der Berufung und der Revision. Sie kann auch in einem Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1) entstehen. Rz. 7 Die Grundge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Wertgebühren im ersten Rechtszug, VV Teil 3 Abschnitt 1

Rz. 63 Nach VV 3100 erhält der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug eine 1,3 Verfahrensgebühr. Rz. 64 Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 bis 2302 entstanden ist, wird diese Gebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührenansatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehre...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4106 ff. / IV. Zusätzliche Gebühr nach VV 4141

Rz. 9 Im gerichtlichen Verfahren kommt darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, der Einspruch gegen den Strafbefehl oder die Privatklage zurückgenommen, die Hauptverhandlung nicht eröffnet wird oder im Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO entschieden wird (zu den Einzelheiten siehe VV 4141 Rdn 1 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist

Rz. 133 In Verfahren nach Abs. 1 S. 1, in welchen das GKG nicht anzuwenden ist, hat das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet worden ist. Eine versehentlich unterbliebene Kostenentsc...mehr

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Anhang zu VV 1003, 1004 / B. Einzelfälle

Rz. 8 – Adhäsionsverfahren Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach VV 1003. Rz. 9 Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Wertgebühren bei Beschwerde und Erinnerung, VV Teil 3 Abschnitt 5

Rz. 82 Für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über eine (sonstige) Beschwerde und Erinnerung erhält der Rechtsanwalt nach VV 3500 eine 0,5 Verfahrensgebühr und nach VV 3513 eine 0,5 Terminsgebühr. Von diesen Gebührentatbeständen werden nunmehr die Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten gegen Entscheidungen der Sozialgerichte in Verfahren über di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Wertgebühren bei Nichtzulassungsbeschwerde, VV Teil 3 Abschnitt 5

Rz. 79 Für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 SGG vor dem Landessozialgericht erhält der Rechtsanwalt nach VV 3504 eine 1,6 Verfahrensgebühr und nach VV 3516 eine 1,2 Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet (Anm. zu VV 3504). Rz. 80 Endet der Auftrag des ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Betragsrahmengebühren bei Nichtzulassungsbeschwerde, VV Teil 3 Abschnitt 5

Rz. 45 Für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 SGG vor dem Landessozialgericht erhält der Rechtsanwalt, wenn Betragsrahmengebühren entstehen, nach VV 3511 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 72 EUR bis 816 EUR (Mittelgebühr 444 EUR) und nach VV 3517 eine Terminsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR). Die Terminsgebühr wird...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Wertgebühren im Revisionsverfahren, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

Rz. 75 Nach VV 3206 erhält der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr. Rz. 76 Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Die Anmerkung zu VV 3201 gilt gemäß der Anmerkung zu VV 3207 entsprechend. Rz. 77 Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren eine 1,5 Terminsgebühr. Für die Termin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Abs. 1 S. 1)

Rz. 30 Die Gebührentatbestände und die Höhe der einzelnen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind im Vergütungsverzeichnis niedergelegt. Sie werden nachstehend lediglich im Überblick dargestellt, ohne umfassend behandelt zu werden. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierung der genannten Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / i) Wertgebühren für besondere Verfahren, VV Teil 3 Abschnitt 3

Rz. 88 Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundessozialgericht oder dem Landessozialgericht erhält der Rechtsanwalt eine 1,6 Verfahrensgebühr, die sich bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags auf 1,0 beschränkt. Rz. 89 Die Verfahren, in denen das Landessozialgericht erstinstanzlich zuständig ist, bestimmt § 29 Abs. 2–4 SGG.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Betragsrahmengebühren im Revisionsverfahren, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

Rz. 44 Nach VV 3212 erhält der Rechtsanwalt für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 578 EUR) und nach VV 3213 eine Terminsgebühr i.H.v. 96 EUR bis 990 EUR (Mittelgebühr 543 EUR). Für die Terminsgebühr gilt die Anmerkung zu VV 3106 entsprechend, mit der Einschränkung, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Betragsrahmengebühren für Einzeltätigkeiten, VV Teil 3 Abschnitt 4

Rz. 48 Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten, so erhält er nach VV 3400 eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens aber 500 EUR. Rz. 49 Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf die Vertretung in einem Termin i.S.d. Vorb. 3 A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mehrere Auftraggeber

Rz. 57 Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die entstehenden Wertgebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1). Nach VV 1008 erhöht sich bei Wertgebühren aber eine anfallende Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Die Erhöhung wird nach dem B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kostenfestsetzung

Rz. 162 Nach Vorliegen einer unanfechtbaren Kostengrundentscheidung setzt die Behörde, die die Kostengrundentscheidung getroffen hat, auf Antrag gemäß § 63 Abs. 3 SGB X den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostengrundentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei welcher der Ausschuss oder Beirat gebil...mehr